Mobilitätshilfenverordnung

Die Mobilitätshilfenverordnung regelt die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr und beschreibt die verkehrsrechtlichen Regelungen.

Die Mobilitätshilfenverordnung : Was ist das genau?

Die MobHV regelt seit 2009 die Teilnahme aller Fahrzeuge mit elektrischen Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf öffentlichen Straßen. Sie organisiert und beschreibt die Verwendung von Mobilitätshilfen und die daraus resultierenden Veränderungen der verkehrsrechtlichen Regelungen. Durch die vermehrte Zunahme dieser Fahrzeuge, insbesondere von Segways, mussten allerdings einige Änderungen der vorhandenen Vorschriften vorgenommen, werden, da diese Verordnung Lücken aufwies. So wurde sie 2019 durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung abgelöst.

Mehrere Personen fahren auf Segways.
Segways fallen unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung.

Welche Fahrzeuge fallen unter die MobHV?

Um als Mobilitätshilfe zu gelten, muss das Fahrzeug einige Eigenschaften aufweisen. Treffen diese Beschaffenheiten zu, gilt die Mobilitätshilfenverordnung.

Das Fahrzeug muss:

  • ein zweispuriges Kraftfahrzeug sein, dass zwei parallel angeordnete Räder mit integrierter elektronischer Lenk-, Antriebs-, Balance- und Verzögerungstechnik besitzt.
  • eine maximale Breite von 0,7 m haben.
  • eine Standfläche für den Fahrer aufweisen.
  • eine Haltestange besitzen, die Lenker ähnlich ist. Über diese muss der Fahrer durch die Verlagerung seines Schwerpunktes beschleunigen, bremsen und lenken können.
  • eine Anzeige für die vorhandene Energie haben.
  • den Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG geändert worden ist, entsprechen. Diese macht Aussagen über die Angleichung der Vorschriften über Fahrzeuge, die Funkstörungen verursachen können.

Treffen diese Eigenschaften auf das geführte Fahrzeug zu, gilt es als Kraftfahrzeug laut StVO und darf nur unter folgenden Rechtsvorschriften auf einer öffentlichen Straße verwendet werden.

  • Das Fahrzeug darf nur genutzt werden, wenn es einem genehmigten Typen entspricht
  • und ein gültiges Versicherungskennzeichen sowie die dazugehörige Fahrzeugzulassung besitzt.
  • Es darf außerdem in Betrieb genommen werden, wenn eine Einzelgenehmigung vorliegt. In diesem Falle können individuelle Änderungen der ersten beiden Vorschriften einhergehen.

Zusätzlich zu diesen Vorschriften ist es wichtig zu wissen, dass zum Bedienen einer Mobilitätshilfe mindestens eine Genehmigung zum Führen eines Mofas vorhanden sein muss. Außerdem muss das Fahrzeug eine Verzögerungseinrichtung besitzen, die es zum Stillstand bringen und einen Verzögerungswert von mindestens 3,5 m/s² vorweisen kann. Das Fahrzeug muss auch funktionierende Lichtelemente besitzen, die nach vorne weiß, nach hinten rot und an den Seite gelb sein sollen. Als letzten Punkt muss an der Mobilitätshilfe eine Glocke angebracht sein.

Sind all diese Vorschriften eingehalten, darf das Elektrokleinstfahrzeug nach der Straßenverkehrsordnung geführt werden. In geschlossenen Ortschaften bedeutet dies, dass nach Möglichkeit der Fahrradstreifen oder Radwege genutzt werden sollten. Radfahrer sollten dabei überholen können und Fußgängern immer der Vorrang gewährt werden.

Der Trend geht in Richtung Mobilität und schnellere Fahrzeuge

Der Markt an elektronischen Mobilitätshilfen wird von Jahr zu Jahr größer. Vor einiger Zeit kamen neue Fahrzeuge auf den Markt. Beispielsweise die sogenannten Segways. Diese mobilen Kleinfahrzeuge bekamen Ausnahmeregelungen in der Verordnung. Da sie nicht in die Einteilung der Elektrokleinstfahrzeuge passten, musste die MobHV für Segways geändert werden. Mittlerweile ist dies geschehen und das Zulassen der Fahrzeuge wurde deutlich erleichtert. Die MobHV für Segways besagt unter anderem, dass nicht jedes Modell zugelassen werden muss, wenn es bestimmte Kriterien erfüllt. Außerdem muss nicht immer ein Nachweis zum erlaubten Führen eines Mofas vorhanden sein. Ist das Segway langsamer als 6 km/h fällt diese Regelung weg.

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