Kabotage

Kabotage - Definition und Auswirkungen

Der Begriff Kabotage wird seit dem 15. Jahrhundert benutzt. Darunter versteht man das Recht zur Beförderung von Personen oder Gütern innerhalb eines Landes, durch ein Unternehmen eines anderen Landes. Auch die eigentliche Leistung wird als „Kabotage“ bezeichnet.
Der Begriff ist aus der Seefahrt entliehen und leitet sich von dem italienischen Wort „cabotaggio“ ab, was so viel wie von Kap zu Kap bedeutet.

Dabei ging es um Schiffe, die unter ausländischer Flagge in den Küstenregionen eines anderen Landes Personen und Güter transportierten.
Heute wird das Wort sowohl in der Schifffahrt als auch im Luftverkehr und als Kabotageverkehr auch im Straßenverkehr genutzt. Dabei wird zwischen der großen Kabotage und der kleinen Kabotage unterschieden:

Große und kleine Kabotage Definition

  • Unter der „großen Kabotage“ wird der Transport zwischen zwei verschiedenen europäischen Staaten durch ein Unternehmen eines dritten Staates bezeichnet.
  • Die „kleine Kabotage“ bezeichnet den Transport innerhalb eines Staates der EU durch ein Unternehmen eines anderen Staates.
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Das europäische Kabotage Gesetz

Die Regelungen über die Kabotage innerhalb der Europäischen Union sind seit Mai 2010 in Kraft. Es handelt sich dabei um die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) 1072/2009. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kabotageverkehr EU-weit einheitlich geregelt.

  • Regelungen betreffend der „beladenen grenzüberscheitenden Beförderungen“:

    Hierbei gilt, dass nach einer vollständigen Entladung im „Kabotageland“ nur noch drei weitere Kabotagebeförderungen im Zeitraum von sieben Kalendertagen erlaubt sind. Die Frist beginnt mit der vollständigen Entladung der Güter.

  • Kabotage Regelungen beim unbeladenen Grenzübertritt:

    Nach dem unbeladenen Grenzübertritt darf innerhalb der folgenden drei Tage nur eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden.

Ist das Kontingent von Tagen oder Fahrten aufgebraucht, muss eine beladene oder auch eine leere Fahrt über die Grenze durchgeführt werden.

Zur Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben müssen die entsprechenden Beförderungspapiere stets mitgeführt werden. In der Regel genügt der Frachtbrief. Dieser muss jedoch die in Artikel 8 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009 geforderten Angaben enthalten:

  • Anschrift sowie Name und Unterschrift des Absenders
  • Anschrift sowie Name und Unterschrift des Verkehrsunternehmers
  • Anschrift und Name des Empfängers
  • Datum und Ort der Warenübername
  • Lieferadresse
  • Empfängerunterschrift und Datum der Lieferung
  • Beschreibung der Ware, so wie ihrer Verpackung, die Anzahl der Packstücke und die Nummern und Zeichen.
  • Gesonderte Informationen von Gefahrgütern
  • Mengenangabe der Güter
  • das amtliche Kennzeichen von KFZ und Anhänger
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Für wen gilt das europäische Kabotage Gesetz?

Dank der völligen Liberalisierung innerhalb des EU-weiten Güterverkehrs ist jedes Unternehmen, das einen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und auch zum Kabotageverkehr befugt. Dabei gelten die Bestimmungen zur Kabotage.

Noch immer hält sich hartnäckig das Gerücht, dass diese Bestimmungen nur für genehmigungspflichtige Fahrten mit Fahrzeugen von mehr als 3.5 Tonnen gelten. Dies ist jedoch ein Trugschluss. Auch leichtere Fahrzeuge, die zu Beförderungsdienstleistungen gegen Bezahlung eingesetzt werden, unterliegen den Einschränkungen im Kabotageverkehr.

Änderungen der Kabotage Bestimmungen aufgrund des Mobilitätspakets 1

Lkw im Sonnenuntergang

Ab dem 21.02.2022 ergeben sich im Kabotageverkehr verschiedene Änderungen. Zwar bleibt es bei der oben genannten Regelung von drei Beförderungen in sieben Tagen und einer Kabotagebeförderung nach leerem Grenzübertritt in drei Tagen, neu ist jedoch, dass nach dem Erreichen des Beförderungslimits das entsprechende Fahrzeug vier Tage keine weiteren Beförderungen nach dem Kabotage Gesetz vornehmen darf. Das soll sicherstellen, dass die Kabotage nicht systematisch betrieben wird.

Ebenfalls neu ist die größere Härte mit denen einzelne EU-Mitgliedsstaaten Unternehmen abstrafen, die gegen die Kabotagebestimmungen verstoßen. Dies ist spätestens mit dem Abschluss des Mobilitätspaktes 1 möglich. Das Paket stellt zum ersten Mal ausdrücklich den Verstoß gegen die Bestimmungen Kabotageverkehr unter Strafe. Einige EU-Länder, wie beispielsweise Frankreich, machen davon Gebrauch. So hat ein französisches Gericht zwei osteuropäischen Straßentransportunternehmen ein Kabotageverbot innerhalb Frankreichs von 12 Monaten erteilt.

Kabotage – ein wichtiger Bereich im Fuhrparkmanagement

Aufgrund der vorliegenden Situation und der Änderungen, die sich durch die Reform der Mobilitätsgesetze ergeben, müssen Fuhrparkbetreiber noch sorgfältiger bei der Überwachung der Kabotage Bestimmungen sein. Hierbei gilt, im Zweifel lieber das Fahrzeug wieder zurückrufen ehe gegen die Kabotagebestimmungen verstoßen wird oder der Lkw untätig herumstehen muss. Eine gute Software zur Fuhrparkverwaltung hilft dabei, die Fahrzeiten und Kabotagefördermengen unter Kontrolle zu halten.

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