Nutzungsausfall

Bei einem unverschuldeten, gewerblichen Unfall mit Nutzungsausfall besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Doch wann genau das passiert, da sind sich die Gerichte bundesweit nicht einig. Es kommt auf Details an.

Bedeutung des Nutzungsausfalls

Laut Statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland mehr als 2,5 Millionen Unfälle im Straßenverkehr. Der Anteil von Transportern und Lkws an dieser Zahl ist nicht unerheblich, denn Güterkraftfahrzeuge sind für einen reibungslosen Warentransport auf der Straße heutzutage unerlässlich. Was aber, wenn der eigene Transporter in einen Unfall verwickelt ist und für eine längere Zeit nicht nutzbar ist? Für den Fuhrparkleiter steht bei einem Nutzungsausfall eine Reihe von Fragen im Raum: Soll ein Mietfahrzeug beschafft werden oder muss man auf das Fahrzeug während der Reparatur verzichten? Und wie sieht es überhaupt mit Schadenersatz für den Nutzungsausfall aus?

Auswirkung auf den Fuhrpark

Sobald ein Firmenfahrzeug in einen unverschuldeten Unfall verwickelt ist und nicht mehr fährt, hat der Halter Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Das ist ein Schadenersatz, denn der Firmenwagen steht in der Werkstatt – und möglicherweise muss ein Mietfahrzeug angemietet werden. Die Realität ist komplizierter. Nicht jeder Geschädigte hat Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, weil eben nicht immer ein Nutzungsausfall vorliegt oder vom Gericht anerkannt wird.

Während es für Privatpersonen klare gesetzliche Regelungen gibt, ist die Lage bei gewerblich genutzten Fahrzeugen problematischer, die Rechtsprechung zur sogenannten Nutzungsausfallentschädigung ist kompliziert. Denn in welchem Fall nach einem Unfall der Nutzungsausfall durch eine Entschädigung gedeckt werden kann, ist nicht eindeutig geklärt. Wesentliches Entscheidungskriterium bei der Rechtsprechung ist die Definition von Nutzungsausfall.

Was ist ein Nutzungsausfall?

Kann der Firmenwagen nach einem Unfall vorübergehend nicht genutzt werden, dann spricht man von einem Nutzungsausfall. In diesem Fall kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung in Geld verlangen, da die Nutzbarkeit seines Firmenwagens einem geldwerten Vermögensbestandteil entspricht. Weil dieser Bestandteil vorübergehend entfällt, entsteht ein ersatzpflichtiger Schaden. Mietet der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug an, kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht. Die finanzielle Nutzungsausfallentschädigung gilt in der Regel für einen Zeitraum von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Unfalls – das Fahrzeug sollte das Unternehmen dabei zeitnah reparieren lassen.

Für den Fuhrparkleiter bedeutet dies oft ein größeres Problem, schließlich ist das Fahrzeug nicht einsatzfähig, Aufträge müssen ggf. verschoben, Einsatzpläne umgeschrieben werden. Der Nutzungsausfall führt damit zu einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung. Diese Beeinträchtigung wird in der gängigen Rechtsprechung grundsätzlich als Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsausfall angesehen.

Video: Leihwagen oder Nutzungsausfall?

Voraussetzung für den Nutzungsausfall

Der Nutzungsausfall muss zwingend mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergehen. Das ist in einigen Fällen leicht zu definieren: Etwa dann, wenn das Fahrzeug der gewerblichen Transportleistung dient. Bei einem Taxi oder Lkw erhält der Unternehmer dann entweder die Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs, den entgangenen Gewinn oder die Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs erstattet. Übernommen werden durch die Kfz Versicherung Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug, die Kosten für das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs oder aber der durch die fehlende Einsatzmöglichkeit des Fahrzeuges entgangene Gewinn. Aber, der entgangene Gewinn muss der Geschädigte genau beziffern. Gelingt dies nicht, können nur die Vorhaltekosten geltend gemacht werden – in der Regel sind das allgemeinen Kosten der Anschaffung sowie der Unterhaltung. Sie liegen deutlich unter der Nutzungsausfallentschädigung und beziehen sich auf die Fixkosten eines Fahrzeugs.

