1-Prozent-Regelung

Bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens muss der dadurch entstandene geldwerte Vorteil versteuert werden. DienstwagenfahrerInnen haben hier die Wahl zwischen 1 Prozent Regelung und Fahrtenbuch. Bei der 1 Prozent Regelung wird pauschal 1% des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerten Vorteil versteuert. Für die meisten FahrerInnen ist das kostspielig. Dabei gibt es einfache Methoden, diese zu umgehen.

Erfahren Sie hier, wie Sie die 1-%-Regel umgehen können.

Inhaltsverzeichnis

1 Prozent Regelung: Was ist das eigentlich?

Die pauschale Alternative ist bei dem Thema Dienstwagenregelung besser bekannt als 1-Prozent-Methode. Sie heißt so, weil Selbstständige 1 % des Bruttolistenpreises monatlich als Einnahme für die private Kfz-Nutzung versteuern müssen. Die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben sind nicht abzugsfähig und erhöhen den steuerlichen Gewinn. Der Bruttolistenpreis gilt unabhängig vom Fahrzeug, also auch für Gebrauchtwagen. Die Umsatzsteuer sowie Kosten für Sonderausstattungen ab Werk werden inklusive gerechnet. Somit hängt die Höhe der 1 Regelung Berechnung unter anderem mit der Ausstattung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Erwerbs zusammen. Außerdem betrifft die 1 Regelung UnternehmerInnen genau wie gesamte Unternehmen. Sollte sich das Unternehmen bei der Entscheidung zwischen Fahrtenbuch und 1 Regelung für die ein Prozent Regelung (oder auch ein Prozent Regel) entscheiden, muss bei der Dienstwagenregelung ein Prozent des Bruttolistenpreises berechnet werden. Ebenso gilt die 1 Regelung bei Leasing.

ein Fahrzeug mit hohem Bruttolistenpreis

Der Einfluss der 1-%-Regelung bei der Versteuerung

Eine stolze Summe, wenn man bedenkt, dass Autos selten tatsächlich zum Bruttolistenpreis erworben werden und auch das Alter des Wagen bei der Berechnung keine Rolle spielt. Bei der 1-%-Regelung wird also der schicke Dienstflitzer schnell zum Kostenfaktor, selbst wenn dieser zum Zeitpunkt der Nutzung nur noch ein Bruchteil des Bruttolistenpreises wert ist. Verfügt der Firmenwagen zusätzlich über ein werkseitig eingebautes Navigationssystem, werden diese Kosten dem Bruttolistenpreis hinzugefügt und somit der geldwerte Vorteil weiter erhöht. Ausschlaggebend ist nämlich wie das Auto zum Zeitpunkt der Erstzulassung ausgestattet ist. Nachträglich eingebautes Zubehör muss nicht mit einberechnet werden. Bei der Dienstwagen Versteuerung wird meist bei hochpreisigen Fahrzeugen ein Weg gesucht, um die 1 Prozent Regelung umgehen zu können. Dies wird versucht, da die Dienstwagensteuer bei Fahrzeugen mit einem hohen Bruttolistenpreis sehr hoch ausfallen kann. Hier muss oft die Entscheidung getroffen werden, ob das Fahrzeug mit dem Fahrtenbuch oder der 1 Prozent Regelung versteuert werden sollte. Bevor entschieden wird, ob der Firmenwagen 1 Prozent versteuert wird, können Fuhrparkverantwortliche die 1 Regelung berechnen. 

Wie wird diese Dienstwagenregelungen schlussendlich abgerechnet? Stichwort „Dienstwagen Steuererklärung“: Hier wird die Berechnung geldwerter Vorteile dokumentiert. 

Übrigens: Wenn der Firmenwagen ein Elektrofahrzeug ist, darf der Listenpreis gemindert werden. Mehr Informationen zur Firmenwagenversteuerung von Elektroautos.

Versteuerung Dienstwagen nach 1 Prozent System berechnen

Um für sich selbst herauszufinden, ob die Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode vorteilhafter ist, empfiehlt sich die Berechnung nach dem 1 Prozent System. Mit der 1-%-Regelung berechnet sich der geldwerte Vorteil, der für den Firmenwagen erbracht werden muss. Die 1 Regelung bei Firmenwagen wird meist nicht von den Arbeitnehmenden, sondern von den Fuhrparkverantwortlichen ausgewählt und berechnet. Die 1 Prozent Regelung kann für jedes Auto berechnet werden. Wie folgt könnte die 1 Prozent Regelung als Beispiel auf der Lohnabrechnung aussehen. Die Beispielrechnung zeigt die Berechnung der 1 Prozent Regelung und die Berechnung des geldwerten Vorteils ausgehend vom Bruttolistenpreis des Fahrzeuges. 

