Kein Gaffer sein: Härtere Strafen für Schaulustige am Unfallort

Mann steht im Scheinwerferlicht eines Fahrzeuges

Der Bundesrat fordert härtere Strafen gegen Gaffer, die unerlaubt am Unfallort fotografieren. Ziel ist es die Rechte von Opfern und Toten zu schützen und zu vermeiden, dass Schaulustige die Rettungskräfte beim Einsatz behindern.

Schaulustige die den Unfall filmen, Fotos mit dem Feuerwehrwagen machen oder sogar Material stehlen und Einsatzkräfte körperlich attackieren. Es gibt nichts, was nicht schon vorgekommen ist. Gaffer sind ein aktuelles Risiko und Problem. Nicht selten kommt es zu weiteren Unfällen – nur weil Neugierige langsam fahren und so Staus bilden. Aus diesem Grund bekommen die Schaulustigen bei Rettungseinsätzen nun härtere Strafen. Das Justizministerium hat einen Gesetzesentwurf dazu angekündigt.

Das bisherige Strafmaß für Gaffer am Unfallort

Schaulustige bei einem Unfall müssen mit Geldstrafen rechnen. Wer den Seitenstreifen befährt und damit Rettungskräfte behindert, muss 20 Euro Strafe zahlen. Dort parken kostet weitere fünf Euro. Das Gaffen als Ordnungswidrigkeit kann mit Geldstrafen von 20 bis 1.000 Euro geahndet werden. Seit 2018 können Gaffer, die Rettungseinsätze behindern, wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden. Bei unterlassener Hilfeleistung drohen hohe Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Beim Fotografieren und Filmen eines Unfalls können Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt werden. Die Polizei kann das Smartphone umgehend als mögliches Beweismittel für eine Straftat beschlagnahmen. Dabei ist egal, ob die Aufnahmen veröffentlicht werden oder nicht – was zählt, ist, dass die Hilflosigkeit eines Menschen zur Schau gestellt wird.

Im  § 201a Abs. 1  des Strafgesetzbuch heißt es zu solchen Bildaufnahmen:

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. […]
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Werden Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angegriffen können nach  § 114 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt werden. 
Die genannten Strafen sollen nun durch einem neuen Antrag der Bundesländer an den Bundesrat weiter verschärft werden.

Richtiges Verhalten am Unfallort

Ein Unfall ist schockierend und nicht immer ist sofort klar, was das richtige Verhalten ist. Jeder Autofahrer lernt theoretisch noch vor der Führerscheinprüfung, wie sich im Notfall zu verhalten ist. Eine gelegentliche Erneuerung dieses Wissens schadet aber nie. Diese Fakten sollten Sie sich merken:

1. Als Unfallzeuge sind Sie zur Ersten Hilfe verpflichtet. Das bedeutet: Unfallstelle absichern (Warnblinkanlage einschalten und das Warndreieck 100m entfernt aufstellen), die Lage der Verletzten prüfen, Notruf wählen und direkt selbst helfen. 
2. Räumen Sie den Unfallort, sobald die Rettungskräfte übernehmen.
3. Als Unfallzeuge können Sie gegebenenfalls auf die Vernehmung durch die Polizei warten, dabei aber nicht den Einsatz behindern. Befolgen Sie die Anweisungen durch die Einsatzkräfte. 
4. Wahren Sie den Respekt des Opfers: Gaffen ist moralisch verwerflich.

Das richtige Verhalten am Unfallort ist nicht nur im privaten Fahrzeug wichtig. Bei einem Unfall mit dem Firmenwagen treten oft weitere Hürden und Probleme auf. Denn: Auch Fuhrparkleiter können haften, wenn sie ihre Fahrer nicht ausreichend schulen. Informieren Sie sich über die Unfallverhütungsvorschriften und das richtige Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit dem Firmenwagen.

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Eine Antwort

  1. Es hat seine Richtigkeit, dass sogenannte Gaffer bei einem Verkehrsunfall strafrechtlich belangt werden. Im schlimmsten Falle kann dies nämlich Unfallopfern lebenswichtige Minuten stehlen, da Rettungskräfte an ihrer Arbeit gehindert werden. Wer spezielle Fragen zum Verkehrsrecht hat, kann sich diesbezüglich an einen Anwalt wenden.

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