Kraftfahrzeugsteuergesetz – Das ändert sich 2021

Auf einem Blatt Papier stapeln sich Münzen.

Die Kraftfahrzeugsteuer für Pkw berechnet sich aus dem CO2-Prüfwert und dem Hubraum des Fahrzeugs. Liegt der CO2-Wert eines Pkw oberhalb von 95 g/km, ist ein einheitlicher Steuersatz von 2 Euro je g/km fällig. Diese Regelung ändert sich mit dem aktualisierten Kraftfahrzeugsteuergesetz für erstzugelassene Pkw, außerdem werden durch den Entfall einer bisherigen Sonderregelung vor allem Handwerksbetriebe entlastet.

Steuererleichterung für Handwerksbetriebe

Bisher wurde in § 18 Abs. 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eine Sonderregelung für leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht definiert. Verfügten diese Fahrzeuge über vier bis neun Sitzplätze, wurden sie, aufgrund ihrer Beschaffenheit, vorrangig als Mittel zur Personenbeförderung angesehen. Eine deutlich höhere Kfz-Steuer war die Folge, da die Fahrzeuge nicht nach den gewichtsbezogenen Steuersätzen, sondern nach den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw besteuert wurden. Vor allem Handwerksbetriebe waren von der Sonderregelung betroffen.

Mit Inkrafttreten des 7. Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes am 23.10.2020 wurde die Sonderregelung aufgehoben. Die Besteuerung erfolgt nun gewichtsbezogen, nach der Einstufung der Kfz-Zulassungsbehörde.

Gut zu wissen: Betroffen sind hiervon circa 390.000 Fahrzeuge. Die Aufhebung der Sonderregelung muss vom Fahrzeughalter nicht beantragt werden. Dieser erhält automatisch einen geänderten Steuerbescheid und die zu viel erhobene Steuer wird zurückerstattet.

VW Bus steht auf einem Feld.
Die Sonderregelung für Nutzfahrzeuge unter 3,5 t wurde abgeschafft.

Anstieg der Kfz-Steuer

Seit dem Beginn des neuen Jahres sollte bei der Anschaffung neuer Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren die Kfz-Steuer nicht außer Acht gelassen werden. Für Pkw, die ab Januar 2021 erstzugelassen  werden, gelten steigende Steuersätze: 

  • über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 Euro,
  • über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 Euro,
  • über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 Euro,
  • über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 Euro,
  • über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 Euro,
  • über 195 g/km 4,00 Euro.

Emissionsarme Pkw werden bevorzugt

Der Anstieg der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge mit hohem CO2 Ausstoß ist eng mit den 2020 gesteckten Klimazielen verbunden. In Zukunft sollen umweltfreundlichere Alternativen zu Verbrennungsmotoren und emissionsarme Pkw im Allgemeinen stärker gefördert werden.  

Aus diesem Grund reduziert sich die jeweilige Jahressteuer für fünf Jahre um jeweils 30 Euro für alle Pkw, die bis zum 31. Dezember 2024 erstmalig zugelassen werden.

Verlängerung der Steuerbefreiung

Elektrofahrzeug laden

Seit Januar 2021 verlängert sich außerdem die 10 jährige Steuerbefreiung für E-Autos. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, die zwischen 17. Mai 2011 und 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen werden, profitieren vom Entfall der Kraftfahrzeugsteuer. Diese wird bis zu 10 Jahren, maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2030, gewährt. Fahrzeughalter von E-Autos können sich nach Ablauf dieser Steuerbefreiung jedoch weiterhin über eine Ermäßigung von 50 % freuen.

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