Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung stellt die Beurteilung möglicher und vorhandener Gefahren in einem Betrieb und eines Arbeitsplatzes dar. Jeder Angestellte hat den Anspruch auf einen sicheren Arbeitsplatz. Aus diesem Grund ist die regelmäßige Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber rechtlich vorgeschrieben. Die Verantwortung und Aufgaben sind in dem sogenannten Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegt. Genaueres erläutert die Vorschrift 1 des Regelwerks der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zum Thema Unfallverhütung. Wie die Gefährdungsbeurteilung bei Fahrzeugen erfolgt, warum sie dokumentiert wird und wie eine Vorlage dafür aussieht, erfahren Sie hier.

zur Gefährdungsbeurteilungs Vorlage 

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung soll dabei helfen, mögliche Gefahren im Berufsalltag vorausschauend zu erkennen und die entsprechenden Maßnahmen zur Prävention zu treffen. Sie ist somit die Basis des betrieblichen Arbeitsschutzes und essentiell für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.

Konkrete Vorschriften zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt es nicht. Letztlich ist die Beurteilung von dem jeweiligen Betrieb und Arbeitsplatz abhängig, da diese unterschiedliche Ansprüche und Gefahren haben können. Grundsätzlich ist die Ermittelung und Beurteilung der Gefahren sowie die Definition von Maßnahmen und deren Durchführung vorgeschrieben. Die regelmäßige und anlassbezogene Überprüfung darf dabei nicht zu kurz kommen.

Die zentralen Fragen, die sich jeder Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung stellen sollte:

  1. Was kann die Sicherheit meines Teams gefährden?
  2. Welche Tätigkeiten können mein Team gefährden?
  3. Durch welche Maßnahmen kann ich die Sicherheit und den Gesundheitsschutz meiner Angestellten ermöglichen?

Beispiele möglicher Maßnahmen der Gefahrenprävention sind Reparaturen, das Aufsetzen betrieblicher Vorschriften, Warnhinweise, ausreichende Pausen und die Unterweisung in die Unfallverhütungsvorschriften.

Die Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung

Nach dem Paragraf 6 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetz (ArBSchG) besteht die Pflicht, die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Das gilt vor allem bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Strikte Vorgaben zu der Art der Unterlagen gibt es dabei nicht, Sie haben die Möglichkeit diese digital oder analog zu dokumentieren. Wichtig ist, dass das verfasste Dokument das Ergebnis der Beurteilung, die darauf gestützten Maßnahmen sowie das Ergebnis der Überprüfung wiedergibt.

Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber, der auch für die Unterweisung in die Gefahren und die Unfallverhütungsvorschriften zuständig ist. Er hat zwar die Möglichkeit die Unterweisung auf einen Angestellten, wie zum Beispiel einen Betriebsarzt, zu übertragen. Trotzdem muss er die Maßnahmen dokumentieren lassen und gegebenenfalls überprüfen. Insgesamt hat der Arbeitgeber die Freiheit, die Art und den Umfang der Beurteilung selbst festzulegen. Wichtig ist dabei jedoch, dass für Firmenfahrzeuge die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 70 gilt. Die Vorschrift gibt vor, wie Firmenfahrzeuge eingesetzt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung bei Fahrzeugen

Bei Betrieben mit mehreren und verschiedenen Fahrzeugen sind gerade diese eine vielseitige Gefahrenquelle. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss besonders streng erfolgen. Denn es droht eine Strafe wenn nicht alle Mitarbeiter, die mit den Fahrzeugen arbeiten, die Risiken kennen. Da in vielen Betrieben meist nicht nur PKW in Betrieb sind können beispielsweise auch Gefährungsbeurteilungen für LKW Fahrer, Gabelstabler oder Flurförderfahrzeuge relevant sein. Zu beachten ist weiterhin, dass gerade im Winter neue Gefahren hinzukommen. Der Arbeitsschutz im Winterdienst kann noch zu neuen Herausforderungen führen. Kurz: Insbesondere ein Fuhrpark erfordert eine genaue Beurteilung von Situationen und Risiken im Umgang mit Fahrzeugen sowie eine entsprechende Fahrerunterweisung.

Halten wir fest: Die Gefährdungsbeurteilung ist Chefsache und hat Dokumentationspflicht! Sie muss regelmäßig und bei Bedarf durchgeführt werden.

Allgemeine Tipps zur Gefährdungsbeurteilung

  1. Der Arbeitgeber weist bereits beim Einstellen eines neuen Mitarbeiters oder bei einem Arbeitsplatzwechsel diesen auf die Gefahren und notwendigen Maßnahmen hin.
  2. Zu bestimmten Anlässen wie z.B. dem Kauf neuer Maschinen, einer  Prozessänderung oder im schlimmsten Fall nach Auftreten eines Unfalls, sollte die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden.
  3. Je penibler, umso sicherer: Manche Gefahren sind nicht offensichtlich, sondern treten nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. Gefährdungsbeurteilung Winterdienst) auf.
  4. Aus rechtlichen Gründung ist eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sowie die Aufbewahrung dieser notwendig.
  5. Sobald sämtliche Gefahren festgestellt sind, muss der Arbeitgeber das Wissen im Rahmen einer Unterweisung an die Mitarbeiter weitergeben.

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