Investitionsabzugsbetrag

Wenn Sie in Ihrem Betrieb eine Anschaffung planen, können Sie diese Investition bereits davor von der Steuer abziehen, um Betriebsvermögen für die Anschaffung bereitzuhalten. Das ist der sogenannte Investitionsabzugsbetrag. Achtung: Die Investition muss innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgen. Ansonsten müssen Sie die gesparte Steuerlast samt Zinsen zurückzahlen.

Was ist der Investitionsabzugbetrag?

Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Selbstständige ist der Investitionsabzugsbetrag vorteilhaft. Sie sparen nämlich vorausschauend Betriebsvermögen, um Anschaffungen in der Zukunft zu tätigen. Sinn dahinter ist, dass die kommende Anschaffung den derzeitigen Gewinn mindert und Sie so einen geringeren Betrag versteuern müssen. Bis zu 40% der Kosten unter einer Höchstgrenze von 200.000 Euro können Sie von Ihrem Gewinn abziehen; Voraussetzung dabei ist, dass Ihr jährlicher Gewinn 100.000 Euro nicht übersteigt und Ihr Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro beträgt.

So berechnen Sie den Investitionsabzugsbetrag

Hier ein Beispiel: Angenommen Ihr Betrieb erzielt 80.000 Euro Gewinn im Jahr 2016. Im nächsten Jahr möchten Sie einen Firmenwagen für den Betrieb im Wert von 35.000 Euro erwerben, wodurch sich Ihr Gewinn mindern würde. Der Steuersatz ist 35%. So sähe Ihre Steuerlast mit und ohne Investitionsabzugsbetrag aus:

Szenario 1: ohne Investitionsabzugsbetrag
Gewinn Jahr: 80.000 Euro
Investitionsabzugsbetrag: 0 Euro
Neuer Gewinn: 80.000 Euro
Steuerlast: 28.000 Euro
Gesparte Steuern = 0 Euro

Szenario 2: mit Investitionsabzugsbetrag
Gewinn Jahr: 80.000 Euro
Investitionsabzugsbetrag: 14.000 Euro
(40% von 35.000 Euro)
Neuer Gewinn: 66.000 Euro
Steuerlast: 23.100 Euro
Gesparte Steuern = 4.900 Euro
Mit dem Investitionsabzugsbetrag würden Sie in diesem Beispiel somit ganze 4.900 Euro an Steuern sparen.

Firmenwagenversteuerung: Die 1%-Regelung ist nicht erlaubt

Wenn Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen möchten, gibt der Fiskus vor, dass Sie den Firmenwagen als Betriebsvermögen fast ausschließlich dienstlich nutzen müssen. Das heißt genau: Sie dürfen zu höchstens zehn Prozent den Firmenwagen privat nutzen. Da laut einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen bei der Versteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung von einem privaten Nutzen zwischen 20 und 25 Prozent ausgegangen wird, fällt diese Versteuerungsmethode weg. Damit bleibt nur das Fahrtenbuch zur Versteuerung des Firmenwagens, um die fast ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen.

Hier ist doppelt Vorsicht geboten: Bei einem nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch erkennt das Finanzamt dies nicht an. Dann gilt zwangsweise die Ein-Prozent-Methode. Da diese aber nicht mit dem Investitionsabzugsbetrag vereinbar ist, bekommen Sie eben diesen wieder aberkannt. Wie auch bei einer versäumten Anschaffung der geplanten Investition müssten Sie den Betrag samt Zinsen wieder zurückzahlen.

Wenn Sie in einem Jahr die notwendigen 90% betriebliche Nutzung erreichen, besteht kein Grund zur Sorge! Nach einem Urteil des LFD Thüringen ist es ausreichend, wenn die Nutzung über zwei Jahre 90% betrieblich ist. Diese Nutzung müsste allerdings mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Um eine fehlerfreie Fahrtenbuchführung zu garantieren, sind elektronische Fahrtenbücher eine sichere Lösung. Ein verlässlicher Anbieter zeichnet Ihnen automatisch Ihre Fahrten auf, sodass die notwendige Lückenlosigkeit kein Problem mehr darstellt. So können Sie sicher sein, dass Sie ohne großen Schreibaufwand Ihren Investitionsabzugsbetrag erhalten.

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