- Januar 18, 2024
- Lesedauer: 5 Minuten
Die Besteuerung von Dienstwagen wird ab dem Jahr 2024 einigen Veränderungen unterliegen. Finden Sie den Privatanteil gemäß der 1%-Methode zu hoch? Müssen Sie für mehrere betriebliche Fahrzeuge einen pauschalen Privatanteil versteuern? Dann sollten Sie in Betracht ziehen, ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch zu führen
Bei der Besteuerung von Firmenwagen stellt sich zuerst die Frage: Privateigentum oder Betriebsvermögen? Grundsätzlich existieren zwei Ansätze zur Versteuerung eines Firmenwagens. Um die geeignete Abrechnungsmethode zu wählen, ist es wichtig festzustellen, ob der Wagen dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist oder ob er persönliches Eigentum darstellt. Falls er zum Privatvermögen gehört, erfolgt die Abrechnung jeder geschäftlichen Fahrt separat. Im Falle einer Zuordnung zum Betriebsvermögen fallen für den Privatanteil Steuern an, deren Höhe man entweder anhand der Fahrtenbuch-Methode oder der Ein-Prozent-Regelung berechnet. Die richtige Wahl der Methode zur Besteuerung des Dienstwagens 2024 kann viel Geld sparen.
Zwei Möglichkeiten der Besteuerung von Dienstwagen 2024
In Deutschland gab es laut Statista im Jahr 2020 etwa 5,15 Millionen Personenkraftwagen mit einem gewerblichen Fahrzeughalter. Dies entspricht einem Anteil am gesamten Pkw-Bestand von rund 10,7 Prozent. Die Branche mit den meisten zugelassenen Pkw war 2020 der Handel, inklusive der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs unterliegt der Versteuerung. Dabei stehen zwei Optionen zur Verfügung:
- Pauschale Versteuerung nach der sogenannten 1%-Methode: Hierbei wird monatlich 1% des Listenpreises (zzgl. Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer) als fiktive Betriebseinnahme in der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) berücksichtigt. Nutzt man den Firmenwagen für den Arbeitsweg, werden zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz hinzugerechnet. Die Methode ist zwar unkompliziert, kann jedoch in einigen Fällen finanziell nachteilig sein.
- Nutzung eines Fahrtenbuchs: Hierbei wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern anhand der tatsächlichen Kosten für Privatfahrten berücksichtigt. Der größere Aufwand im Gegensatz zur 1%-Methode kann sich finanziell lohnen. Vor allem dann, wenn viel geschäftlich gefahren wird. Bei großen Flotten kann sich der steurliche Unterschied auf einige Tausende Euro summieren.
Wann ist ein Fahrtenbuch für Firmenwagen sinnvoll?
Der Aufwand für ein Fahrtenbuch rentiert sich finanziell in folgenden Szenarien:
- Das Fahrzeug wird nur in geringem Umfang privat genutzt.
- Der Listenpreis des Fahrzeugs ist sehr hoch.
- Das Fahrzeug ist bereits älter und abgeschrieben.
- Der Pkw wurde gebraucht erworben.
- Die Fahrleistung und die laufenden Kosten sind niedrig.
In diesen Fällen wäre bei Anwendung der 1%-Methode kein Euro als Betriebsausgabe abziehbar, da der Privatanteil die gesamten Kfz-Kosten übersteigt. Wenn mehrere Pkw im Betriebsvermögen sind, müsste ohne Fahrtenbuch für jedes Fahrzeug ein Privatanteil nach der 1%-Methode versteuert werden. Allerdings muss ein Fahrtenbuch bestimmten formalen Anforderungen der Finanzverwaltung genügen, die lückenlose, zeitnahe und geschlossene Aufzeichnungen über das gesamte Jahr hinweg verlangt.
Was hat sich 2023 bei der Besteuerung von Dienstwagen verändert?
Seit dem 1. Januar 2023 ist eine überarbeitete Förderrichtlinie für den Umweltbonus in Kraft. Nunmehr wird der Umweltbonus ausschließlich für reine Elektrofahrzeuge gewährt, während für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge ab 2023 keine staatliche Unterstützung mehr vorgesehen ist.
Ab dem genannten Datum werden nur noch neu zugelassene und junge gebrauchte Batterie-Elektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge durch den Umweltbonus gefördert.
- Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Bundesanteil des Umweltbonus 4.500 Euro bis zu einem Netto-Listenpreis von 40.000 Euro für das Basismodell und 3.000 Euro bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 Euro bis 65.000 Euro.
- Unternehmen profitieren nicht mehr vom Umweltbonus. Seit dem 1. September 2023 sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt.
- 2023 wurden die CO2-Grenzwerte verschärft, um den Umstieg auf umweltfreundlichere Fahrzeuge zu begünstigen. Diese Änderungen führten zu unterschiedlichen Reaktionen von Unternehmen und Arbeitnehmern. Während einige ihre Fahrzeugflotte an die neuen Regelungen angepasst haben, haben Arbeitnehmer ihre Fahrzeuge gewechselt, um die steuerlichen Vorteile zu nutzen.
