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Kein Gaffer sein: Härtere Strafen für Schaulustige am Unfallort

Hoang Tam Pham | October 26, 2019
Der Bundesrat fordert härtere Strafen gegen Gaffer, die unerlaubt am Unfallort fotografieren. Ziel ist es die Rechte von Opfern und Toten zu schützen und zu vermeiden, dass Schaulustige die Rettungskräfte beim Einsatz behindern. Schaulustige die den Unfall filmen, Fotos mit dem Feuerwehrwagen machen oder sogar Material stehlen und Einsatzkräfte körperlich attackieren. Es gibt nichts, was nicht schon vorgekommen ist. Gaffer sind ein aktuelles Risiko und Problem. Nicht selten kommt es zu weiteren Unfällen - nur weil Neugierige langsam fahren und so Staus bilden. Aus diesem Grund bekommen die Schaulustigen bei Rettungseinsätzen nun härtere Strafen. Das Justizministerium hat einen Gesetzesentwurf dazu angekündigt.

Das bisherige Strafmaß für Gaffer am Unfallort

Schaulustige bei einem Unfall müssen mit Geldstrafen rechnen. Wer den Seitenstreifen befährt und damit Rettungskräfte behindert, muss 20 Euro Strafe zahlen. Dort parken kostet weitere fünf Euro. Das Gaffen als Ordnungswidrigkeit kann mit Geldstrafen von 20 bis 1.000 Euro geahndet werden. Seit 2018 können Gaffer, die Rettungseinsätze behindern, wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden. Bei unterlassener Hilfeleistung drohen hohe Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Beim Fotografieren und Filmen eines Unfalls können Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt werden. Die Polizei kann das Smartphone umgehend als mögliches Beweismittel für eine Straftat beschlagnahmen. Dabei ist egal, ob die Aufnahmen veröffentlicht werden oder nicht - was zählt, ist, dass die Hilflosigkeit eines Menschen zur Schau gestellt wird. Im  § 201a Abs. 1  des Strafgesetzbuch heißt es zu solchen Bildaufnahmen:
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. […] 2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder 4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
Werden Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angegriffen können nach  § 114 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt werden.  Die genannten Strafen sollen nun durch einem neuen Antrag der Bundesländer an den Bundesrat weiter verschärft werden.

Richtiges Verhalten am Unfallort

Ein Unfall ist schockierend und nicht immer ist sofort klar, was das richtige Verhalten ist. Jeder Autofahrer lernt theoretisch noch vor der Führerscheinprüfung, wie sich im Notfall zu verhalten ist. Eine gelegentliche Erneuerung dieses Wissens schadet aber nie. Diese Fakten sollten Sie sich merken: 1. Als Unfallzeuge sind Sie zur Ersten Hilfe verpflichtet. Das bedeutet: Unfallstelle absichern (Warnblinkanlage einschalten und das Warndreieck 100m entfernt aufstellen), die Lage der Verletzten prüfen, Notruf wählen und direkt selbst helfen.  2. Räumen Sie den Unfallort, sobald die Rettungskräfte übernehmen. 3. Als Unfallzeuge können Sie gegebenenfalls auf die Vernehmung durch die Polizei warten, dabei aber nicht den Einsatz behindern. Befolgen Sie die Anweisungen durch die Einsatzkräfte.  4. Wahren Sie den Respekt des Opfers: Gaffen ist moralisch verwerflich. Das richtige Verhalten am Unfallort ist nicht nur im privaten Fahrzeug wichtig. Bei einem Unfall mit dem Firmenwagen treten oft weitere Hürden und Probleme auf. Denn: Auch Fuhrparkleiter können haften, wenn sie ihre Fahrer nicht ausreichend schulen. Informieren Sie sich über die Unfallverhütungsvorschriften und das richtige Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit dem Firmenwagen.

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Mehr zu Fuhrparkrecht

Risiko- und Schadenmanagement: rechtliche Fragen

Was müssen Fuhrparkleiter und Fahrer wissen? An wen können Sie sich wenden?

Wenn es um rechtliche Fragen beim Risiko- und Schadenmanagement geht, wissen Flottenmanager oft nicht weiter. Dabei müssen sie einige juristische Hürden überspringen, um den Fuhrpark rechtssicher zu führen. Wir haben wichtige Punkte zusammengestellt, die Sie berücksichtigen sollten.

