Wer berufsmäßig Personen befördern möchte, benötigt dafür in Deutschland eine entsprechende Genehmigung. Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gilt in allen öffentlichen Nahverkehrsmittel wie Bus und Bahn, aber auch bei Taxifahrten oder für Schülerbeförderungsdienste, außer für die Fahrzeugführergruppen aus der Freistellungsverordnung. Das Personenbeförderungsgesetz ist im August 2021 durch die Bundesregierung modernisiert worden, die folgenden Änderungen für die berufsmäßige Beförderung von Personen gibt es im Einzelnen.
Was regelt das Personenbeförderungsgesetz?
Das PBefG wird in Deutschland dem Wirtschaftsverwaltungsrecht – genauer dem Verkehrsrecht – zugeordnet. Wer einen Antrag auf Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz stellen möchte, richtet sich an die Verkehrsbehörde am eigenen Wohnort.
Zur Beantragung eines Personenbeförderungsscheins werden neben Angaben zur eigenen Person außerdem diverse Befähigungsnachweise benötigt, bspw. zum Führen von Fernreisebussen oder anderen Transportmitteln für die beabsichtigte Personenbeförderung. Außerdem sind ein aktuelles Führungszeugnis und andere relevante Dokumente notwendig. Wer als Fahrer – wie im Personenbeförderungsgesetz beschrieben – für ein Unternehmen arbeiten möchte, benötigt außerdem einen gültigen Arbeitsvertrag mit einem entsprechenden Fahrdienst.
Für wen gelten die Regelungen aus dem PBefG?
Das Personenbeförderungsgesetz gilt für alle berufsmäßigen Fahrzeugführer, ganz gleich ob im Bus, einer Bahn oder bei der Personenbeförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug.
Einige Beförderungsfälle fallen jedoch unter die Freistellungsverordnung, sodass die Regelungen des PBefG nicht zur Anwendung kommen. Für andere Kraftfahrzeugführer kommt das Personenbeförderungsgesetz nicht zum Einsatz, wenn es sich nur um gelegentliche Fahrten handelt.

Welche Aufgabe hat die Freistellungsverordnung im Personenbeförderungsgesetz?
Nicht jede wiederkehrende Beförderung von Personen zählt zu einer gewerbsmäßigen Personenbeförderung gemäß PBefG. Dabei ist es unerheblich, ob für eine Beförderungsfahrt Sach- oder Geldleistungen eingefordert werden oder ob Personen kostenfrei befördert werden. Die komplette Freistellungsverordnung ist öffentlich im Internet einsehbar und kann im Einzelfall schnell zu einer Aufklärung der individuellen Umstände führen.
Unter anderem unterliegen Fahrzeugführer nicht den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes, die kranke Menschen mit dem eigenen Pkw zur Heilbehandlung fahren. Das Mitnehmen von Kollegen zur Betriebsstätte zählt ebenfalls nicht als Personenbeförderung laut PBefG und auch für die Beförderung von Kindern zu Bildungseinrichtungen wie Schule oder Kita wird nicht von einer gewerblichen Personenbeförderung ausgegangen. Die letzte Aktualisierung der erstmals 1967 in Kraft getretenen Freistellungsverordnung vom Personenbeförderungsgesetz erfolgte zum Mai 2012.

