- September 19, 2022
- Lesedauer: 4 Minuten
Halterhaftung ist für das Fuhrparkmanagement ohnehin schon ein sensibles Thema. Länderspezifische Besonderheiten erschweren die Thematik zusätzlich, weil Halterhaftung in Deutschland, Österreich und der Schweiz unterschiedlich behandelt wird. Was Sie wissen sollten, lesen Sie hier.
Halterhaftung gehört für das Fuhrparkmanagement zu den Themen, bei denen viel Fingerspitzengefühl benötigt wird. Schon in Deutschland gilt die Umsetzung als komplex. Noch schwieriger wird es, wenn es um Unterschiede zwischen der Halterhaftung in Deutschland, Österreich und der Schweiz geht. Anders als in vielen anderen europäischen Ländern haftet ein Fahrzeughalter in Deutschland nicht für Verstöße im fließenden Verkehr, etwa durch Geschwindigkeitsüberschreitung. Doch auf was kommt es in den einzelnen Ländern eigentlich genau an?
Die Bedeutung der Halterhaftung für das Fuhrparkmanagement
Die Frage, die sich zuerst bei Unfällen stellt, ist die nach den Haltenden des Fahrzeuges. Und damit auch die Frage, wer für den Schaden haftbar ist. In Deutschland muss das eine juristische oder natürliche Person sein, damit die Halterhaftung im Fuhrpark klar geregelt ist. Ist das nicht der Fall, drohen dem Unternehmen im schlimmsten Fall hohe Kosten und rechtliche Folgen. Und da wird es schon schwierig, weil die gesetzlichen Grundlagen teilweise dehnbar und vage formuliert sind. Verantwortliche für den Fuhrpark stecken in der Zwickmühle, weil rechtliche Grundlagen entscheidend sind, um Schwierigkeiten möglichst zu verhindern. Noch schwieriger wird das Thema Halterhaftung, wenn der Fuhrpark international verstreut sein sollte. Es gibt zwar in Deutschland, Österreich und der Schweiz Gemeinsamkeiten, aber auch viele Unterschiede, die Sie kennen sollten.
Halterhaftung in Deutschland – das ist wichtig
Zuerst gilt in Deutschland, dass immer die Haltenden eines Fahrzeuges für entstehende Schäden haften. Allerdings kann die Halterhaftung auch an FuhrparkmanagerInnen übertragen werden. Vorausgesetzt, diese kennen sich mit dem Thema aus und sind dazu befähigt. Nur dann ist die Übertragung rechtmäßig und das Unternehmen geschützt. Das beschreibt der §7 der StVG, der die Straßenverkehrsordnung in Deutschland festlegt. Die Paragraphen 7, 21 und 25 regeln wiederum die Halterhaftung sowie entstehende Pflichten für den Fahrzeughalter. Sie regelt auch, dass die Haftung bei fahrlässigem Verhalten möglich ist.
Familie, Unternehmen: FahrzeugführerInnen festlegen
Fest steht, dass die Haltenden eines Fahrzeuges bei Unternehmen die Personen sind, die über das Fahrzeug verfügen können. Haben Firmen Leasingfahrzeuge, sind sie ebenfalls als Fahrzeughaltende anzusehen. Doch was passiert, wenn die FahrzeugführerInnen unterschiedlich sind? Es gibt Situationen, wo nicht nur MitarbeiterInnen, sondern auch Familienangehörige fahren. Falsche Angaben zu FahrzeugführerInnen können dazu führen, dass die Halterhaftung für ein Fahrzeug sich auf zahlreiche FahrzeugführerInnen bezieht. FuhrparkleiterInnen müssen daher ganz genau festhalten, wer das Fahrzeug führen darf, um Rechtssicherheit zu haben. Zudem können FahrerInnen in bestimmten Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Um überhaupt rechtlich vorzugehen, müssen diese ermittelt werden. Das wiederum gelingt nur mit klaren Vorgaben, die auch eingehalten werden müssen.
Halterhaftung in Österreich: das sind die Unterschiede zu Deutschland
Andere Länder, andere Sitten: Anders als in Deutschland gilt in Österreich etwa eine reine Halterhaftung. Eine Fahrerhaftung, wie sie bei uns besteht, ist daher gesetzlich nicht vorgesehen. Und es gibt noch einen Unterschied. Im Falle eines geringfügigen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung von bis zu 365 Euro Bußgeld wird eine sogenannte Anonymverfügung erhoben. In diesem Fall wird die Anonymverfügung bei Verkehrsdelikten immer an den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs gesendet. Dabei gilt die Adresse, auf die das Fahrzeug gemeldet ist – und zwar auch für Firmenwagen oder Mietwagen. Es wird also gegen anonym die Verfügung erhoben, die ein Bußgeldbescheid für das Fahrzeug beinhaltet. Allerdings ist es in Österreich auch möglich, dass die Halterhaftung an Fuhrparkleiter weitergegeben wird.
Da aber der Fahrer hier nicht direkt haftbar ist, sind genaue Absprachen im Fuhrparkmanagement entscheidend. Denn bei geringfügigen Verstößen ermitteln die zuständigen Behörden nicht speziell, welche Haltenden hinter dem aktuell betroffenen Fahrzeug stehen. Wichtig zu wissen: Gegen eine Anonymverfügung ist ein Einspruch nicht möglich, jedoch kann man die Zahlung verweigern. Daraufhin kommt es zu einer Anzeige – erst dann ist ein Einspruch möglich.
Halterhaftung in der Schweiz – Warnung vor hohen Bußgeldern
Wer sich über die Höhe der Bußgelder in Deutschland aufregt, könnte in der Schweiz schnell einen Schock erleiden. Bei den Eidgenossen fallen bei einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln die Bußgelder deutlich höher aus als beispielsweise in Deutschland. Da kommen schnell einmal vierstellige Beträge zusammen. Bei der Halterhaftung gilt: Grundsätzlich haften die FahrzeughalterInnen in der Schweiz – auch dann, wenn die FahrzeugführerInnen eine unbekannte Person sind. Verantwortliche für den Fuhrpark sollten sich also immer darüber informieren, wer die Fahrzeugführenden sind. Nur so können FahrzeughalterInnen verhindern, dass sie für Schäden der FahrzeugführerInnen haften müssen. Sollte Ihr Unternehmen als Fahrzeughaltende laut Bußgeldbescheid ein Bußgeld aus der Schweiz bezahlen, Sie aber beweisen können, nicht selbst gefahren zu sein, wird die Vollstreckung von den Behörden in Deutschland nicht durchgeführt werden. Die Vollstreckung erfolgt nur dann, wenn das Vergehen auch in Deutschland mit der Halterhaftung belegt ist.
Effizienz und sicherere Regelungen festlegen
Bei der Halterhaftung im Fuhrpark kommt es immer wieder dazu, dass Regelungen und Befugnisse – wenn auch unabsichtlich – versäumt werden. Vertrauen ist zwar gut, aber Kontrolle noch besser. Wenn fehlende Kenntnisse bei diesem komplexen Thema für Schwierigkeiten sorgen, kann das nicht nur zu empfindlichen Geldbußen führen, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen. Schon aus diesen Gründen sollten FuhrparkleiterInnen, sich mit den Bestimmungen der verschiedenen Länder auskennen – und den Wissensstand stets aktualisieren. Damit sind Verantwortliche immer im Bilde, ob nun die FahrerInnen oder Haltenden haften. Zusätzlich ist dann klar, ob sich die Halterhaftung übertragen und durch Regelungen mit den FahrerInnen festlegen lassen. So lässt sich der Fuhrpark effizient und sicher managen.