Wegeunfall

Ein Wegeunfall ist ein Ereignis, das der verunfallten Person auf dem direkten Weg zwischen der Haustür und dem Zugang zur Arbeitsstätte oder auf dem notwendigen Rückweg widerfährt. Da es keine vollständig übereinstimmende Definition des Begriffs Unfall gibt, wird häufig die Definition aus dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Unfallversicherung angewandt. In § 178, Absatz 2, wird Unfall wie folgt definiert: „Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.” Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Die Wahl der Verkehrsmittel ist unerheblich und darf nicht vorgeschrieben werden. Ob die verunfallte Person zu Fuß und mit dem ÖPNV, oder in einem zugelassenen Fahrzeug unterwegs war, ob Hilfsmittel wie Inline-Skates, Skis oder motorisierte Krankenstühle verwendet wurden, spielt keine Rolle. Maßgebend ist ausschließlich die Frage, ob sich der Unfall auf dem Arbeitsweg ereignete.

Wegeunfall und der Arbeitsweg

Wegeunfall Arbeitsweg

Der Arbeitsweg beginnt an der Haustür, nicht an der Wohnungstür des Gebäudes, in dem sich die verunfallte Person vor der Arbeitsaufnahme aufgehalten hat. Dies muss nicht der Hauptwohnsitz oder der Meldeort sein. Der Weg endet bei größeren Firmen in der Regel am Haupteingang zum Betrieb, ansonsten am Zugang zum Einsatzort, der auf Anweisung des Arbeitgebers zum Beginn der Arbeitszeit auch außerhalb des Betriebsgeländes liegen kann. Nach Erreichen des Einsatzortes sind Unfälle die Definition nach Arbeitsunfällen. Der Rückweg vom Arbeitsort zur aktuellen Wohnung muss nicht identisch mit dem Hinweg sein. Wenn geänderte Lebensumstände oder Verkehrslagen es erfordern, gelten auch andere Routen als Arbeitswege, soweit sie als direkt angesehen werden können.

Wer ist alles durch die Versicherung geschützt?

Gesetzlich geschützt sind nicht nur ArbeitnehmerInnen, sondern auch Kinder auf dem Weg zum Kindergarten oder zur Schule, und Jugendliche und Studierende auf dem Weg zur Ausbildungsstätte. Auch ehrenamtlich Tätige und EntwicklungshelferInnen sind gesetzlich unfallversichert. Für beamtete Personen gelten die Bestimmungen der allgemeinen Unfallversicherung nicht, da sie der Dienstunfallfürsorge unterliegen. Das Beamtenversorgungsgesetz unterscheidet auch nicht zwischen Wegeunfall und Dienstunfall (§ 31, Absatz 2 BeamtVG).

Bei Auszubildenden wird der Weg zur Berufsschule und angeordneten Fortbildungsstätten dem Arbeitsweg gleichgestellt. Für ArbeitnehmerInnen gilt dementsprechend der Weg zu von der Arbeitgeberseite geforderten Fortbildungsmaßnahmen als Arbeitsweg.

Der Arbeitsweg muss nicht die kürzeste, sondern kann die praktischste Verbindung zur Arbeit sein. Abweichungen davon unterbrechen den Versicherungsschutz, bringen ihn aber nicht zum Erliegen, solange die Unterbrechung unter zwei Stunden bleibt. Einkäufe, Besuche einer Tankstelle, die nicht unmittelbar zur Fortsetzung des Weges notwendig sind, und Besorgungen jeder Art, die nicht direkt am Arbeitsweg erfolgen, sind nicht versichert.

Abgrenzungen und Ausnahmen beim Wegeunfall

Bei der Definition des Arbeitsweges gibt es zahlreiche Finessen. Als Haustür kann auch der Reißverschluss eines Zeltes, die Türe eines Campingwagens oder das Portal eines Hotels betrachtet werden. Wege zu einer Kaffeepause oder in eine Betriebskantine werden der persönlichen Lebensführung zugerechnet und sind nicht versichert. Kurios ist die Beurteilung der Wege zu und von einer Zigarettenpause. Da die Raucherpause keine Arbeitszeit ist, besteht während der Pause kein Versicherungsschutz. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz wird aber als Arbeitsweg betrachtet und ein Unfall bei dieser Gelegenheit gilt als Wegeunfall.