Hinweis: In Ausnahmefällen können DienstwagenfahrerInnen die 1 Prozent Regelung umgehen. Darauf wird im Laufe dieses Artikels noch eingegangen.

Beispiel Berechnung geldwerter Vorteil nach der 1-Prozent-Methode:

Berechnung

Bruttolistenpreis des Fahrzeugs

davon 1 % pro Monat

+ 0,03 % pro km Entfernung zur Arbeit (hier: 15 km)

= geldwerter  Vorteil

Betrag

38.500,00 €

385,00 €

173,25 €

558,25 €

 

Dieser geldwerte Vorteil von 558,25 € wird auf Ihr monatliches Bruttogehalt aufgeschlagen und muss nach dem Regelsteuersatz versteuert werden.

1 Regelung berechnen: Es empfiehlt sich, die pauschale Methode einmal bei Ihrem Firmenwagen nachzurechnen. 

Papierchaos

So wird der geldwerte Vorteil bei der 1 % Regelung gemindert

Es gibt Möglichkeiten bei der Dienstwagenregelung den geldwerten Vorteil und damit die Steuerlast zu lindern, sie sind allerdings sehr begrenzt und setzen bestimmte Bedingungen voraus. Zum Beispiel kann der Anteil der Werbungskosten wie z. B. ein Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuert werden. Hier würden also keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Auch durch die Beteiligung der ArbeitnehmerInnen an den Anschaffungskosten des Fahrzeuges kann der geldwerte Vorteil gemindert werden. Wird der Firmenwagen nur bis zu 15 mal im Monat für die Pendelstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, kann eine Einzelbewertung der Fahrten erfolgen. Hier werden die Entfernungskilometer mit 0,002% des Bruttolistenpreises für die Berechnung des geldwerten Vorteils herangezogen.

1 Prozent Regelung bei der Versteuerung umgehen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die 1%-Regelung zu umgehen und so bei der Firmenwagenversteuerung zu sparen. Zu den Steuerspartricks gehören neben dem privaten Nutzungsverbot, der Fahruntüchtigkeit und Regelungen zum Führerscheinverlust an erster Stelle das Fahrtenbuch.

Mit Fahrtenbuch 1 Prozent Regelung umgehen

FirmenwagenfahrerInnen können zwischen der 1%-Regelung und dem Fahrtenbuch wählen, wenn es um die Versteuerung des geldwerten Vorteils von Privatfahrten geht. Die pauschale Versteuerung des Dienstwagens über die 1 Prozent Regelung spart auf den ersten Blick zwar Zeit, es kann jedoch passieren, dass die FirmenwagenfahrerInnen deutlich mehr versteuern müssen, als sie tatsächlich gefahren sind. Auch der Umstand, dass der Bruttolistenpreis selbst bei Gebrauchtwagen als Besteuerungsgrundlage herangezogen wird, führt zu einer verzerrten Besteuerung. Um dies zu umgehen, empfiehlt es sich die tatsächlich gefahrenen Kilometer mithilfe eines Fahrtenbuchs zu dokumentieren.

Grundlagen der Versteuerung des Firmenwagens mit Fahrtenbuch

Wer sich dafür entscheidet, ein Fahrtenbuch zu führen, muss darauf achten, dass dieses lückenlos ist. Jede Fahrt muss genau dokumentiert werden. Bei privaten Fahrten müssen Firmenwagenfahrer nur die Anzahl der gefahrenen Kilometer vermerken. Bei Betriebsfahrten müssen jedoch weitere Angaben zu Datum, Fahrer, Zweck der Fahrt, Name und Anschrift des besuchten Kunden, Abfahrtsort und Kilometerstand sowie Ankunftsort und Kilometerstand notiert werden. Außerdem müssen FahrtenbuchführerInnen alle Angaben fortlaufend und zeitnah, dass heißt im Anschluss an die jeweilige Fahrt festhalten. Jegliche Angaben und Auflistungen, die nicht im Fahrtenbuch selbst enthalten sind, sind unzulässig. Das Finanzamt berücksichtigt diese dann nicht. Ein handschriftliches Fahrtenbuch muss original gebunden sein und darf keine eingeklebten Blätter mit Nachtragungen haben.

zusammengeknülltes Papier
Ein Fahrtenbuch muss lückenlos geführt werden und manipulationssicher sein.