Unwissenheit schütz vor Strafe nicht. Dieser Spruch passt besonders gut für Fuhrparkleiter, die von der Halterhaftung betroffen sind. Denn gerade sie müssen sich durch einen Dschungel an Paragraphen kämpfen, um ihre Flotte rechtskonform zu steuern. Alleine deshalb dürfte eine passende Rechtsschutzversicherung für Fuhrparkleiter von immenser Bedeutung sein. Auch wenn Flottenmanager keine Unfälle gebaut haben, gelten sie als Fahrzeughalter und stehen damit in der Verantwortung für Vergehen der Dienstwagenfahrer und Poolnutzer. Mangelndes Wissen kann zu schweren Konsequenzen führen. So droht bei Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Ebenso bei Nicht-Erfüllung der Anforderungen an die Fahrerunterweisung – nach Unfallverhütungsvorschriften (UVV) können strafrechtliche Konsequenzen drohen. Zu den rechtlichen Pflichten eines Fuhrparkverantwortlichen gehören viele unterschiedliche Punkte. Die wichtigsten Haftungsgrundlagen finden Sie hier im Überblick. 

Fahrerunterweisung nach UVV

Im Rahmen dieser gesetzlich verpflichtenden jährlichen Unterweisung (Paragraph 12 Arbeitsschutzgesetz) sollen Mitarbeiter über Gefahren im Umgang mit dem Firmenwagen unterrichtet werden. Darin enthalten sind die Ladungssicherung oder das Verhalten im Falle eines Unfalls. Ändert sich das Arbeitsmittel ist eine erneute Unterweisung zwingend notwendig. Zusätzlich muss die Durchführung der Unterweisung dokumentiert werden. Nur so haben Sie im Falle eines Schadens einen Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung. Wird vorsätzlich keine oder eine unsachgemäße Unterweisung durchgeführt, kann die gesetzliche Unfallversicherung Zahlungen vom Arbeitgeber zurückfordern, die im Rahmen eines Unfalls geleistet wurden. Zudem drohen Geschäftsführung oder Fuhrparkleiter Geldbußen von bis zu 10.000 Euro und Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.

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Rund ums Auto

Aber es gibt noch mehr, um das sich Verantwortliche kümmern, wie etwa die Führerscheinkontrolle. Dazu zählt die halbjährige Kontrolle der Fahrerlaubnis aller Dienstwagennutzer. Und zwar nicht nur für fest zugewiesene Dienstwagenfahrer. Auch Poolfahrzeugnutzer sind regelmäßig zu kontrollieren. So wie der Mensch müssen sich auch die Fahrzeuge einer Prüfung unterziehen und die technische Fahrbereitschaft nachweisen. Zweimal pro Jahr sind Sichtkontrollen notwendig. Die Fahrzeugprüfung durch Sachkundige erfolgt einmal pro Jahr. Auch hier gilt: Bei unzulänglicher Führerscheinkontrolle kann die Geschäftsführung haftbar gemacht werden. Dann drohen theoretisch Bußgelder bis zu einer Million Euro.

Arbeits- und Lenkzeiten der Fahrer beachten

Auch überzogene Arbeits- und Lenkzeiten fallen auf das Unternehmen zurück. Im schlimmsten Fall kann der Chef oder Fuhrparkleiter bestraft werden. Oft unterstellen die Gerichte in diesen Fällen, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter explizit anweist, die Lenkzeiten zu überschreiten. Zwar gilt ein Teil der Vorschriften nur für Unternehmen, die Fahrzeuge über 2,8 Tonnen im Gütertransport oder mit mehr als acht Fahrgastplätzen in der Personenbeförderung betreiben. Von den Regelungen zur Halterhaftung im Allgemeinen sind aber alle Unternehmen betroffen, die Mitarbeitern Autos zur Verfügung stellen. Und das betrifft sowohl feste Dienstwagen wie auch Poolfahrzeuge. Aufgrund der schwierigen und umfangreichen Arbeit sollten Fuhrparkleiter mindestens eine private Vermögenshaftlichtversicherung abschließen. Darüber hinaus wird Geschäftsführung und Fuhrparkleitung empfohlen über den Abschluss einer Universalversicherung nachzudenken. Sie deckt im Ernstfall Verfahren im Straf-, Disziplinar- und Standesrecht sowie im Bereich der Ordnungswidrigkeiten ab.

