Zwangsvollstreckung

Was passiert bei Insolvenz des Fahrers? Kann ein Dienstfahrzeug bei einer Zwangsvollstreckung auch entnommen werden – und was zählt zum pfändbaren Arbeitseinkommen? Wir klären über die wichtigsten Punkte auf.

Was passiert bei der Zwangsvollstreckung?

Es kann wirklich jeden treffen – die Insolvenz. Gerade in diesen pandemischen Zeiten ereilt Soloselbständigen und Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Lage häufiger die Pleite. Das belegen aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben im Mai 2022 um 8,4 Prozent gegenüber dem Vormonat gestiegen. Der im April beobachtete Rückgang von 20,8 Prozent gegenüber März hat sich somit nicht fortgesetzt. Die sogenannten Regelinsolvenzen geben frühe Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmenspleiten. Aus den gemeldeten Unternehmensinsolvenzen der ersten drei Monaten des Jahres ergeben sich laut Amtsgericht voraussichtliche Forderungen in Höhe von knapp 3,9 Milliarden Euro. Im ersten Quartal 2021 beliefen sie sich auf rund 17,1 Milliarden Euro. Ganz besonders betroffen: das Baugewerbe mit 650 Fällen. Kurz dahinter: der Handel, einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen mit 522 Verfahren. Das entspricht einem Anstieg von 6,1 Prozent gegenüber dem ersten Quartal 2021.

ZWangsvollstreckung Dienstwagen

Dienstwagen in der Insolvenz – Pfändung möglich

Doch was passiert rund um den Dienstwagen bei einer Insolvenz? Die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens dient letztlich zur Restschuldbefreiung. Dazu werden alle pfändbaren Bestandteile aus dem Vermögen des Schuldners zugunsten der Gläubigergemeinschaft verwertet. Der Schuldner wird damit nicht bessergestellt, als im Falle der Zwangsvollstreckung durch einen einzelnen Gläubiger. Das bedeutet, dass durch ein Insolvenzverfahren der Schuldner nicht vor einer Inanspruchnahme durch die Gläubiger geschützt wird. Dem Schuldner soll trotzdem so viel verbleiben, dass seine Existenz grundsätzlich gesichert wird.

Korrekte Angaben sind wichtig

Viele denken jetzt womöglich nur an persönliches Vermögen und Wertgegenstände bei einem Insolvenzverfahren. Doch zu den Einnahmen gehören auch geldwerte Vorteile, die vom Arbeitgeber etwa in Form eines Firmenwagens zur Verfügung gestellt werden. Das ist kein Problem, solange man den Firmenwagen ausschließlich für dienstliche Fahrten nutzt – dann stellt diese Situation noch keinen geldwerten Vorteil dar. Wer jedoch den Firmenwagen auch privat nutzt, um zum Beispiel nach Hause zu fahren, genießt nach steuerrechtlichen Grundsätzen einen zu berücksichtigenden geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil muss im Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens als Einnahme aufgeführt werden. Dem Schuldner bleiben nur die Dinge, die er zur täglichen Lebensführung oder im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit wirklich benötigt. Zu diesen Gegenständen kann auch ein Fahrzeug gehören. Das Positive: So lässt sich ein Firmenwagen nicht pfänden. Der Arbeitgeber überlässt dem Schuldner im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit das Fahrzeug – es ist Eigentum des Unternehmens und daher kein Bestandteil des pfändbaren Vermögens.

Firmenwagennutzung als pfändbarer geldwerter Vorteil

Trotzdem kann sich die Nutzung eines Firmenwagens auf die Höhe Ihres pfändbaren Einkommens auswirken. Es gelten nämlich die steuerlichen Richtlinien, nach denen die grundsätzliche Erlaubnis, einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen zu dürfen, einen geldwerten Vorteil darstellt. Das zieht Auswirkungen nach sich: Um diesen Vorteil erhöht sich das monatliche Nettoeinkommen der Mitarbeitenden. Die private Nutzung beginnt schon dann, wenn der Arbeitgeber Angestellten erlaubt, den Firmenwagen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück zu nutzen. Weil der geldwerte Vorteil die Höhe des gesamten Einkommens rechnerisch erhöht, wächst möglicherweise der pfändbare Anteil an, ohne dass Mitarbeitende tatsächlich eine höhere Auszahlung bekommen hätten.

Urteile bei Insolvenz

Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit den Auswirkungen von Insolvenzen – und kommen dabei zu identischen Urteilen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stellt die Privatnutzung eines Firmenwagens etwa keinen unpfändbaren Bezug im Sinne von § 850 a ZPO dar. Stattdessen ist bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen. Hier gibt es allerdings Unterschiede, ob die 1-%-Regelung oder das Fahrtenbuch genutzt wird, wie wir im nächsten Abschnitt erklären.

Insolvenz: Fahrtenbuch besser als 1% Regelung

Insolvenz Dienstfahrzeug

Es gibt durchaus Möglichkeiten, die Kosten einer Insolvenz so gering wie möglich zu halten. Wenn in der Insolvenz vom Arbeitgeber ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sollte man die Abrechnung über die 1-%-Regelung in der Lohnabrechnung immer überprüfen. In der Beispielrechnung wird es deutlich. Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 1.700 € fährt einen Dienstwagen, den er auch privat nutzt. Der Kaufpreis lag bei 45.000,00 €. Auf den Bruttolohn von 1.700,00 € kommt durch die 1-%-Regelung ein Betrag von 450,00 € auf das Gehalt. Das endgültige Gesamtbruttoeinkommen beträgt dann 2.150,00 €. Nach Abzug von Sozialversicherung und Krankenversicherung beträgt dann das Nettoeinkommen 1.453,00 €. Diesem Nettoeinkommen wird der Dienstwagen in Höhe von 450,00 € abgezogen, sodass ein monatlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.003,00 € bleibt.

Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages kann der Insolvenzverwalter aber das Nettoeinkommen von 1.453,00 € zugrunde legen. Laut Pfändungstabelle liegt der pfändbare Betrag des Insolvenzschuldners bei 294,78 €. Der Schuldner muss also mit einem Auszahlungsbetrag von monatlich bei 708,27 € leben. Der Auszahlungsbetrag könnte aber höher liegen, wenn die Abrechnung über ein Fahrtenbuch erfolgen würde. Und zwar dann, wenn die private Nutzung des Dienstwagens eine Abrechnung über die 1-%-Regelung nicht rechtfertigt.

Fazit

Bei Nutzung des Firmenwagens während eines Privatinsolvenzverfahrens muss zwar niemand befürchten, dass der Wagen vom Insolvenzverwalter einkassiert wird. Andererseits kann die Wahl zwischen 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch das pfändungsfreies Einkommen deutlich beeinflussen. Besonders dann, wenn der Kaufpreis des Fahrzeugs sehr hoch liegt.

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