Abweichungen vom direkten Arbeitsweg wegen der unerlässlichen Betreuung von Kindern gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsweges. Umwege, die sich durch die Bildung von Fahrgemeinschaften mit anderen ArbeitnehmerInnen ergeben, bleiben ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Die Rolle der Berufsgenossenschaften beim Wegeunfall

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie übernehmen alle Kosten für Heilbehandlungen und notwendige Gerätschaften, regeln die Feststellung der Arbeitsfähigkeit und unterstützen begleitende Maßnahmen zur Rehabilitation und Wiedereingliederung der Geschädigten. Daher muss für den Wegeunfall die Berufsgenosschenschaft eingeschaltet werden.

Bei einer dauerhaften Erwerbsminderung werden die Leistungen zwischen der Unfallversicherung (Unfallrente) und der Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente) aufgeteilt. Bei Unfällen mit Todesfolge bezahlen die Genossenschaften Sterbegeld, die unmittelbaren Überführungs- und Bestattungskosten sowie Hinterbliebenen- und Waisenrenten.

Nach dem Wegeunfall

Es ist Pflicht, innerhalb von drei Tagen der zuständigen Berufsgenossenschaft einen Wegeunfall zu melden. Dies gehört zu den Aufgaben der ArbeitgeberInnen, die einen Arbeitsunfall auch dokumentieren müssen. Da ein Wegeunfall meist außerhalb des Betriebsgeländes geschieht, muss die Arbeitgeberseite informiert werden, um tätig werden zu können.

Bei Schädigungen, deren Behandlung und Heilprozesse voraussichtlich länger als eine Woche dauern, ist der Besuch eines/r von der Berufsgenossenschaft bestellten Durchgangsarztes/ärztin zwingend vorgeschrieben. Neben einer möglichen Erstbehandlung erfolgt bei diesem Schritt die Einleitung weiterer medizinischer Maßnahmen und die Überweisung zu Arztpraxen und anderen Behandlungsorten. Dazu ist keine Versichertenkarte notwendig, da die Krankenkassen nicht in die Pflicht genommen werden. Wer nach einem schweren Unfall in einer Unfallabteilung oder in einer Unfallklinik landet, wird automatisch entsprechend untersucht.

Nach dem Wegeunfall

Weitere finanzielle Folgen

Die Berufsgenossenschaften tragen alle Kosten für die medizinisch notwendigen Behandlungen und Hilfsmittel nach einem Wegeunfall, zahlen aber kein Schmerzensgeld. Auch die Aufwendungen zur Beseitigung von Sachschäden an einem Fortbewegungsmittel, bis hin zum Ersatz nach Totalschaden, werden von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen. Beispielsweise müssen die Schäden an einem privaten Pkw von der verunfallten Person selbst getragen werden, wenn bei Eigenverschulden keine Kaskoversicherung ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden kann. Wurde der Unfall durch eine andere Person verursacht, haftet diese oder deren Haftpflichtversicherung. Außerdem kann dann ein Schmerzensgeld verlangt werden. Die Unterscheidung von Wegeunfall und Arbeitsunfall ist aus der Sicht des Gesetzgebers für den Arbeitsfrieden nötig. Die Arbeitgeberseite und ArbeitskollegInnen sind durch einen gesetzlichen Haftungsausschluss geschützt.

Wichtig ist nach einem schweren Wegeunfall die Lohnfortzahlung. Nach einer mindestens vier Wochen dauernden durchgehenden Beschäftigung besteht das Anrecht auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberseite. Danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Verletztengeld, das sie von der Unfallversicherung zurückholt. Nach 78 Wochen endet die Zahlung von Verletztengeld, das 80 Prozent des letzten Bruttogehaltes beträgt, abzüglich der Arbeitnehmeranteile von Pflichtversicherungen.

Auswirkungen auf den Fuhrpark des arbeitgebenden Unternehmens

Auswirkungen auf die Flotte

Ein Wegeunfall wirkt sich auf einen Fuhrpark nur aus, wenn ein Fahrzeug so stark beschädigt wurde, dass es entweder längere Zeit unbenutzbar ist oder als Totalschaden abgeschrieben werden muss. Die Haftungsfrage ist das größte Problem und ist oft vertraglich nicht präzise definiert. Wegeunfälle können dann vorliegen, wenn die Nutzung auch für private Zwecke ausdrücklich gestattet ist. Bei der Nutzung eines Fuhrparkwagens während der Arbeitszeit zum Vollzug eines Arbeitsauftrages sind Unfälle Arbeitsunfälle. Dabei kommt eine Teilhaftung für den Fahrer bei erhöhter Fahrlässigkeit in Frage. Dies gilt insbesondere bei Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmissbrauch. 

Bei normaler Nutzung haftet das Unternehmen als Fahrzeughalter selbst, sofern nicht eine dritte Person den Unfall verursacht.

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