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Neue gesetzliche Regelungen 2021

Im kommenden Jahr gibt es gesetzliche Neuerungen in Bereichen wie der CO2 Steuer, Elektromobilität und Fördermitteln für den Mittelstand. Einige dieser neuen gesetzlichen Regelungen haben wir hier für Sie übersichtlich dargestellt.

Neue CO2-Steuer

Ab Januar 2021 soll eine CO2-Steuer für Deutschland eingeführt werden. Ziel dieser Steuer ist die Minimierung der Treibhausgase und die Unterstützung der Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung. Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel auf den Markt bringen, zahlen nach dieser Steuer einen CO2-Preis. Damit soll ein klimafreundlicheres Handeln im Wirtschaftsbereich gefördert werden. Die Unternehmen müssen nun Emissionsrechte für den Treibhausgas-Ausstoß, welchen ihre Brennstoffe verursachen, erwerben. Hierfür gibt es ab sofort den neuen nationalen Emissionshandel worüber die Emissionsrechte erworben werden können. Vorerst müssen Betriebe ab Januar 2021 25 Euro pro Tonne zahlen. Dieser Preis soll dann schrittweise auf bis zu 55 Euro pro Tonne bis zum Jahr 2025 ansteigen. Die Preisspanne soll 2026 von 55 Euro pro Tonne auf höchstens 65 Euro erhöht werden.

Fabrik

Auswirkungen auf den Fuhrpark

Durch die neue gesetzliche Regelung müssen Firmenwagenfahrer und Betriebe mit höheren Spritkosten rechnen. Der Preis für Benzin wird beispielsweise bei einem CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne um 7,5 Cent steigen. Für Unternehmen mit Fuhrpark ist es jetzt umso wichtiger, den Kraftstoffverbrauch zu regulieren. Die Kraftstoffkosten machen durchschnittlich 25 % der Fuhrparkkosten aus. Diese Kosten können mit einem richtigen Tankverhalten reduziert werden. Fuhrparkleiter sollten den Fahrern eine Schulung zum Fahrverhalten geben, um Richtlinien zum wirtschaftlichen Fahren zu vermitteln. Hilfreich ist auch der Einsatz von Tankkarten. Tankkarten-Anbieter bieten exklusive Rabatte für die Nutzer an Tankstellen an. Die Fahrer können so bis zu 3 Cent pro Liter beim Tanken sparen. Die Tankkarten können Betriebe mit einer Fuhrparksoftware koppeln, welche eine Einsicht in das Tankverhalten gibt. Die Tankkosten werden als Sammelrechnung ans System gesendet. Dadurch entfallen chaotische Zettelansammlungen. Fuhrparkleiter können zusätzlich Regeln zum Tankverhalten in der Software festsetzen. Dadurch ist sofort ersichtlich, wenn Fahrer ungewöhnlich viel Kraftstoff verbrauchen. Welche Funktionen und Vorteile hinsichtlich Krafstoffkosten eine Fuhrparksoftware hat, erfahren Sie in folgender Broschüre.

Erhöhung der Pendlerpauschale

Als Ausgleich für die höheren Spritkosten wird die Entfernungspauschale erhöht. Bis zum 20. Kilometer bleibt die Pauschale bei 0,30 Euro, ab dem 20. Kilometer wird sie auf 0,35 Euro erhöht. Diese Erhöhung gilt für die Jahre 2021 bis 2023. Ab 2024 wird die Pendlerpauschale auf weitere 0,38 Euro erhöht. 

Hinweis: Autohersteller sind ab 2021 auch verpflichtet, den Realverbrauch ihrer Fahrzeuge anzugeben, um mehr Transparenz zu schaffen. Gemäß der EU-Verordnung 433/2009 dürfen ab 2021 neuzugelassene PKW durchschnittlich nicht mehr als 95 Gramm CO2 ausstoßen. Fahrzeughalter, deren neuzugelassene Fahrzeuge einen höheren CO2-Ausstoß verursachen, müssen ab Januar 2021 einen Aufschlag bezahlen. Weitere Informationen zum Kraftfahrzeugsteuergesetz finden Sie hier.