Mit digitalem Fahrtenbuch 1 Prozent Regelung für Kfz umgehen

Da handschriftliche Fahrtenbücher viel manuelle Arbeit kosten, gibt es die Möglichkeit, elektronische Fahrtenbücher zu nutzen. Die manuelle Dokumentation wird von einer automatischen Streckenaufzeichnung abgelöst. Digitale Fahrtenbücher zeichnen die Fahrten über einen OBD2-Stecker auf, dass die Daten an eine Smartphone- und Desktop-App senden kann. Bei einem elektronischen Fahrtenbuch sollten Sie sicherstellen, dass sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen, wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch. Nachträgliche Änderungen sollten ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein. Diese Umgehung der 1 Prozent Regelung für Arbeitnehmende kann zum Jahreswechsel oder bei Anschaffung eines neuen Fahrzeuges als Versteuerung ausgewählt werden. 

Wie viel kostet ein digitales Fahrtenbuch?​

  • Fahrtenbuchführen funktioniert ganz einfach mit einem digitalen Fahrtenbuch. Alle Fahrten werden automatisch aufgezeichnet und müssen von den FahrerInnen nur noch als Privatfahrt, Betriebsfahrt oder Arbeitsweg kategorisiert werden. Der Vorteil des digitalen Fahrtenbuches liegt auf der Hand: es denkt für Sie mit. Bereits angefahrene Ziele werden automatisch erkannt, selbst wenn in einem Umkreis von 200 Metern geparkt wird. Auch die Rückfahrten kategorisiert das digitale Fahrtenbuch automatisch - die Arbeit auf Fahrerseite bleibt minimal. Erfahren Sie mehr zu dem Preis eines elektronischen Fahrtenbuches.
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Weitere Möglichkeiten, die 1 Prozent Regelung zu umgehen

Mit privatem Nutzungsverbot 1 Prozent Regelung umgehen

Eine weitere Möglichkeit, bei der Berechnung der Versteuerung die 1-Prozent-Regelung zu umgehen, ist wenn die private Nutzung durch ein Verbot in der Dienstwagenregelung gänzlich ausgeschlossen ist. Dann kann theoretisch sowohl auf die Versteuerung per 1 Prozent Regelung und das Fahrtenbuch verzichtet werden. 

Es ist aber nicht genug, davon auszugehen, dass eine Versteuerung ausbleibt, wenn FirmenwagenfahrerInnen den Firmenwagen einfach nicht mehr privat nutzen. Haben ArbeitgeberInnen das Auto mit der Erlaubnis zur Verfügung gestellt, auch Privatfahrten zu tätigen, wird schon die alleinige Möglichkeit zur privaten Nutzung als versteuerungspflichtiger Vorteil gewertet. Das bedeutet: ArbeitnehmerInnen müssen nicht einmal von der Erlaubnis zum privaten Fahren mit dem Dienstwagen Gebrauch machen – die Überlassung des Fahrzeugs zur möglichen privaten Nutzung genügt als Grund für das Finanzamt die 1%-Regelung anzuwenden und den geldwerten Vorteil zu versteuern. Dies kann natürlich nur dann geschehen, wenn kein arbeitsrechtlicher Vertrag vorliegt, der die private Nutzung schriftlich ausschließt. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch kann verhindern, dass eine Versteuerung per Ein-Prozent-Methode zwangsmäßig erfolgt.

Vertragsunterzeichnung private Nutzung Firmenfahrzeug

Regeln für private Nutzung des Firmenfahrzeugs definieren

Es empfiehlt sich also, bei der Inanspruchnahme eines Firmenwagens genau darauf zu achten, welche Vereinbarung die FirmenwagenfahrerInnen vorab mit den ArbeitgeberInnen treffen. Durch ein privates Nutzungsverbot können FirmenwagenfahrerInnen den Ärger mit der Steuer vermeiden und ausschließlich betrieblich fahren. Sollte diese den Firmenwagen dann doch lieber privat nutzen wollen, kann immer zum Jahreswechsel oder bei Anschaffung eines Neuwagens auf ein Fahrtenbuch umgestiegen oder pauschal per Ein-Prozent-Methode versteuern werden.

