Grundsätzlich kann der Wechsel zwischen Pauschalregelung und Fahrtenbuch nur zum Jahreswechsel erfolgen. Einzige Ausnahme: Wird der Firmenwagen getauscht, so kann auch im laufenden Jahr zwischen den beiden Methoden gewechselt werden. Das ist vor allem für die Besteuerung des geldwerten Vorteils relevant. In allen anderen Fällen ist die Fahrtenbuchmethode nur dann zulässig, wenn das Fahrtenbuch für das gesamte Jahr geführt wird. Stellt der Arbeitnehmer jedoch fest, dass sich die Pauschalregelung nachteilig für ihn auswirkt, so kann er auch noch mit der Steuererklärung zum Fahrtenbuch wechseln. Dies ist aber nur dann möglich, wenn zeitgleich ein sauberes Fahrtenbuch geführt wurde. Wer den Wechsel auf ein digitales Fahrtenbuch zum Jahresbeginn also knapp verpasst hat, kann vorerst auch ein manuelles Fahrtenbuch führen - und zu einem späteren Zeitpunkt auf eine digitale Variante wechseln, um sich die Buchführung zu erleichtern. Wichtig ist jedoch, dass bei der Steuererklärung dann beide Fahrtenbücher vollständig abgegeben werden.
Wer einen Wechsel von der 1-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch plant, muss also einiges beachten. Die Pauschalversteuerung rentiert sich nur, wenn der Firmenwagen häufig privat genutzt wird und weite Strecken zurückgelegt werden. Ist der private Nutzungsanteil dagegen gering, sollten sie sich darüber informieren, ob sich ein Wechsel im kommenden Kalenderjahr lohnt. Ein Firmenwagenrechner kann hier bei der Entscheidung Fahrtenbuch vs. 1-%-Methode Klarheit schaffen.