Wer unter der Woche für den Job in einer Zweitwohnung im Beschäftigungsort wohnt, hat keine Lust sich am Wochenende bei der Heimfahrt zur Familie noch um die Benzinkosten zu sorgen. Wenn Sie Familienheimfahrten in der Steuererklärung richtig geltend machen, können Sie sparen.
Familienheimfahrten: Steuern sparen auf dem Weg nach Hause
Das Gesetz möchte niemandem, der Arbeit und Berufsleben gut vereinen will, Steine in den Weg legen. Wichtig ist jedoch eine gute Information über die eigene Situation in der Gesetzeslage. Bei der Versteuerung von Privat- und Betriebsfahrten ist nämlich einiges zu beachten und wie der Volksmund so gerne sagt, liegt der Teufel im Detail. Arbeitnehmer, die für Ihre Tätigkeit eine Zweitwohnung unterhalten, sollten sich mit der Entfernungspauschale und der doppelten Haushaltsführung vertraut machen. Sollten Sie beispielsweise unter der Woche in einer Wohnung in ihrem Beschäftigungsort wohnen, am Wochenende aber nach Hause zu ihrer Familie fahren, gelten für die sogenannte Familienheimfahrt besondere Steuerregelungen. Im folgenden Verlauf dieses Artikels sind die wichtigsten Fakten zu Entfernungspauschale und doppelter Haushaltsführung kurz für sie zusammengefasst.
Arbeitsweg und Entfernungspauschale
Ein Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsweg, also den Weg von seinem Wohnsitz zur Betriebsstätte, steuerlich geltend machen – so ist es durch die Entfernungspauschale im Paragraf 9, Absatz 1 des Einkommenssteuererklärungsgesetzes festgelegt. Demnach können pro Kilometer, der zum Betrieb gefahren wird, pauschal 0,30 Euro als Werbungskosten angegeben und als Ausgaben in der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Dabei wird immer mit dem kürzesten oder offensichtlich verkehrsgünstigsten Weg von Wohnsitz zur Tätigkeitsstätte gerechnet. Über die Entfernungspauschale können bis zu 4.500 Euro pro Jahr gespart werden. Doch Vorsicht: Sie können die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, nur einmal pro Tag in Anspruch nehmen. Wird der Arbeitsweg doppelt angegeben, werden aus den 0,30 Euro pro Kilometer zu Ihrem Nachteil 0,15 Euro pro Kilometer. Dieser finanzielle Nachteil zeigt sich insbesondere, wenn der Fahrzeugnutzer außer Arbeitswegen sogenannte Familienheimfahrten geltend machen könnte.
Richtige Angabe von Familienheimfahrten
Es ist möglich, Familienheimfahrten steuerlich abzusetzen. Doch was bedeutet das eigentlich genau? Eine solche Fahrt kommt zum Beispiel zustande, wenn Sie unter der Woche in einem Beschäftigungsort wohnen und tätig sind, also beispielsweise der Stadt, in der Ihr Büro den Hauptsitz hat. Am Wochenende fahren Sie aber regelmäßig zu Ihrer Familie in einen anderen Ort. In diesem Fall würde Ihr Lebensmittelpunkt wegen der engen persönlichen Verbindung, der Familie, dann trotzdem in dem weiter vom Job entfernten Ort liegen. Befinden Sie sich in dieser Situation können Sie für eine Familienheimfahrt und die Fahrt wieder zurück zum Job wie beim Arbeitsweg 0,30 Euro pro Kilometer in Anspruch nehmen.
Problematisch wird es, wenn dem Finanzamt auffällt, dass die Arbeitswege zweimal am Tag (doppelt) eingetragen werden. Dann wird die Natur der Fahrten nicht weiter zurückverfolgt. Die Folge daraus ist eine Abstufung aller Arbeitswege und Familienheimfahrten auf 0,15 Euro. Dies gilt dann für pauschal für alle getätigten Fahrten – auch für die Familienheimfahrten, die eventuell lange Strecken sein können und somit hohe Kosten beanspruchen. Durch die Abminderung auf 0,15 Euro pro Kilometer kommt es zu einem Geldverlust.
Der Spar-Tipp:
Besser wäre in diesem Szenario, wenn Sie Ihren Arbeitsweg unter der Woche wirklich nur einmal pro Tag als solchen anzugeben. Die Familienheimfahrten sollten zusätzlich und separat als Werbungskosten angegeben werden. Dann wird auf beide Fahrtenkategorien 0,30 Euro pro Kilometer berechnet und die langen Familenheimfahrten ensind gedeckt. Kurz: Ein Arbeitsweg pro Tag – Steuern gespart.