Förderungen im Mittelstand​

Besonders nach dem ersten Lockdown der COVID-19 Pandemie im März 2020 benötigte der Mittelstand Förderungen, um sein Bestehen zu erhalten. Zum Ende des Jahres 2020 steht ein weiterer Lockdown bevor,  weshalb die Regierung für 2021 vorausschauend Maßnahmen trifft. 

Förderprogramm “Digital Jetzt”​

Im Rahmen dieses Programms werden mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung unterstützt. Diese ist gerade in jetzigen Zeiten ein Wettbewerbsvorteil und hilft dabei, Kosten zu regulieren sowie das Geschäft zu optimieren. In dem Förderprogramm werden insgesamt 203 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Wer kann die Förderung beantragen?

Mittelständische Unternehmen aus allen Branchen (auch Freiberufler und Handwerksbetriebe) mit mindestens 3 bis maximal 499 Beschäftigten.

Was sind die Vorraussetzungen? ​

Der Bewerber muss mit Hilfe eines Förderantrags den Digitalisierungsplan darlegen. Alle Voraussetzungen, die dieser Antrag enthält, sind hier zu finden.

Wann kann der Antrag gestellt werden?​ Mann in seiner Werkstatt

Seit dem 07.09.2020 kann der Antrag bis einschließlich 2023 gestellt werden. Der Förderungstopf ist für 2020 bereits ausgeschöpft, neue Fördergelder werden ab 2021 wieder vergeben. Hierfür können Betriebe sich ab dem 01. Dezember für das Programm anmelden. Ab Januar 2021 wird aus allen Antragstellern gelost.

Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen?

Betriebe müssen im Antrag verschiedene Fragen beantworten und einen Digitalisierungsplan vorstellen. Der Plan muss erklären, was das Digitalisierungsvorhaben ist und welche Maßnahmen geplant werden. Antragsteller müssen den Ist-Zustand der Digitalisierung im  Betrieb darstellen sowie die Optimierung, die dieses durch das Fördergeld erreichen würde. 

zur offiziellen Seite zum Förderprogramm "Digital Jetzt"

Update: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kündigte im Juni 2021 an, eine Aufstockung des Investitionszuschussprogramm „Digital Jetzt“ zu planen: Bis 2024 sollen die Fördermittel für kleine und mittelständische Unternehmen um knapp 250 Millionen Euro aufgestockt werden. So sollen mehr Unternehmen von der Förderung der Digitalisierung profitieren können, bereits für 2021 ist eine Budgetverdopplung von 57 Millionen Euro auf 114 Millionen Euro angedacht.

Prämien für die Elektromobilität

Die Elektromobilität steht seit einigen Jahren im Fokus der Gesetzgeber. Um elektrisch angetriebene Fahrzeuge zu fördern, werden unterschiedliche Maßnahmen getroffen, die den Nutzern das Halten eines solchen Fahrzeuges erleichtern. Das Ziel ist, die Nachfrage an Elektrofahrzeuge zu steigen die Umwelt langfristig zu schonen.

Die sogenannte Innovationsprämie, die im Juli 2020 in Kraft getreten ist, behält ihre Gültigkeit noch bis zum 31.12.2021. Hier gilt: 

  • Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis unter 40.000 Euro: bis zu 9.000 Euro Prämie für einen rein elektrischen Antrieb und bis zu 6.750 Euro für Plug-in-Hybride
  • Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 40.000 Euro: bis zu 7.500 Euro Prämie für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und bis zu 5.625 Euro für Plug-in-Hybride

Hierbei wird die Prämie für Fahrzeuge berechnet, die ihre Erstzulassung im Zeitraum zwischen dem 03.06.2020 und 31.12.2021 erhalten haben und Fahrzeuge, mit der Erstzulassung nach dem 04.11.2019 oder Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 bis zum 31.12.2021.

VERGLEICH: Zuvor lag die Prämie für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge bei 4.000 Euro und bei 3.000 Euro.