Vereinbaren Arbeitnehmende mit den ArbeitgeberInnen, dass diese den gestellten Firmenwagen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken nutzen möchte, können ArbeitgeberInnen ein privates Nutzungsverbot aussprechen. Voraussetzung dafür, dass ganz sicher keine 1%-Regelung zur Versteuerung des Wagens angewendet werden muss, ist eine schriftliche Vereinbarung. Sollte ein schriftlicher Vertrag mit Dienstwagenregelungen vorliegen, der eine private Nutzung des Fahrzeugs ausschließt, sind ArbeitnehmerInnen in der Regel auf der sicheren Seite. Doch Vorsicht: Das funktioniert nur dann, wenn ArbeitgeberInnen nachweisen können, dass das Nutzungsverbot kontrolliert wird – beispielsweise mit einem Fahrtenbuch.

Regelungen bei Fahruntüchtigkeit

Sind Sie beispielsweise durch einen gebrochenen Arm oder eine ähnlich einschränkende Krankheit vorübergehend fahruntüchtig, so können Sie eine Pause in der Versteuerung beantragen. Auch hier ist es optimal, vorab mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine schriftliche Regelung für so einen Fall festzuhalten, der ausschließt, dass Sie den Firmenwagen nutzen dürfen. Zudem müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorweisen, in der angegeben ist warum und wie lange Sie kein Auto fahren dürfen. Für den Zeitraum der Fahruntüchtigkeit ist belegt, dass Sie keinerlei private Fahrten tätigen – die 1%-Regelung kann umgangen werden. Beim Fahrtenbuch würden Sie bei einer Fahruntüchtigkeit zu dieser Zeit sowieso keine Fahrten eintragen und sich den Aufwand sparen.

In Ergänzung zu den Regelungen, wenn Sie einmal länger fahruntüchtig sind, muss schriftlich in dem Vertrag mit Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin ausgeschlossen werden, dass andere Ihren Firmenwagen in diesem Zeitraum nutzen können. So muss hervorgehen, dass nicht beispielsweise PartnerInnen mit dem Fahrzeug private Fahrten unternehmen. Ist dies der Fall, muss versteuert werden!

Vereinbarungen bei Führerscheinverlust

Kommt es durch Verkehrsverstöße zu einem Führerscheinverlust so müssen Sie Ihren Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin darüber informieren, um Steuern zu sparen. Erneut ist es hier von Vorteil, wenn zuvor schriftlich festgelegt wurde, dass Sie bei einem Führerscheinverlust den Firmenwagen auf dem Betriebsgelände abstellen und die Schlüssel abgeben – bis Sie das Fahrzeug wieder nutzen dürfen. Im Zeitraum des Führerscheinentzugs muss somit nicht versteuert werden.

Die oben genannten Möglichkeiten zur Umgehung der 1%-Methode können Ihnen dabei helfen über gewisse Zeiträume Steuern zu sparen oder eine private Nutzung Ihres Firmenwagens ganz auszuschließen. Möchten Sie den Wagen jedoch für Privatfahrten nutzen, hilft das alles nicht – Sie müssen versteuern. Wenn Sie dann immer noch die 1%-Regelung umgehen möchten, ist das Fahrtenbuch die einzige Alternative, mit der Sie eventuell kostengünstiger davonkommen können. Ob sich ein Fahrtenbuch für Sie lohnt, können Sie mit dem Firmenwagenrechner, oder auch Dienstwagenrechner, herausfinden.

dienstwagen besteuerung

1-%-Regelung oder Fahrtenbuch: Welche Methode ist die Richtige?​

Auto fährt eine Allee entlang.
Werden nur selten Privatfahrten getätigt, kann sich ein Fahrtenbuch lohnen.

Generell lässt sich festhalten, dass sich die 1 Prozent Regelung für Dienstwagenfahrende lohnt, die ihren Dienstwagen hauptsächlich privat nutzen. Alle Privat- und Wochenendfahrten sind so pauschal versteuert. Auch, wer insgesamt eine hohe Fahrleistung hat oder einen kurzen Arbeitsweg, sollte die Methode für sich prüfen. Ob die 1-%-Regelung allerdings tatsächlich die attraktivere Versteuerungsmethode ist, hängt schlussendlich von vielen Faktoren ab. Dabei spielt natürlich der Grenzsteuersatz der ArbeitnehmerInnen und der Bruttolistenpreis eine große Rolle. Wer geschäftlich eine Luxuslimousine fährt, kommt bei der Pauschalversteuerung im Regelfall schlechter weg als ein/e Kleinwagenfahrer/in. 

