Betriebskosten

Betriebskosten sind die Kosten, die im Rahmen der betrieblichen Nutzung eines Firmenwagens entstehen. Also beispielsweise die Benzinkosten, die auf einer Fahrt zum Kunden entstehen oder die Autowäsche.

19 Kosten, die Sie geltend machen können

Nutzen Sie als Selbstständiger Ihren Wagen zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke, wird das Auto zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies hat zur Folge, dass Sie Betriebskosten durch die Sammlung der Rechnungen in der Umsatzsteuererklärung geltend machen können. Doch was zählt zu den Betriebsausgaben und was bleibt privat? Bei der Vielzahl an Fahrzeugkosten verliert man schnell einmal den Überblick. Doch lohnt es sich, eine Liste der Betriebsausgaben, die in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, im Blick zu behalten.

Hier eine Aufzählung als Hilfestellung:

  • Tanken
  • Autoreparaturen (sofern es sich um Nachrüstung handelt)
  • Ölwechsel
  • Autowäsche
  • Sommer- und Winterreifen
  • Parkgebühren
  • Maut
  • Zinsen für ein Finanzierungsdarlehen
  • Kfz-Versicherungen und -Steuern
  • Garagenmiete
  • Automobilclub
  • Unfallkosten (dabei sind die Versicherungsleistungen als Einnahmen zu erfassen)
  • Rundfunkgebühr (durch das Autoradio)

Bei einem geleasten Fahrzeug kommen außerdem folgende Betriebsausgaben hinzu:

  • Laufende Leasing-Zahlungen
  • Haftpflicht- und Kaskoversicherung
  • Kfz-Steuer
  • Full-Service-Leasingraten
  • Sonderauszahlungen zu Beginn des Vertrags (wenn Sie bilanzieren, müssen Sie hier die Sonderzahlung als Aufwand über die Vertragslaufzeit verteilen)
  • Gebühren für Zulassung oder Transport

Ausnahmen und Regelungen

Trotz der zahlreichen Kosten bleibt zu beachten, dass einige Ausgaben auch nicht zu den Betriebsausgaben zählen – beispielsweise das Knöllchen fürs Falschparken oder die Maut auf der Urlaubsfahrt mit dem Firmenwagen. Doch Vorsicht bei Privatfahrten! Die private Nutzung eines Firmenwagens müssen sich Selbstständige anrechnen lassen, dazu zählen beispielsweise auch Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Der Privatanteil der getätigten Fahrten wird zur Kontrolle und Darlegung über die 1% Methode oder mithilfe eines Fahrtenbuchs ermittelt.

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