Ausbau der Ladeinfrastruktur

Ziel ist es, bis Ende 2021 50.000 Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu errichten, die öffentlich zugänglich sind. Außerdem sollen mindestens 15.000 zusätzliche Stationen bis 2022 von der Automobilwirtschaft errichtet und finanziert werden. In den kommenden Jahren sollen rund 3 Mrd. Euro für den Ausbau der Tank- und Ladeinfrastruktur für PKW und LKW mit CO2-neutralen Antrieben eingesetzt werden. Diese Maßnahmen sind ein wesentlicher Bestandteil des Klimaschutzprogramms 2030.

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Neue gesetzliche Regelungen im Pflegebereich

Die Wichtigkeit des Pflegebereichs ist vor allem in 2020 in den Vordergrund gerückt und damit auch der Fakt, dass hier Fördermaßnahmen getroffen werden müssen.

Innovationsprogramm Pflege

Die Regierung plant rund 3,5 Mio. Euro im Jahr 2021 für das Programm einzusetzen. Besonders die Lebenssituation von pflegenden Angehörigen soll einer der Schwerpunkte dieser Förderung sein. Bis 30.11.2020 können hier noch Bewerbungen für die Förderrunde eingereicht werden.

Was wird außerdem gefördert?

Im Jahr 2020/2021 sollen Bundesmittel von rund 5,3 Mio. Euro für die Bundesstiftung “Frühe Hilfen” jährlich zur Verfügung gestellt werden. 5 Mio. Euro sind hierbei für Maßnahmen und Projekte vorgesehen. Die restlichen 0,3 Mio. Euro stehen der Landeskoordinierungsstelle, welche beim Kommunalverband für Jugend und Soziales/Landesjugendamt errichtet wurde, zur Verfügung.

Weitere Artikel

Vorschau der Broschüre zur Versteuerung von Poolfahrzeugen

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Neue gesetzliche Regelungen 2020

Assistenzsysteme - Vorausblick bis 2024

Aufgrund der gestiegenen Zahl der Verkehrsunfälle durch Abbieger wurde bereits in den vergangenen Jahren über die Pflicht der Abbiegeassistenzsystemen für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, was primär Bussen und LKW entspricht, diskutiert. Die Systeme sollen ab spätestens 2022 in allen Fahrzeugen eingebaut werden und ab 2024 in Neufahrzeugen vorhanden sein. Außerdem soll es ab 2022 EU-weit eine Vorschrift für Spurhalteassistenten, intelligente Geschwindigkeitsassistenz und erweiterte Notbremsassistenten geben. Hier soll eine Nachrüstung nicht vorgeschrieben werden, sondern lediglich eine Regelung für die Produktion von Neuwagen. Der Bremsassistent soll ab einer Geschwindigkeit von 60 km/h greifen und vor Fußgängern und Abstand zum Vorfahrzeug warnen. Für LKW ist dieser Assistent bereits vorgeschrieben.

CO2-Grenzwert

Ab dem 01.01.2020 gelten strengere Schadstoff-Emissionsmessungen für PKW auf der Straße. Alle neu zugelassene PKW Modelle in der EU dürfen im RDE-(Real Driving Emmisions-)Test nur noch das 1,5Fache des Labor Grenzwertes für Stickoxide ausstoßen. In Zeiten des Klimaschutzes ist eine Anpassung des CO2-Grenzwertes zwingend nötig. So wird dieser auch in 2020 nochmals angepasst. Maximal sind dann 120 mg/km erlaubt, 2019 waren es noch 160mg/km CO2 Ausstoß. Zudem ist es laut EU CO2 Gesetzgebung, ab 01.01.2020 Pflicht in allen neuen PKW und leichten Nutzfahrzeugen ein OBFCM Gerät (On-Board-Fuel Consumption Meter) zu integrieren.

Diesel Fahrverbote

Bundesweite Diesel Fahrverbote aufgrund zu hoher Werte der Stickoxide sind für 2020 noch nicht angekündigt. Jedoch steht dieses Thema stark im Gespräch und die ersten Städte haben bereits ein Diesel Fahrverbote verhängt, wie zum Beispiel in Stuttgart, Berlin und Kiel. Weitere Städte werden in 2020 folgen.