Im Gegensatz dazu lohnt sich die Fahrtenbuchmethode für all diejenigen, die tatsächlich überwiegend Betriebsfahrten unternehmen und ihren Firmenwagen wenig privat nutzen. Die Steuerersparnis, die Arbeitnehmende durch das Fahrtenbuchführen erzielen können, ist erheblich.

1 Prozent Regelung - hat sie Vorteile?

Die 1 Prozent Regelung lohnt sich vor allem dann, wenn der Neukaufpreis des Wagens niedrig ist, denn bei privater Nutzung des Firmenwagens muss dabei monatlich 1 Prozent des Listenpreises als Einkommen versteuert werden. Zudem erspart einem diese Methode die Arbeit der Buchführung über die Fahrten – seien sie geschäftlich oder privat. War der Wagen in der Anschaffung jedoch sehr kostspielig, oder es handelt sich sogar um ein Luxusmodell, dann ist das Fahrtenbuch die bessere Lösung. Die 1 Regelung eignet sich zum Beispiel nicht gut für Unternehmen, die mit großen oder besonders teuren Geschäftswagen unterwegs sein müssen. Hierzu zählen zum Beispiel Krankentransportfirmen, Logistikfirmen mit Lkws und Bestatter.

1 Regelung bei Firmenwagen

Die 1 Regelung beim Firmenwagen ist dann sinnvoll, wenn der Wagen ausschließlich oder fast nur privat genutzt wird. Diese ist dann auch besonders praktisch, da sich die Angabe beim Finanzamt geringfügig oder gar nicht verändert. Wird der Firmenwagen zu weniger als 10 Prozent geschäftlich genutzt, betrachtet das Finanzamt ihn als privaten Pkw, für dessen Nutzung und Wartung nichts von der Steuer abgesetzt werden kann. Ist der Prozentsatz der geschäftlichen Nutzung des Wagens geringer als der Privatanteil, sollte man sich für das Fahrtenbuch entscheiden, da sich in so einem Falle die 1 Regelung für Firmenwagen nicht lohnt. Zur Vereinfachung und zur Ersparnis von Arbeitsaufwand und Zeit eignet sich ein elektronisches Fahrtenbuch zur Erfassung aller Touren besonders gut.

Fazit zur Versteuerung von Firmenwagen

Die finale Entscheidung darüber, welche Versteuerungsmethode FirmenwagenfahrerInnen beim Fahrzeug anwenden sollten, kann auch bei der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt getroffen und geändert werden. Wer eigentlich ein Fahrtenbuch führt, kann zu diesem Zeitpunkt angeben, dass er doch lieber per 1%-Methode versteuern möchte. Nicht möglich ist das bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 Prozent. Ist das der Fall, gelten formlose Aufzeichnungen als Nachweise der Nutzung – im besten Falle führen die FirmenwagenfahrerInnen also ein Fahrtenbuch.

Um einen Überblick darüber zu bekommen, ob sich der Wechsel von der 1 Prozent Regelung zum Fahrtenbuch lohnt, können Firmenwagenfahrende einen Firmenwagenrechner (Dienstwagenrechner) zu Rate ziehen. 

Webinar: 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch?

Versteuerung des Dienstwagens ohne Kosten

Sobald der Dienstwagen auch privat genutzt wird, muss er zum Teil als Einkommen versteuert werden. Will man auf Nummer sicher gehen und den Dienstwagen voll absetzen, ist es ratsam, den Dienstwagen ausschließlich geschäftlich zu nutzen, damit kein geldwerter Vorteil am Auto entsteht und alle Unterhaltskosten, wie Wartung und Benzin, für den Dienstwagen in voller Höhe von der Steuer absetzbar sind. Eine Versteuerung des Dienstwagens kann also mit der rein geschäftlichen Nutzung desselben umgangen und die bequeme Lösung der 1 Prozent Regelung angewandt werden. Bei den oben genannten Unternehmensbranchen ist das Fahrtenbuch auch dann die bessere Wahl, wenn der Wagen (logischerweise) ausschließlich geschäftlich genutzt wird. Die 1 Regelung für Firmenwagen ist also nur in manchen, aber nicht in allen Fällen das Mittel der Wahl, um die Versteuerung des Dienstwagens umgehen zu können.