Was ist gewerbliche Personenbeförderung laut Personenbeförderungsgesetz?
Personen lassen sich nicht nur in Bussen, Straßen- oder U- & S-Bahnen befördern, sondern auch in Kraftfahrzeugen. Neben Taxen stehen dafür diverse Fahrdienste und alternative Mobilitätsdienste zur Verfügung, welche Schüler aus dem Umland zur Schule fahren oder beispielsweise gehbehinderte oder ältere Menschen auf ihren täglichen Wegen zum Arzt und so weiter unterstützen. Wer gelegentlich den besten Freund des eigenen Kindes vom Sportverein mitnimmt, handelt aber nicht gewerbsmäßig und benötigt dafür keine spezielle Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Wer nicht nur gelegentlich mit einem Mietwagen bezahlte Hilfen bei Umzügen anbietet, handelt gewerblich und benötigt eine entsprechende Erlaubnis bei Dienstfahrten mit anderen Möbelpackern. Schülerverkehr und Krankentransporte sind nur dann von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes 2021 befreit, wenn diese gelegentlich und unentgeltlich stattfinden. Wer Menschen im Rahmen eines Freiwilligendienstes befördert, benötigt ebenfalls den Nachweis der persönlichen Eignung zur Personenbeförderung.
Was ist Gelegenheitsverkehr?
Der Gelegenheitsverkehr unterscheidet sich nach dem aktuell gültigen Personenbeförderungsgesetz dadurch von der gewerbsmäßigen Personenbeförderung, dass er nicht in absehbaren Intervallen immer wieder stattfindet. So wird die Beförderung mehrerer Angehöriger im eigenen Bus zu einer Familienfeier als Gelegenheitsverkehr bezeichnet. Fährt ein Sonderzug nur zu bestimmten Festlichkeiten oder im Rahmen von Traditionsfesten, und gibt es keinen festen Fahrplan für diesen Bahnverkehr, wird auch in diesem Fall vom Gelegenheitsverkehr gesprochen.
Die Definition Gelegenheitsverkehr aus dem Personenbeförderungsgesetz ist also nicht an ein bestimmtes Verkehrsmittel wie den eigenen Pkw, Mietwagen oder eben Schienenfahrzeuge aller Art gebunden. Für das Führen einer historischen Straßen- oder Eisenbahn werden selbstverständlich bestimmte Qualifikationen und ein Verständnis für die Technik der damaligen Zeit benötigt, sodass diese Art des Gelegenheitsverkehrs an weitere Bedingungen geknüpft ist.
Welche neuen Regelungen gelten ab 2021 und was haben sie für Auswirkungen?
Die Neuerungen des Personenbeförderungsgesetzes 2021 zielen vornehmlich auf einen fairen Wettbewerb ab und eine klare Steuerung in der Personenbeförderung. Zum August 2021 ist das PBefG daher angepasst worden an die neue Mobilität mit zunehmend digitalen Angeboten und neuartigen Geschäftsmodellen. Behelfsweise Experimentierklauseln und Auffangvorschriften konnten in der aktuellen Fassung des Personenbeförderungsgesetzes 2021 durch verbindliche Gesetzesänderungen ersetzt werden, gerade Sammelfahrten oder die App-Steuerung per Smartphone waren zuvor im Personenbeförderungsgesetz nicht eindeutig genug geregelt.
Dank der Neuerungen im Gesetz soll besser darauf eingegangen werden können, wo alternative Mobilitätsangebote eine erhöhte Nachfrage bedienen können. Ziel ist es, den Verkehr auf den deutschen Straßen deutlich zu reduzieren und es durch ein neues Personenbeförderungsgesetz leichter möglich zu machen, regelmäßige gewerbliche Fahrgemeinschaften zu bilden.
Um den Wettbewerb fair gestalten zu können, ist nach nun beispielsweise eine Marktsteuerung durch einen gesetzlichen Mindestpreis beim Verleih von Mietwagen aller Art möglich. Gleichzeitig wird das bestehende Taxigewerbe geschützt, sodass private Kraftfahrer nicht einfach ohne Erlaubnis Personen wie ein Taxiunternehmen befördern können.
Neben dem öffentlichen Personennahverkehr mit Bus, Bahn und Fähren (ÖPNV) wird nun im Personenbeförderungsgesetz 2021 spezifisch auch ein rechtlicher Rahmen geschaffen für den „gebündelten Bedarfsverkehr“, also alternative Fahr- und Mietwagendienste außerhalb des ÖPNV.

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