Risiko- und Schadenmanagement: rechtliche Fragen

Gesetzbücher

Was müssen Fuhrparkleiter und Fahrer wissen? An wen können Sie sich wenden?

Wenn es um rechtliche Fragen beim Risiko- und Schadenmanagement geht, wissen Flottenmanager oft nicht weiter. Dabei müssen sie einige juristische Hürden überspringen, um den Fuhrpark rechtssicher zu führen. Wir haben wichtige Punkte zusammengestellt, die Sie berücksichtigen sollten.

Unwissenheit schütz vor Strafe nicht. Dieser Spruch passt besonders gut für Fuhrparkleiter, die von der Halterhaftung betroffen sind. Denn gerade sie müssen sich durch einen Dschungel an Paragraphen kämpfen, um ihre Flotte rechtskonform zu steuern. Alleine deshalb dürfte eine passende Rechtsschutzversicherung für Fuhrparkleiter von immenser Bedeutung sein. Auch wenn Flottenmanager keine Unfälle gebaut haben, gelten sie als Fahrzeughalter und stehen damit in der Verantwortung für Vergehen der Dienstwagenfahrer und Poolnutzer. Mangelndes Wissen kann zu schweren Konsequenzen führen. So droht bei Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Ebenso bei Nicht-Erfüllung der Anforderungen an die Fahrerunterweisung – nach Unfallverhütungsvorschriften (UVV) können strafrechtliche Konsequenzen drohen. Zu den rechtlichen Pflichten eines Fuhrparkverantwortlichen gehören viele unterschiedliche Punkte. Die wichtigsten Haftungsgrundlagen finden Sie hier im Überblick. 

Fahrerunterweisung nach UVV

Im Rahmen dieser gesetzlich verpflichtenden jährlichen Unterweisung (Paragraph 12 Arbeitsschutzgesetz) sollen Mitarbeiter über Gefahren im Umgang mit dem Firmenwagen unterrichtet werden. Darin enthalten sind die Ladungssicherung oder das Verhalten im Falle eines Unfalls. Ändert sich das Arbeitsmittel ist eine erneute Unterweisung zwingend notwendig. Zusätzlich muss die Durchführung der Unterweisung dokumentiert werden. Nur so haben Sie im Falle eines Schadens einen Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung. Wird vorsätzlich keine oder eine unsachgemäße Unterweisung durchgeführt, kann die gesetzliche Unfallversicherung Zahlungen vom Arbeitgeber zurückfordern, die im Rahmen eines Unfalls geleistet wurden. Zudem drohen Geschäftsführung oder Fuhrparkleiter Geldbußen von bis zu 10.000 Euro und Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.

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Rund ums Auto

Aber es gibt noch mehr, um das sich Verantwortliche kümmern, wie etwa die Führerscheinkontrolle. Dazu zählt die halbjährige Kontrolle der Fahrerlaubnis aller Dienstwagennutzer. Und zwar nicht nur für fest zugewiesene Dienstwagenfahrer. Auch Poolfahrzeugnutzer sind regelmäßig zu kontrollieren. So wie der Mensch müssen sich auch die Fahrzeuge einer Prüfung unterziehen und die technische Fahrbereitschaft nachweisen. Zweimal pro Jahr sind Sichtkontrollen notwendig. Die Fahrzeugprüfung durch Sachkundige erfolgt einmal pro Jahr. Auch hier gilt: Bei unzulänglicher Führerscheinkontrolle kann die Geschäftsführung haftbar gemacht werden. Dann drohen theoretisch Bußgelder bis zu einer Million Euro.

Arbeits- und Lenkzeiten der Fahrer beachten

Auch überzogene Arbeits- und Lenkzeiten fallen auf das Unternehmen zurück. Im schlimmsten Fall kann der Chef oder Fuhrparkleiter bestraft werden. Oft unterstellen die Gerichte in diesen Fällen, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter explizit anweist, die Lenkzeiten zu überschreiten. Zwar gilt ein Teil der Vorschriften nur für Unternehmen, die Fahrzeuge über 2,8 Tonnen im Gütertransport oder mit mehr als acht Fahrgastplätzen in der Personenbeförderung betreiben. Von den Regelungen zur Halterhaftung im Allgemeinen sind aber alle Unternehmen betroffen, die Mitarbeitern Autos zur Verfügung stellen. Und das betrifft sowohl feste Dienstwagen wie auch Poolfahrzeuge. Aufgrund der schwierigen und umfangreichen Arbeit sollten Fuhrparkleiter mindestens eine private Vermögenshaftlichtversicherung abschließen. Darüber hinaus wird Geschäftsführung und Fuhrparkleitung empfohlen über den Abschluss einer Universalversicherung nachzudenken. Sie deckt im Ernstfall Verfahren im Straf-, Disziplinar- und Standesrecht sowie im Bereich der Ordnungswidrigkeiten ab.

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