Geldwerter Vorteil vom Auto beim Finanzamt

Ein geldwerter Vorteil vom Auto entsteht immer dann, wenn man den Firmenwagen auch privat nutzt. Bei der Steuererklärung hat man die freie Wahl, ob man sich für das Fahrtenbuch oder für die 1 Regelung für Firmenwagen entscheidet. Deshalb ist es wichtig, im Vorfeld zu klären, welche der beiden Optionen günstiger für einen selbst ist. Dies hängt zum Beispiel vom Neupreis des Wagens ab. Des Weiteren muss der Wagen mindestens 10 % und maximal 50 % beruflich genutzt werden, damit die 1 Prozent Regelung angewendet werden kann. Alternativ gibt es auch das Fahrtenbuch, in dem alle geschäftlichen und privaten Fahrten festgehalten und getrennt betrachtet werden. Zu beachten ist generell, dass ein geldwerter Vorteil bei der Versteuerung des Dienstwagens umso höher ausfällt, je teurer der Anschaffungspreis des Wagens war.

Wechsel von 1 Prozent Regelung zu Fahrtenbuch​

FirmenwagenfahrerInnen können bei der Dienstwagenversteuerung zwischen der 1%-Regelung und dem Fahrtenbuch wählen, wenn mehr als 50 Prozent der Fahrten betrieblicher Natur, also Fahrten zu Kundenterminen etc., sind. Ist dies nicht der Fall und liegt der Betriebsanteil unter diesen 50 Prozent, dann können Arbeitnehmer nicht per 1%-Methode versteuern. Die Alternative sind hier formlose Aufzeichnungen mit die Betriebskosten und -fahrten belegt werden können — optimal ist hierfür in vielen Fällen ein Fahrtenbuch. Bei einer überwiegend betrieblichen Nutzung kann die 1%-Methode nur vermieden werden, wenn das ganze Kalenderjahr über durchgehend Fahrtenbuch geführt wird. Die Entscheidung für eine der beiden Methoden sollte mit Bedacht erfolgen, denn ein Wechsel kann nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen:

1. Kein unterjähriger Wechsel
Es ist grundsätzlich nicht möglich innerhalb des angebrochenen Jahres zu wechseln, sondern nur zum Anfang des neuen Steuerjahres am 1. Januar. Diese Regelung ist durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.03.2014 festgelegt. Durch diese Einschränkung sollen Spartricks vermieden werden, sodass es beispielsweise nicht möglich ist für Zeiträume, in denen das Fahrzeug besonders häufig privat genutzt wurde, die 1-Prozent-Regelung anzuwenden und in den anderen Fahrtenbuch geführt wird.

Firmenwagen
fahrtenbuch oder 1 regelung

2. Ausnahmen bestätigen die Regel: Fahrzeugwechsel macht’s möglich

Unterjähriges Umsteigen ist nur dann möglich, wenn ein Fahrzeugwechsel, beispielsweise durch Neukauf, bevorsteht. Dann kann auch von der 1%-Methode auf ein Fahrtenbuch umgestiegen werden, wenn zuvor pauschal versteuert wurde.

3. Keine repräsentativen Zeiträume im Fahrtenbuch
Beachten Sie: Per Fahrtenbuch können Sie nur Zeiträume versteuern, in denen tatsächlich eines geführt worden ist. Ein repräsentativer Zeitraum reicht nicht aus! Auch wenn sich die Fahrten stets wiederholen, muss die ganze Zeit über Fahrtenbuch geführt werden oder es erfolgt zwangsläufig eine Abstufung auf die 1%-Regelung durch das Finanzamt.

Exkurs: Die 1-%-Methode für Selbstständige

Ist die 1 Prozent Regelung für Selbstständige Privatsache oder Betriebsvermögen? Sind Sie selbstständig tätig sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob Sie ihr Fahrzeug als Privatwagen deklarieren oder ihn als Dienstfahrzeug zum Teil Ihres Betriebsvermögens machen. Um zu entscheiden wie ein Fahrzeug eingestuft werden kann, ist es ratsam über einen Zeitraum von drei Monaten alle Fahrten festzuhalten. Die Einstufung erfolgt nach dem Anteil der Privat- und Betriebsfahrten.

