Kleinlaster werden wieder wie Lkw besteuert

Kleinlaster auf der Straße

Gute Nachricht für viele Gewerbetreibende: Dank einer Änderung des Gesetzes gibt es nun Steuererleichterungen für leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Das ist Teil der neuen Kfz-Verordnung, die Pkw jetzt wie Lkw besteuert und erhebliche Steuern spart. Was Sie nun wissen müssen, lesen Sie hier.

Für viele Handwerker sowie Transport- und Kurierunternehmen waren geänderte Kfz-Steuerbescheide in den letzten zwei Jahren ein großes Ärgernis. Der Fiskus verlangte zum Teil erhebliche Mehrkosten pro Fahrzeug – in einigen Fällen mehrere Hunderte Euro. Der Grund: Eine Sonderregelung im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Diese sah vor, leichte Nutzfahrzeuge unter bestimmten Bedingungen wie Pkws zu besteuern. Das hat sich, zum Glück für alle Betroffenen, mit der Streichung des Paragraph § 18 Abs. 12 KraftStG verändert. Der Kleintransporter bis 3,5 Tonnen gilt seitdem 23. Oktober 2020 wieder als Lkw. Unternehmer müssen durch diese Regelung weniger Kfz-Steuer für ihre Lieferfahrzeuge bezahlen.

Rückwirkende Steuererstattung

Die gute Nachricht vorweg: Alle erhöhten Kfz-Steuerbescheide sollen nun automatisch und rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geändert werden. So lautet eine aktuelle Mitteilung des Zolls. Anders als vorher müssen Betroffene keinen Einspruch mehr einlegen. 

Das ist selbst dann der Fall, wenn der Bescheid noch nicht bei HalterInnen eingetroffen sein sollte. So kann es wegen einer Softwareumstellung immer noch Verzögerungen bei der Ausstellung der Papiere geben. Fakt ist, dass die Besteuerung nun nach den geltenden Regelungen für die Zulassung des Fahrzeugs als Lkw erfolgen wird. Zum Vorteil für alle UnternehmerInnen.

Kleintransporter unterwegs

Rückblick: Deshalb gab es die Sonderregelung

Seit 2012 bestand die Sonderregelung, die Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen und mit mehr als drei Sitzen steuerrechtlich als Pkw einstufte. So wollten die Behörden die steuerlichen Begünstigungen von Pick-ups und großen Geländewagen einschränken. Waren die Fahrzeuge überwiegend zur Personenbeförderung angeschafft worden, wurde automatisch der höhere Steuersatz fällig. 

Dabei kam es insbesondere auf das Verhältnis von Ladefläche zum restlichen Fahrzeug an. Doch es zeichnete sich ein Problem ab, weil der Zoll die Regelung häufig ignorierte. Das hat sich 2018 schlagartig geändert. Die Behörde glich die Angaben der Straßenverkehrsbehörden mit einer Filtersoftware ab. Die Folge: es kam zu massenhaft korrigierten und teils auch fehlerhaften Steuerbescheiden – zum Nachteil der Gewerbetreibenden.

Nachzahlungen und Einsprüche

Taschenrechner für Steuern

Mit den fehlerhaften Steuerbescheiden hatten viele Fachkräfte plötzlich unerfreuliche Post im Briefkasten mit Forderungen der Nachzahlung. Wer den Zahlungen entgehen wollte, musste daraufhin Einspruch einlegen. 

Das gipfelte in der behördlichen Anweisung, entweder Fahrzeuge aufwändig umzubauen oder Gutachten einzuholen. Beides mit war mit hohem finanziellen Aufwand verbunden. Die Fahrzeuge sollten beim Zoll vorgeführt werden, um nachzuweisen, dass das Flächenverhältnis des Fahrzeugs eine Besteuerung als Lkw zulässt. 

In den meisten Fällen wurden die Voraussetzungen für die Einstufung als Pkw überhaupt nicht erfüllt. In langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen mussten sich die Betroffenen gegen die Bescheide zur Wehr setzen. Dieser Zustand sorgte für Unmut und Ärger bei vielen Unternehmen.

Einspruch adé – Unternehmen profitieren von der niedrigeren Besteuerung

Dank der neuesten Gesetzesänderung ist nicht mehr mit Stress seitens der Behörden zu rechnen. Im Gegenteil: Mitarbeitende mit leichten Nutzfahrzeugen sparen künftig nicht nur einiges an Steuern für ihren Kleinlaster – sondern diesmal auch ganz mühelos. Künftig soll die Kfz-Steuer für diese Fahrzeuge nach den günstigeren Lkw-Steuersätzen berechnet werden. Ganz ohne Vorführung beim Zoll.

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