Als wäre ein Unfall mit dem Auto nicht schon schlimm genug muss dieser dann noch richtig versteuert werden. Inwiefern spielt Steuer bei einem Unfall mit dem Firmenwagen eine Rolle und wer zahlt eigentlich was?
Was tun, wenn ein Unfall passiert ist?
Ein eigener Firmenwagen bringt viele Vorteile mit sich, doch wollen Sie ihn privat nutzen, gibt es bei der Versteuerung einiges zu beachten. Einige Sonderfälle können Sie bei mangelnder Vorabinformation besonders teuer zu stehen kommen – dazu zählt auch ein Unfall mit dem Dienstwagen. Hier gilt es zwischen einem Unfall bei einer Privat- und einer Betriebsfahrt zu unterscheiden. Die wichtigsten Punkte, die es bei der Versteuerung im Schadensfall zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Die verschiedenen Szenarien
Bei der Privatfahrt
Sind Sie mit ihrem Firmenwagen privat unterwegs und geraten in einen Unfall müssen Sie sich trotzdem mit Ihrem Arbeitgeber darüber austauschen. Bietet der Arbeitgeber Ihnen großzügig an, die Kosten für den Unfall zu übernehmen ohne Schadensersatzleistungen zu fordern, ist trotzdem Vorsicht geboten. Das Finanzamt berechnet Ihnen für dieses Entgegenkommen einen geldwerten Vorteil. Demnach werden die Unfallkosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden, wie ein in Ihrer Lohnsteuererklärung zusätzliches Gehalt behandelt und müsste somit zusätzlich versteuert werden. Dabei ist es grundsätzlich nicht relevant, ob Sie die 1-Prozent-Regelung oder ein Fahrtenbuch anwenden.
Bei der Dienstfahrt
Bei einem Unfall, der auf einer Betriebsfahrt geschieht, ist die Lage etwas komplizierter und nicht unbedingt gleich kostengünstiger. Zunächst wird hier eine Unterscheidung zwischen der Schwere und der Selbstverschuldung getroffen. Es gibt drei Stufen zu beachten, nach denen sich unterscheidet, wer die Kosten trägt.
Ist der Unfall wegen grob fahrlässiger Selbstverschuldung, zum Beispiel durch Alkoholeinfluss, entstanden, so muss der Arbeitnehmer zahlen. Ist die Schuld am Unfall mittelschwer, wie zum Beispiel bei einem Auffahrunfall, ist es üblich, dass die Kosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Bei leichter Fahrlässigkeit oder einem gänzlich unverschuldeten Unfall zahlt der Arbeitnehmer in der Regel nichts und der Arbeitgeber übernimmt die anfallenden Kosten. Zum letzten Fall zählen Schäden, die durch eine höhere Gewalt oder Dritte verursacht wurden.
Bei der Versteuerung gibt es zwei Szenarien: Zum einen übernimmt der Arbeitgeber die Schadenskosten und verzichtet auf Schadensersatzleistungen zum anderen müssen Sie diese Schadensersatzleistungen an Ihren Arbeitgeber zahlen. In der zweiten Variante können Sie die Schadensersatzleistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen, sofern der Unfall bei einer Dienstfahrt, einem Arbeitsweg oder einer Familienheimfahrt geschehen ist.
Verzichtet Ihr Arbeitgeber auf eine Beteiligung am Schaden, den er für Sie übernimmt, wird Ihnen bei einer Betriebsfahrt kein geldwerter Vorteil berechnet – es sei denn der Unfall ist aus grober Fahrlässigkeit entstanden. Dies nachzuweisen, ist allerdings nicht immer einfach.
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Urteil des BFH vom 27. Januar 2016
Ein Urteil (Az: X R 2/14) des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 2016 grenzt ab, wann der Arbeitnehmer, der mit seinem Dienstwagen in einen Unfall verwickelt ist, Steuern zahlen muss. Das A und O ist die richtige Zuordnung in das Betriebs- oder Privatvermögen. Diese Zuordnung entscheidet darüber, ob schadensregulierende Zahlungen, wie z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung, in den Privat- oder den Betriebsbereich des Angestellten eingeordnet und als geldwerter Vorteil aufgefasst werden.
Dabei gilt: Versicherungs- und Schadensersatzleistungen, die beispielsweise durch einen unverschuldeten Unfall, eine Beschädigung oder Diebstahl entstehen sind Betriebseinnahmen, sofern der Firmenwagen dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, und müssen versteuert werden. Dabei ist nicht relevant, ob es sich um das gewillkürte oder das notwendige Betriebsvermögen und ebenso wenig, ob es sich um eine Privat- oder Dienstfahrt handelt. Wie das Wort schon sagt, ersetzt der Schadensersatz im Prinzip den Firmenwagen in seiner gewinnbringenden Funktion – auch wenn nicht extra ein Ersatzfahrzeug angemietet wird, gilt der Geldbetrag an sich als Ersatz für einen geldwerten Vorteil, der sonst durch den Wagen entstanden wäre. Es muss folglich eine Versteuerung erfolgen – egal ob der Unfall auf einer Privat- oder einer Betriebsfahrt vorgefallen ist!
Doch wie unterscheidet sich das bei einer Versteuerung mit der 1%-Regelung und dem Fahrtenbuch?
Bei der 1-Prozent-Methode wird pauschal berechnet – das ändert sich auch bei einem Unfall nicht. Der erhöhte geldwerte Vorteil durch die Schadensersatzleistungen des Unfalls werden mit allen anderen Kosten zusammen pauschal versteuert. So kann es passieren, dass der zu zahlende Steuerbetrag höher ausfällt. Lediglich wenn der Firmenwagen über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden kann, ist es möglich, die Versteuerung ebenso lange zu pausieren.
Wird hingegen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, sind die Fahrten genau dokumentiert und nach betrieblichen und privaten Fahrten aufgeteilt. Die Entschädigungen in jeglicher Form von finanziellem Schadensersatz würden in diesem Fall vom Finanzamt nur quotal in Höhe des nachgewiesenen privaten Anteils als Betriebseinnahmen und damit als geldwerter Vorteil gewertet werden – denn es ist genau nachvollziehbar, ob der Unfall privat oder betrieblich eingeordnet wird. Entsteht der Unfall im Privatbereich und werden die Kosten privat getragen, bleibt der geldwerte Vorteil davon unberührt und es erfolgt keine zusätzliche Versteuerung.
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