Steuervorteile Elektromobilität

Die steuerliche Vergünstigung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge kann für Fahrzeuge mit der Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 für 10 Jahre geltend gemacht werden. Die Fahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 18. Mai 2011 werden für fünf Jahre von der Steuer befreit. Hier sind allerdings nur Elektro-PKW mit einbezogen. Auch für Dienstwagenfahrer gibt es steuerliche Vorteile. Ab 2020 müssen sie die Privatfahrten nur noch mit 0,25% des Bruttolistenpreises pauschal versteuern, wenn sie ein Elektrofahrzeug fahren. Das Fahrzeug darf bei dieser Regelung nicht teurer al 40.000€ sein. Bei Plugin Hybrid Fahrzeugen gibt es auch steuerliche Vorteile, hier beträgt der Pauschalsteuersatz 0,5% -um diesen Steuersatz zu bekommen muss das Fahrzeug mindestens 40km rein elektrisch fahren können. Es gibt eine Sonderabschreibungsmöglichkeit von 2020-2030 für Elektro-Lieferfahrzeuge der Klassen N1 & N2 mit einem maximalen Gewicht von 7,5 Tonnen. Die Abschreibung kann, einmalig und zusätzlich zur regelmäßigen Abschreibung, im Anschaffungsjahr mit 50% der Anschaffungskosten nach § 7c EstG betragen. Der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge wurde verlängert und erhöht. Bis 2025 soll es die Kaufprämie weiterhin geben. Für elektrische Autos mit einem Nettolistenpreis bis 40.000€ gelten folgende Prämien:
  • Für reine E-Autos: 6.000€ (statt 4.000€)
  • Für Plug-In Hybrid Autos: 4.500€ (statt 3.000€)
  • Für elektrische Autos mit einem Nettolistenpreis von 40.000€ - 65.000€ gelten verminderte Prämien:
  • Für reine E-Autos: 5.000€ 
  • Für Plug-In Hybrid Autos: 3,750€
Den Antrag für die Umweltprämie kann man auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Dienstfahrräder, die auch für private Zwecke gratis zur Verfügung gestellt werden, sind weiterhin steuerfrei zu betrachten. Selbst Firmeninhaber brauchen die Nutzung nicht versteuern. Steuerfrei ist auch das kostenfreie Aufladen des Elektro oder Hybridfahrzeuges im Betrieb des Arbeitgebers, laut ACE. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern sogar betriebliche Ladevorrichtungen überlassen ohne dies zu versteuern. Stellt der Arbeitgeber Vorrichtungen zur Verfügung außerhalb des Betriebes oder leistet einen Zuschuss zum Erwerb von Ladevorrichtungen für den Arbeitnehmer, so kann der Vorteil mit 25% pauschal versteuert werden. Diese Maßnahmen sind zunächst bis Ende 2020 befristet, es steht im Gespräch die Maßnahmen bis 31.12.2030 um 10 Jahre zu verlängern.

Versicherung

Die Typklassen sowie Regionalklasse für KFZ Versicherungen werden ab 2020 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geändert. Das bedeutet für rund 5Mio Versicherte eine Besserstellung des Beitrages, jedoch auch für ca 4Mio Versicherte einen erhöhten Beitrag der KFZ Versicherung während sich bei einem Drittel der Versicherten nicht verändert. Grundsätzlich kann man sagen, je höher eine Typ oder Regionalklasse ist, desto teurer wird die Versicherung. Warum also das Ganze?  Die Regionalklassen beinhalten ortsbezogene Gegebenheiten im Verhältnis zur Schadenshäufigkeit. Während die Typklassen dahingehend bestimmt werden, wie viele Schäden mit einem Fahrzeugtyp bereits verursacht wurden.

Bußgelder ab 2020

Ab dem 01.01.2020 gilt die Nutzung einer Blitzerapp nicht mehr als Grauzone, sondern ist in der Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt: “Blitzer-Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die auf Blitzer aufmerksam machen, sind genauso verboten wie Radarwarner.” Falls dies missachtet wird, beträgt das Bußgeld 75€ und ein Punkt in Flensburg.

Parkplätze für Carsharing Fahrzeuge

Das Parken für Carsharing Fahrzeuge wird ab 2020 erleichtert. Es soll extra dafür vorgesehene Parkflächen sowie Schilder und Ausweise geben. Der Ausweis muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe abgelegt werden und die Regelung gilt ausschließlich für professionelle Anbieter, nicht für privates Carsharing.

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