Nutzungsausfall

Die Lage ist kompliziert

Das ist der eine Aspekt. Komplizierter wird es bei Fahrzeugen, die nicht nur für Transportleistungen zum Einsatz kommen und nur mittelbar der Gewinnerzielung dienen. Es wird jedoch z.B. als Dienstwagen des Geschäftsführers oder des Außendienstes für Fahrten eingesetzt, die der gewinnbringenden Arbeit dienen. Trotzdem dient es nicht in erster Linie sondern nur mittelbar der Ausübung des Gewerbes. In diesem Fall gibt es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung. Mit Urteil vom 06.12.2018, Az. VII ZR 285/17, hat der Bundesgerichtshof (BGH) immerhin einen Teilaspekt entschieden: Wenn die materiellen Auswirkungen des Nutzungsausfalls des Fahrzeugs quantifiziert werden können, muss der Geschädigte den Erwerbsschaden konkret bemessen.

Im Streitfall ging es um den Nutzungsausfall eines Kippladers, der nicht unmittelbar der gewerblichen Transportleistung, sondern nur mittelbar der Gewinnerzielung gedient hat. Der Kläger konnte die materiellen Auswirkungen des Ausfalls seines Fahrzeugs beziffern: Mehrkosten durch die Fremdvergabe von Transportleistungen und Kosten des Einsatzes der Arbeitskräfte, um die fehlende Kranunterstützung zu kompensieren.

Vorsicht bei Mitschuld am Unfall mit Nutzungsausfall

Ganz anders sieht die Situation bei einer Mitschuld am Unfall aus. Auch in diesem Fall könnte sich der Geschädigte zwar einen Mietwagen nehmen oder die Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Wer sich jedoch ein Ersatzfahrzeug mietet, muss die Kosten zum Teil selbst tragen. Wird die Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht, wird lediglich um den Schuldteil gekürzt. Konkret bedeutet das: weniger Geld aufgrund der Mitschuld. Da sich der Sachverhalt generell komplex darstellt, ist eine juristische Beratung notwendig. Die Gerichte sind sich bundesweit leider uneinig darüber, wann ein Nutzungsausfall anerkannt wird und der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden darf. Details entscheiden im Einzelfall darüber.

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Nutzungsausfall Beispiele aus der Praxis

Ob bei einem unfallbedingten Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, ist in der Rechtsprechung nicht genau geregelt. Dient das Fahrzeug der Erbringung gewerblicher Transportleistungen, wie z.B. bei Taxi- oder Fuhrunternehmen, wird in den meisten Fällen keine Nutzungsausfallentschädigung zugestanden. Vielmehr kann der Geschädigte den Ausfall durch Geltendmachung von Vorhaltekosten, durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oder den Nachweis des ausgefallenen Gewinns ausgleichen.

Kann der Gewinnverlust nicht beziffert werden, kann der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, vorausgesetzt, ihm ist ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil entstanden. So sah z.B. das AG Bremen 2009 bei einem vom Geschäftsführer eines Unternehmens genutzten BMW 525 Touring dies als gegeben an und gewährte eine Nutzungsausfallentschädigung (Az. 9 C 529/08).

Weitere Urteile

In einem anderen Fall nutze ein Gewerbetreibender das Auto seiner Ehefrau ein Ersatzfahrzeug. Das Oberlandesgericht Saarbrücken gewährte ihm Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung (AZ: 4 U 33/16). Auch wer nach einem Unfall aufgrund notwendiger Reparaturarbeiten auf sein Fahrzeug verzichten muss, kann entweder die Kosten für einen Leihwagen oder den Nutzungsausfall beanspruchen, sofern ihm in dieser Zeit kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht (BGH vom 06.12.2018 – Az. VII ZR 285/17).

Anders urteilte das OLG Düsseldorf 2012 im Fall eines beschädigten Fahrzeugs, das zum Bestand eines Kfz-Händlers gehörte. Da diesem für dienstliche Fahrten neben dem Unfallwagen auch mehrere Gebrauchtfahrzeuge zur Verfügung standen, entschied das Gericht, dass der der Unternehmer keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hatte (Az. I-1 U 108/11).

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