Arbeitsweg

Generell stellt der Arbeitsweg die Strecke zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte dar. Es ist möglich in der Steuererklärung den einfachen Arbeitsweg von Ihrer Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte mit 0,30 Euro pro Kilometer abzusetzen. Um Ihre persönliche maximale Steuerersparnis zu erreichen, sollten Sie die Arbeitstage, für die Sie einen Arbeitsweg geltend machen können, berechnen.


Arbeitsweg – Eine Definition

Wer einen Firmenwagen besitzt, stellt sich vielleicht die Frage, ob der Arbeitsweg eine Betriebsfahrt oder Privatfahrt darstellt. Denn die richtige Kategorisierung macht einen großen Unterschied bei der Berechnung des geldwerten Vorteils. Fakt ist, dass der Arbeitsweg eine eigene Kategorie darstellt und weder als Betriebs-, noch als Privatfahrt deklariert wird.
Der Arbeitsweg ist grundsätzlich die Strecke zwischen der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte. Die erste Tätigkeitsstätte ist eine betriebliche Einrichtung Ihres Arbeitgebers, wie beispielsweise Ihr zugeordnetes Büro. Nutzen Sie für die Strecke ins Büro den Firmenwagen, entsteht ein geldwerter Vorteil. Für Personen, die im Home Office tätig sind, gibt es daher keine erste Tätigkeitsstätte und somit keinen Arbeitsweg.

Das bedeutet: Die Fahrt zur Arbeit wird wie die Privatfahrt versteuert, jedoch zu einem niedrigeren Prozentsatz. Bei der 1-%-Methode wird beispielsweise die Entfernungspauschale von 0,03 % abgezogen.

Grundsätzlich können Sie also in der Steuererklärung die Entfernungspauschale angeben. Bei der Entfernungspauschale können Sie, egal ob zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Firmenwagen, für einen Arbeitsweg 0,3 Euro steuerlich geltend machen. Geben Sie den Arbeitsweg doppelt an, wird nur 0,15 Euro pro Fahrt als Werbungskosten angesetzt. Denn das Finanzamt erlaubt pauschal nur eine einfache Strecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte pro Tag. Daher empfiehlt es sich, nur eine Fahrt pro Tag als Arbeitsweg zu kategorisieren. Sind Ihnen 30 Cent zu wenig, haben Sie die Möglichkeit die tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Hierfür nutzen Sie das Fahrtenbuch und notieren die tatsächlich gefahrenen Kilometer sowie die Betriebskosten für Benzin, Versicherung etc. per Quittung.

Achtung: Die genaue Abrechnung des Arbeitsweges kann sich von Berufsgruppe zu Berufsgruppe unterscheiden. Deshalb ist eine Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu empfehlen.

Sonderfall Mischfahrt: Mit Umweg ans Ziel

Fahren Sie einen Umweg auf dem Arbeitsweg, müssen Sie die Strecke als Mischfahrt zuordnen. Ein Beispiel ist, dass Sie Ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in die Schule bringen, oder kurz bei der Bank anhalten, bevor Sie zu Ihrem Geschäftspartner fahren. Jetzt müssen Sie die Distanz, die die reguläre Fahrt zur Arbeit übersteigt, als privaten bzw. geschäftlichen Anteil deklarieren. Fahren Sie an einem Arbeitstag nicht ins Büro, weil Sie beispielsweise einen Kunden direkt von Zuhause anfahren, müssen Sie die Fahrten nicht als Arbeitsweg kategorisieren. Jetzt können Sie die Fahrt als Betriebsfahrt hinterlegen.

Familienheimfahrten

Wer unter der Woche in einer Zweitwohnung nahe der Tätigkeitsstätte wohnt und am Wochenende zu der Familie fährt, kann die sogenannte Familienheimfahrt geltend machen. Hier wird von dem Hauptwohnsitz bei der Familie ausgegangen. Die Fahrt zu der Familie und zurück zur Tätigkeitsstätte wird wie die Entfernungspauschale behandelt. Hierfür dürfen auch 0,03 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Die Fahrt zu Wochenbeginn von dem Hauptwohnsitz zu Zweitwohnsitz sowie die Rückfahrt am Ende der Woche stellt einen Arbeitsweg dar. Hier empfiehlt es sich ebenfalls, pro Tag nur eine Fahrt von Zweitwohnsitz zur Tätigkeitsstätte als Arbeitsweg zuzuordnen.

Sollten Sie sich bezüglich des Umgangs mit Arbeitswegen und der doppelten Hausführung unsicher sein, empfehlen wir Ihnen Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu halten. Er kann mit Ihnen die beste Lösung finden.

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