Haltelinienverstoß

Haltelinien befinden sich üblicherweise vor Kreuzungen mit einer Ampel, Stoppschildern oder Bahnübergängen. Die StVO sieht vor, dass an einer solchen Linie in jedem Fall angehalten werden muss. Der Haltelinienverstoß, also das Überfahren der Markierung, wird mit einem Bußgeld geahndet. Die Höhe hängt vom Gefährdungspotenzial ab.

Regeln an der Haltelinie

Die Regelungen zu Haltelinien finden sich in Paragraph 41 der StVO, genauer in Anlage 2, Zeichen 294. Eine Haltelinie ist eine Markierung auf der Fahrbahn, die anzeigt, wo ein Fahrzeug bei einer roten Ampel, einem Stoppschild oder einem Bahnübergang zum Stillstand kommen muss. Wichtig ist, dass das Fahrzeug wirklich komplett anhält, zumindest für wenige Augenblicke dürfen sich alle vier Reifen also nicht bewegen. Befindet sich die Markierung an einer Stelle, an der der Verkehr noch nicht ausreichend eingesehen werden kann, ist ein erneutes Anhalten an einer gedachten Sichtlinie notwendig, um die Verkehrssituation einschätzen zu können. Dies entbindet jedoch nicht die Pflicht, zusätzlich an der Haltelinie anzuhalten. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Haltelinienverstoß vorliegt, sind die Vorderreifen des Fahrzeugs. Diese müssen sich komplett hinter der Markierung befinden, wenn das Fahrzeug zum Stillstand gebracht wird.

Stopp Linie

Bußgeld bei Haltelinienverstoß

Bei einem Haltelinienverstoß handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach der konkreten Situation. Ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden folgt einem Haltelinienverstoß ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro. Das liegt häufig vor, wenn nur die Vorderreifen die Markierung überfahren haben.

Deutlich höher fällt das Bußgeld aus, wenn der Haltelinienverstoß an roten Ampeln stattfindet. Kommt es dadurch zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden, folgt dem Haltelinienverstoß ein Bußgeld von 70 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Entstand durch die Ordnungswidrigkeit sogar ein Unfall, erhöht sich das Bußgeld auf 85 Euro.

Wird der Haltelinienverstoß an roten Ampeln als Rotlichtverstoß gewertet, wird es richtig teuer. Leuchtete die Ampel weniger als eine Sekunde lang rot, bezeichnet man dies als einfachen Rotlichtverstoß. Dabei fallen mindestens 90 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg an. Bei einer Leuchtdauer von mehr als einer Sekunde spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß. In diesem Fall werden mindestens 200 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Rotlicht vs. Haltelinienverstoß

Ausschlaggebend für die Einordnung ist der geschützte Bereich der Kreuzung. Der geschützte Bereich beginnt dort, wo andere Verkehrsteilnehmende die Kreuzung passieren. Dazu gehört auch die Fußgängerfurt, also der Bereich, in dem Menschen zu Fuß die Straße überqueren. Sobald ein Fahrzeug trotz roter Ampel in diese geschützten Bereiche eindringt, liegt ein Rotlichtverstoß vor.

Kommt das Fahrzeug hingegen knapp hinter der Haltelinie zum Stehen, wird gerade bei größeren Kreuzungen der geschützte Bereich häufig noch nicht tangiert. In diesem Fall wird das Vergehen als Haltelinienverstoß gewertet.

Manchmal sind für die Unterscheidung wenige Zentimeter ausschlaggebend. Deshalb werden Fahrzeuge häufig bei einem Haltelinienverstoß zweimal geblitzt. Die erste Aufnahme bezieht sich dabei auf das Überfahren der Markierung, die zweite auf das Eindringen in den geschützten Bereich. Durch die doppelte Fotoaufnahme kann in der Regel sicher zwischen einem Haltelinien- und einem Rotlichtverstoß unterschieden werden.

Regeln in der Probezeit

In der Probezeit befinden sich alle Fahrenden, die die Fahrerlaubnis erstmalig erworben haben, für eine Dauer von zwei Jahren. Kommt es in dieser Zeit zu Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, kann das Auswirkungen auf die Probezeit haben. Man unterscheidet dabei zwischen Verstößen der Kategorie A (schwerwiegend) und B (weniger schwerwiegend). Ein Kategorie-A-Verstoß oder zwei Kategorie-B-Verstöße führen zu einer Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre sowie zur Verpflichtung der Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Ein Haltelinienverstoß ohne Gefährdung zählt zu den Kategorie-B-Verstößen und hat damit alleine noch keine Auswirkung auf die Probezeit. Lag zusätzlich eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden vor oder wurde das Überfahren der Markierung als Rotlichtverstoß eingeordnet, handelt es sich hingegen um einen Kategorie-A-Verstoß

Verhalten bei zwei Haltelinien vor einer Kreuzung

Stopp Linien

Wenn sich unmittelbar vor einer Kreuzung rechts eine Einmündung auf die Straße befindet, Haltelinienverstoß zweimal geblitztwird durch zwei Haltelinien gewährleistet, dass die Einmündung auch bei einer roten Ampel passierbar bleibt. Schaltet die Ampel auf Rot, muss in diesem Fall an der ersten Haltelinie, also vor der Einmündung, angehalten werden. Darauf weist in der Regel auch ein Schild mit der Aufschrift „bei Rot hier halten“ hin. Wird die Markierung ignoriert und das Fahrzeug erst unmittelbar vor der roten Ampel zum Stehen gebracht, handelt es sich um einen Rotlichtverstoß. Ist die Einmündung nicht durch eine zusätzliche Haltelinie geschützt, muss trotz des Hinweisschilds „bei Rot hier halten“ nicht zwingend davor gewartet werden. Es handelt sich dann um eine Empfehlung, deren Missachtung jedoch nicht ordnungswidrig ist. Ausschlaggebend ist also das Vorhandensein einer zweiten Haltelinie.

Ausnahmen von den Regelungen zur Haltelinie

Die einzige Ausnahme, die das Überfahren einer Haltelinie ohne Konsequenzen erlaubt, ist das Freimachen der Fahrbahn für Einsatz- oder Rettungsfahrzeuge. Um das zügige Ankommen am Einsatzort zu ermöglichen, dürfen Verkehrsteilnehmende beim Bilden einer Rettungsgasse die Markierung vorsichtig überfahren, ohne dass ihnen eine Ordnungswidrigkeit unterstellt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkehrsfluss auf der Kreuzung das Verhalten gestattet und dass keine andere Möglichkeit besteht, den Einsatzkräften den Weg freizumachen.

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