  • Notwendiges Betriebsvermögen: Wurden über 50 % der Fahrten aus betrieblichen Zwecken getätigt (bspw. Fahrt zu KundInnen oder Lieferanten) haben FahrzeughalterInnen kein Wahlrecht und müssen das Fahrzeug in das Betriebsvermögen einbringen.
  • Gewillkürtes Betriebsvermögen: Bei einer geschäftlichen Nutzung von 10 – 50 % haben FahrzeughalterInnen das Wahlrecht das Fahrzeug in das gewillkürte Betriebsvermögen einzutragen und die Dienstwagen Versteuerung anzuwenden.
  • Privatvermögen: Sind unter 10 % der jährlich getätigten Fahrten betrieblich veranlasst gehört das Fahrzeug zum Privatvermögen. Es besteht kein Wahlrecht, weder die Firmenwagen 1 Prozent Regelung noch das Fahrtenbuch können genutzt werden, da ein geldwerter Vorteil nicht versteuert werden muss. Es besteht aber die Möglichkeit die geschäftlichen Fahrten mit der Reisekostenpauschale geltend zu machen.

Firmenwagen Besteuerung mit dem Fahrtenbuch im Test​

Vorsicht bei der Dienstwagenversteuerung

Die Dienstwagenversteuerung kann nur dann nach der 1-%-Regel erfolgen, wenn das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Hier haben FahrzeughalterInnen die freie Wahl. Sie können den geldwerten Vorteil entweder pauschal nach der 1-%-Regelung für Firmenwagen versteuern oder Gebrauch vom Fahrtenbuch machen. Die 1-%-Regelung für Autos hat jedoch auch Einschränkungen: Die 1-%-Regelung greift nur bei Fahrzeugen, die zu mindestens 50 % betrieblich gefahren werden. Ist das Fahrzeug als gewilltes Betriebsvermögen eingestuft worden muss die Versteuerung des Firmenwagens durch das Fahrtenbuch erfolgen.

Versteuerung der 1 % Regelung Pkw zusammengefasst​

Ob 1-%-Regelung Kfz oder 1-%-Regelung Pkw, hinter den beiden Begriffen verbirgt sich dasselbe: die Firmenwagen 1-%-Regelung. Ist ein Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet worden, können FahrzeugführerInnen frei entscheiden welcher Methode sie sich bedienen. Der Bruttolistenpreis eines Fahrzeuges ist zwingend erforderlich, um die Berechnung der 1-%-Regelung durchzuführen. Danach kann die Entscheidung getroffen werden, ob die 1-%-Regelung Arbeitnehmenden einen steuerlichen Vorteil bietet, oder aufgrund weniger Privatfahrten doch die Fahrtenbuchmethode besser geeignet ist. Selbstverständlich ist die Überlegung welche Versteuerungsmethode am besten geeignet ist nur dann erforderlich, wenn in der Dienstwagenregelung die private Nutzung des Fahrzeugs gestattet worden ist. Denn vom Privatanteil der Fahrten hängt es meist ab, welche Versteuerungsmethode für die Steuer des Firmenwagens verwendet wird. 

Münzen werden in Gläsern gesammelt.
Mit welcher Methode am meisten gespart werden kann ist einzelfallabhängig.

Weitere Informationen​

3 Antworten

    1. Hallo Herr Schiemann,

      handelt es sich hierbei um einen Dienstwagen oder ein Poolfahrzeug? Poolfahrzeuge werden von mehreren Mitarbeitern genutzt. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob Sie das Fahrzeug auch privat nutzen dürfen oder ausschließlich für betriebliche Zwecke. Bei Dienstwagen wählen Sie selbst die Versteuerungsmethode aus, Ihr Arbeitgeber kann die 1-%-Regel nicht vorschreiben. Handelt es sich jedoch um ein Poolfahrzeug und dürfen Sie dieses privat nutzen, ist es durchaus möglich, dass Ihr Arbeitgeber die 1-%-Methode für die Versteuerung nutzt. Sie können sich hier eine kostenlose Broschüre zu der Versteuerung von Poolfahrzeugen herunterladen, um alle Regeln zu erfahren.

      Herzliche Grüße,
      Nora Emig
      (Boxenstopp Team)

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