- August 24, 2022
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An Elektrofahrzeugen in Unternehmen führt kein Weg mehr vorbei. Allerdings nehmen damit auch technische und vor allem rechtliche Aspekte zu. Was Sie wissen sollten und welche Details es zu beachten gilt, lesen Sie hier.
2012 gab es in Deutschland nur etwa 4.500 Elektroautos. 2022 umfasst der Bestand an Personenkraftwagen mit reinem Elektroantrieb (BEV) laut Kraftfahrt-Bundesamt bereits über 618.500 Fahrzeuge. Ein enormer Boom, der zeugt, dass E-Autos längst zu unserem Alltag zählen. Eine statista-Umfrage unter Unternehmen mit einem eigenen Fuhrpark in ausgewählten Ländern aus dem Jahr 2022 ergab zudem, dass im Gesamtdurchschnitt 16 Prozent der befragten Unternehmen bereits Elektrofahrzeuge in Ihren Fuhrparks einsetzen. Spitzenreiter ist dabei Schweden mit einem Anteil von 43 Prozent der Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Studie bereits Elektrofahrzeuge in Ihren Fuhrparks eingesetzt haben. Der Anteil wird allein schon wegen des Erreichens von Klimazielen künftig deutlich steigen.
Mehr E-Autos, mehr Informationen
Weil in den Unternehmen die Anzahl der Elektrofahrzeuge immer mehr zunimmt, steigt auch der Bedarf an Informationen. Gerade technische Details, Neuerungen und die Unfallverhütung stehen im Fokus der Vorbereitungen. Noch wichtiger ist es jedoch, auch die rechtlichen Aspekte im Blick zu haben. Dabei kann man im Dschungel von Paragrafen und Hinweise schon mal den Überblick verlieren. Die wichtigsten Aspekte haben wir kompakt zusammengestellt.
Umweltbonus: Was jetzt gilt
Ein Anreiz für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen in den Fuhrpark dürfte der bekannte Umweltbonus sein. Der wurde nun bis 2025 verlängert, jedoch unter etwas veränderten Bedingungen als am Anfang der Maßnahmen. Zuerst einmal muss das Fahrzeug als „förderfähig“ gelten, also auf der aktuellen Liste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgeführt sein. Zudem verändert sich die Höhe des Bonus ab 2023 und Plug-in-Hybride fallen aus der Förderung gänzlich raus. Bei reinen Elektroautos reduziert sich der Bundesanteil dann zunächst auf 4.000 Euro, 2024 und 2025 dann auf 3.000 Euro. Die Höhe des Umweltbonus gilt bei Neukauf. Warum das gerade ein Knackpunkt ist, zeigen die Schwierigkeiten mit den Lieferzeiten. Bestellt man 2022 ein Elektrofahrzeug und dieses wird erst 2023 geliefert, verringert sich der Bonus. Nur der Zeitpunkt der Zulassung ist maßgeblich für die Höhe des Bonus. 1000 Euro mehr oder weniger ist betriebswirtschaftlich ein erheblicher Faktor.
UVV – auf viel umfangreichere Arbeitssicherheit achten
Elektrofahrzeuge unterscheiden sich nicht nur im Betrieb, sondern vor allem durch viele andere Punkte von konventionellen Verbrennern. Darauf ist im Rahmen der Ein- und Unterweisung unbedingt hinzuweisen. Elektrofahrzeuge werden von Fußgängern kaum wahrgenommen. Ein Acoustic Vehicle Alerting System soll das verhindern. Dabei handelt es sich um ein akustisches Warnsystem, das künstliche Fahrgeräusche erzeugt und dazu dient, die Sicherheit im Straßenverkehr für Fußgänger und Radfahrer zu erhöhen. Die Fahrweise sollten Fahrerinnen entsprechend anpassen. Seit Juli 2021 müssen alle neuen Elektroautos mit einem Acoustic Vehicle Alerting System ausgestattet sein. Auch aufgrund der Bauweise ergeben sich neue Perspektiven – etwa beim Ladevorgang. Die Sicherheitsbestimmungen des jeweiligen Fahrzeugs sind hier dringend zu beachten und im Rahmen der UVV zu kommunizieren. Es empfiehlt sich hier, diese Punkte auch als Verhaltenspflichten in den Überlassungsvertrag einzuführen.
Vorsicht bei Unfall mit dem Elektrofahrzeug
Bei einer Panne besteht in der Regel keine elektrische Gefährdung, da die Elektroautos systembedingt und durch Maßnahmen der Hersteller abgesichert sind, so der ADAC. Eine Pannenhilfe zwar möglich, aber sollte nur von Personen ausgeführt werden dürfen, die für diese Arbeiten ausgebildet sind. Alle anderen sollten die Hände weglassen von den gefährlichen Hochvoltkomponenten. Wenn die Antriebsbatterie infolge eines schweren Unfalls verformt und damit beeinträchtigt worden sind, können die Zellen in der Antriebsbatterie „durchgehen“ – der sogenannte „Thermal Runaway“: In dem Fall muss die Antriebsbatterie durch Fachkräfte mit viel Wasser gelöscht werden. Eine Selbstentzündung eines Elektroautos ohne externe Einwirkung währender der Fahrt, im Stand oder beim Laden aufgrund eines technischen Defektes ist jedoch selten.
Schwierige Schadensregulierung
In letzter Zeit wurden durch Pandemie und Krieg Lieferketten gestört – die Ersatzteillieferung wird zum Glücksspiel. Das wiederum verzögert die Schadensregulierung: So kann es sein, dass die Reparatur des Fahrzeugs in vielen Fällen längere Zeit in Anspruch nimmt als gewohnt. Zusätzlich sind Werkstätten und Fachkräfte für die entsprechenden Reparaturen häufig ausgebucht. Unternehmen müssen damit rechnen, längerfristig Ersatz bei Mietwagen einzuplanen, um ihre Mobilität zu garantieren.
Ladeinfrastruktur und Recht
Die Elektromobilität schafft auch neue rechtliche Rahmen. Unternehmen sollten wissen, wo das Laden überhaupt möglich ist. Hier hat der Gesetzgeber durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch für Mieter und Wohnungseigentümer auf Ladestationen geschaffen. Seit Dezember 2020 steht der Rechtsanspruch im § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: „Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen“. Ganz wichtig für Unternehmen: Über § 578 BGB findet dieser Anspruch auch auf das Gewerberaummietrecht Anwendung. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Duldungsanspruch. Im Klartext bedeutet es, dass VermieterInnen oder die Wohnungseigentümergemeinschaft die baulichen Veränderungen nicht selbst vorzunehmen hat, sondern diese nur dulden muss. Damit steht auch fest, dass die Kosten solcher baulichen Veränderungen durch den Mieter oder Wohnungseigentümer zu tragen sind.