Besteuerung von Dienstwagen 2024 – diese Veränderungen gibt es
- Ab dem 1. Januar 2024 reduziert sich der Bundesanteil des Umweltbonus auf 3.000 Euro, und der Förderdeckel sinkt von 65.000 Euro auf 45.000 Euro bei neu gekauften Elektrofahrzeugen. Der Umweltbonus wird auch für geleastete Elektrofahrzeuge gewährt. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Mindesthaltedauer von zwölf Monaten oder mehr. Bei Leasingverträgen mit einer Laufzeit von 23 Monaten beträgt die erforderliche Mindesthaltedauer 24 Monate.
- Neue Regelungen für bereits genutzte Elektroautos: Bis zum Jahr 2023 erhielten junge Gebrauchtfahrzeuge weiterhin die gleichen Förderprämien wie Neufahrzeuge mit einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 und 65.000 Euro, was eine staatliche Förderung von 3.000 Euro und eine Herstellerprämie von 1.500 Euro einschließt. Ab 2024 reduziert sich die staatliche Förderung für junge gebrauchte E-Autos jedoch auf 2.400 Euro, während die Herstellerprämie auf 1.200 Euro sinkt. Um förderfähig zu sein, müssen gebrauchte Elektroautos bestimmte Kriterien erfüllen. Sie dürfen bisher keine staatliche Förderung erhalten haben, die Erstzulassung muss nach dem 4. November 2019 erfolgt sein, die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020, die Laufleistung darf maximal 15.000 Kilometer betragen, und der Verkauf muss gewerblich erfolgen, also nicht zwischen Privatpersonen.
- Die Änderung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes sieht vor, den Brutto-Listenpreis, der der Berechnung der 0,25-Prozent-Besteuerung zugrunde liegt, von 60.000 auf 80.000 Euro zu erhöhen. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
- Einsparungen bei Steuern durch Elektroautos: Für sämtliche batterieelektrischen Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, entfällt die Kfz-Steuer für einen Zeitraum von zehn Jahren. Diese Steuerbefreiung bleibt auch nach einem Halterwechsel bestehen.
- Ab dem Jahr 2024 müssen Unternehmen in der Europäischen Union, die mehr als 250 Mitarbeiter haben, sämtliche Emissionen offenlegen, die durch ihre unternehmensinterne Mobilität verursacht wurden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Erweiterung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU, die darauf abzielt, verlässliche und vergleichbare Informationen zur Nachhaltigkeit von Unternehmen zu gewährleisten.
Am Jahresende Wechsel von der 1%-Regelung zum Fahrtenbuch
Soll zwischenzeitlich die Methode zur Steuerberechnung zwischen Fahrtenbuch oder 1 %-Regelung gewechselt werden, ist dies nicht ohne weiteres möglich. Wenn die Veränderung unterjährig erfolgen soll, geht das nur dann, wenn ein Fahrzeugwechsel erfolgt (BFH, Az. VI R 35/12). Zum Jahresende bietet sich aber die Möglichkeit, die Methode der Berechnung einfach zu ändern. Um in den Genuss der Regelung als Fahrtenbuchmethode Arbeitnehmer zu kommen, muss der Steuerpflichtige einfach nur einen Antrag auf Korrektur beim Finanzamt einreichen. Vor- und Nachteile eines Wechsels lesen Sie hier: Fahrtenbuchwechsel
Beispielrechnung 1%-Regelung vs Fahrtenbuch
Die Fakten: Ein Unternehmer fährt jährlich 20.000 Kilometer mit seinem Fahrzeug. 8.000 Kilometer davon entfallen auf private Fahrten, was einem Anteil von 40 % entspricht. Das Fahrzeug hat einen Neuwagenwert von 30.000 Euro. Der Unternehmer wohnt 20 Kilometer von seinem Arbeitsplatz entfernt. Für den Arbeitsweg werden pauschal monatlich 0,03 % vom Bruttopreis je Kilometer angesetzt. Der Lohnsteuersatz liegt bei 35 %.
Szenario 1: Er wendet die 1%-Regelung an
- 1 % des Neuwagenwerts von 30.000 Euro wären 300 Euro pro Monat, also 3.600 Euro im Jahr.
- Für den Arbeitsweg werden monatlich pauschal 180 Euro angesetzt (30.000 Euro x 0,03% x 20 km), pro Jahr 2.160 Euro.
- Es ergibt sich eine Summe von 5.760 Euro.
- Die zu zahlende Lohnsteuer würde bei 35 % 2.016 Euro betragen.
Szenario 2: Er nutzt ein Fahrtenbuch
- Abschreibung des Fahrzeuges auf sechs Jahre beträgt 5.000,00 €
- Benzinkosten, Versicherung und Wartung pro Jahr: 4.500 €
- Summe 9.500 €
- Privatanteil 40 %: 3.800 €
- Zu zahlende Lohnsteuer bei 35 %: 1.330 Euro
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Fazit
In den meisten Fällen lohnt sich also das Fahrtenbuch. Besonders bei noch größeren dienstlich zurückgelegten Kilometern. Eine individuelle Prüfung, etwa mit unserem Vimcar Firmenwagenrechner lohnt sich und geht schnell. Berechnen Sie mit dem Dienstwagenrechner jetzt Ihren geldwerten Vorteil und mit welcher Methode Sie als Selbstständige oder Angestellte Steuern sparen.
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