- Juni 23, 2021
- Lesedauer: 5 Minuten
In den letzten Jahren erfreuen sich Dienstfahrräder, insbesondere E-Bikes und Pedelecs, auch bei Angestellten immer größerer Beliebtheit. Von Schutzkleidung über Führerscheinkontrolle bis hin zur UVV-Unterweisung – worauf Fuhrparkleiter beim Einsatz von „Dienst-Bikes“ achten müssen.
Mikromobilität ist weiter auf dem Vormarsch. Besonders in Großstädten steigen immer mehr Menschen auf Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes um. Unternehmen können sich freuen: MitarbeiterInnen starten ausgeglichener in den Tag und bleiben fit. Dazu kommt, dass vergünstigte Konditionen und Steuervorteile nachhaltige Mobilität für die Angestellten erschwinglich machen. Doch wie sehen die gesetzlichen Regelungen für all diese Gefährte aus? Und was muss der Fuhrparkleiter im Rahmen seiner Fürsorgepflichten und speziell bei der UVV Prüfung der E-Bikes beachten?
UVV Zweiräder - Wie ist der Ablauf?
Die Fahrerunterweisung nach UVV ist rechtlich verbindlich vorgeschrieben. Und ja, das gilt nicht nur für Dienstwagen und Poolfahrzeuge, sondern auch für „Dienst-Bikes“. Im Rahmen des UVV Check fürs Fahrrad muss sichergestellt werden, dass die FahrerInnen körperlich und technisch in der Lage sind, ein zweirädriges Fahrzeug zu bedienen und verkehrssicher zu beherrschen. So bringt das Fahren mit schnelleren Gefährten im öffentlichen Straßenverkehr durchaus einige Gefahren mit sich – oft wird hier die eigene Geschwindigkeit unterschätzt. Zudem ist es wichtig, die Verkehrsregeln wie zweiradspezifische Gefahrenzeichen zu kennen.
Unabhängig von der Art des Zweirads und der Antriebsart ist eine Unterweisung des Arbeitnehmers bereits nach DGUV Vorschrift 1 durchzuführen. Das gilt jedoch nur, wenn das Zweirad für Dienstfahrten, also betrieblich veranlasste Fahrten, eingesetzt wird. Fahrten von zu Hause zum Arbeitsplatz und zurück zählen nicht dazu.
Die Fahrrad UVV bzw. UVV für E-Bikes beinhalten auch, dass im Rahmen einer Ersteinweisung der Fahrzeugtyp und seine Eigenheiten erklärt werden, sollten FahrerInnen mit der neuen Technologie noch nicht vertraut sein. Danach sollten regelmäßige wiederkehrende Fahrunterweisungen folgen.
Fahrrad, E-Bike oder Pedelec – was ist der Unterschied?
Ob Elektro-Räder unter die berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Fahrzeuge, die DGUV Vorschrift 70, fallen und daher die jährlich durchzuführende Sachkundigenprüfung benötigen, hängt von bestimmten Faktoren ab. Hier ein kurzer Überblick:
„E-Bike“ ist ein Oberbegriff für alle Zweiräder, die mit einem Elektromotor ausgestattet sind. Dazu zählen Pedelecs 25, Pedelecs 45, Elektrofahrräder, Elektromofas, aber auch Elektrokleinkrafträder und Elektromotorräder. Auch mehrspurige Fahrräder mit elektrischem Antrieb fallen unter diese Bezeichnung.
Pedelec 25 und Pedelec 45
Pedelec 25 steht dabei für Pedal Electric Cycle und ist ein Fahrrad mit integriertem Elektroantrieb. Sein Motor unterstützt das Treten bis maximal 25 km/h mit bis zu 250 Watt. Zusätzlich kann das Pedelec 25 mit einer Anfahr- beziehungsweise Schiebehilfe ausgerüstet sein, die ohne eine Pedalbewegung eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h zulässt.
Ein Pedelec 45 unterstützt das Treten bis maximal 45 km/h mit einer Motorleistung bis 500 Watt. Es wird auch S-Pedelec genannt, wobei das „S“ für Speed steht. S-Pedelecs brauchen eine Zulassung in Form eines Versicherungskennzeichens, einer Haftpflichtversicherung, einer Helmpflicht und einer Fahrerlaubnis der Klasse AM (Roller) und der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Außerdem ist das Fahren auf Radwegen untersagt.
E-Bikes
E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Sobald die Bikes eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h ohne Treten erreichen, gelten Sie nicht mehr als Fahrräder. Hier handelt es sich um Kraftfahrzeuge. Das bedeutet, dass mindestens ein Versicherungskennzeichen und eine Mofa-Prüfbescheinigung oder bei leistungsstärkeren Bikes eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erforderlich ist. Erreichen sie eine Geschwindigkeit über 20 km/h, sind sie automatisch helmpflichtig.
Wann gilt die UVV für Zweiräder?
Die UVV gilt dann, wenn ein Fahrzeug aus eigener Motorkraft eine Geschwindigkeit von mehr als 8 km/h erreicht – unabhängig von seiner Einordnung als Kraftfahrzeug. Werden höhere Geschwindigkeiten als 8 km/h nur durch Tretunterstützung (wie zum Beispiel bei Pedelecs) erreicht, dann findet die UVV keine unmittelbare Anwendung.
Nicht zu vergessen: Bei führerscheinpflichtigen Gefährten muss die Fuhrparkleitung auch hier regelmäßig die Fahrerlaubnis kontrollieren.
Wichtig: Schutzkleidung tragen
Für Fahrräder, E-Bikes und Pedelecs (ohne Zulassung/Kennzeichen) besteht in Deutschland auch nach den UVV fürs Fahrrad bislang noch keine Helmpflicht. Jedoch ist es wegen der erheblichen Gefahr von Kopfverletzungen anzuraten, auch bei diesen Zweirädern einen angemessenen Schutzhelm bzw. Fahrradhelm zu tragen.
Der Arbeitgeber kann das für dienstliche Fahrten aus Arbeitsschutzgründen vorschreiben. Im Einzelfall ist die Wahl der angemessenen Schutzbekleidung aber vom jeweiligen Zweiradtyp abhängig. Hier sollte man sich ggf. im Zweirad-/Motorrad-Zubehörfachhandel beraten lassen.
Für S-Pedelecs gibt es eine Helmpflicht. Allerdings ist im Gesetzestext bis dato nur von der Pflicht, einen „geeigneten Schutzhelm“ zu tragen die Rede. Wenn man es genau nimmt, schließt dies die normalen Fahrradhelme aus. Denn diese werden lediglich mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 19,5 km/h getestet – viel zu wenig für S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h schaffen. Will man auf der sicheren Seite sein, dann sollte man auf einen Helm mit einer ECE-R-22.05-Zertifizierung achten.
Mit Avrios zur nahtlosen UVV-Compliance
Avrios bietet eine nahtlose Integration der UVV-Unterweisungen in das digitale Fuhrparkmanagement. In den nächsten Zeilen wird erläutert, wie die Plattform den Prozess vereinfacht und gleichzeitig die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen gewährleistet.
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