BGV D29

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) regeln die Anforderungen an die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie Bedingungen schaffen, Gefahrenquellen reduzieren. Das Ziel ist es, Menschen vor Schäden bestmöglich zu schützen. Die Regelungen betreffen auch den Fuhrpark, da dieser ein wesentlicher Bestandteil der meisten Betriebe ist.

Gesetze im Fuhrpark: BGV D29

Der Gesetzgeber hat die BGV D29 in die DGUV Vorschrift 70 überführt, den Inhalt jedoch nicht angetastet. Die BGV D29 definiert die Pflicht eines Unternehmens, die Betriebssicherheit der gewerblich genutzten Fahrzeuge durch sachverständige Personen attestieren zu lassen. 

 

Um die Sicherheit der Arbeitskräfte am Arbeitsplatz zu gewährleisten, existiert ein umfangreiches Regelwerk zur Verhütung von Unfällen, das Menschen bestmöglich vor Gefahrenquellen schützt. Die Verantwortung für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften liegt beim Arbeitgebenden. Die Bezeichnung „BGV“ steht für Vorschriften, welche von den Berufsgenossenschaften erlassen wurden, während das Kürzel „UVV“ die sogenannten Unfallverhütungsvorschriften bezeichnet. Gemäß § 15 SGB VII erlassen die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die dazugehörigen Vorschriften.

Gesetze im Fuhrpark BGV d29c - Dokumente

Aufgaben für Verantwortliche

Gesetze im Fuhrpark BGV d29 - Gesetze

Die Vorschrift BGV D29 verpflichtet Unternehmen, die über einen Fuhrpark verfügen, neben den obligatorischen TÜV-Hauptuntersuchungen regelmäßig Kontrollen an den Fahrzeugen durchzuführen. Personen, die ein zum Fuhrpark gehörendes Fahrzeug führen, sind verpflichtet, dieses täglich bei Schichtbeginn auf die Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen zu prüfen. § 36 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 70 bestimmt ferner, dass vom Nutzenden eines Fahrzeugs festgestellte Mängel der für den Fuhrpark verantwortlichen Person oder dem Arbeitgebenden mitzuteilen sind. Stellt der Nutzende fest, dass ein Mangel die Betriebssicherheit des Fahrzeugs gefährdet, ist die weitere Verwendung des Fahrzeugs sofort einzustellen. Die Maßstäbe der Prüfung bestimmt die Person, die das Fahrzeug nutzt.

Unterweisungen & Fahrzeugkontrollen gemäß BGV d29

Damit in Verbindung steht die Pflicht des Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden in das Führen der jeweiligen Fahrzeuge zu unterweisen. Näheres bestimmt § 35 Absatz 1 Nummer 3 DGUV Vorschrift 70.

 

Zusätzlich ist eine jährliche Überprüfung des Kraftfahrzeugs durch eine sachverständige Person vorzunehmen. Die anfallenden Kosten trägt der Betrieb.Die Vorschriften, die die Sachkundigen bei den erforderlichen Prüfungen anwenden, sind in Abschnitt 5 des DGUV-Grundsatzes 314-003 zu finden. Sie umfassen die Bereiche „Arbeitssicherheit“ (Prüflisten A bis N) und „Verkehrssicherheit“ (Prüfliste V). Die Prüflisten A und V sind auf alle Fahrzeuge anzuwenden, während die übrigen Listen bei Sonderfahrzeugen zur Anwendung kommen.

 

Ausnahmen bestehen, wenn die sachkundige Person die Überprüfung gleichzeitig mit der in § 29 StVZO vorgeschriebenen Hauptuntersuchung durchgeführt hat und keine Mängel festzustellen sind. In diesem Fall kann die Prüfung durch die sachverständige Person auf den Bereich „Arbeitssicherheit“ beschränkt werden. Die Prüfung der Arbeitssicherheit umfasst die Kontrolle von beweglichen An- und Aufbauteilen, des Verbandskastens, der Warnkleidung, der Vorrichtungen zur Ladungssicherung, der Anhängerkupplung und den verfügbaren Haltegriffen. Ebenso findet – soweit erforderlich – eine Überprüfung der korrekten Kennzeichnung eines Fahrzeugs statt. Für die Dokumentation der durchgeführten Kontrolle kann ein Protokoll für die jährliche UVV Prüfung der Pkws durch Sachkundige genutzt werden. 

Wichtig: Die Prüfung durch einen Sachkundigen nach den Vorschriften der DGUV ersetzt nicht die in § 29 StVZO geregelte Untersuchung durch eine sachverständige Person.

Betrifft die BGV D29 alle Fahrzeuge?

Die Vorschriften gelten für alle Landfahrzeuge, die einen maschinellen Antrieb nutzen und nicht an Schienen gebunden sind. Ebenso inkludieren die Vorgaben die zugehörigen Anhängerfahrzeuge sowie Teile von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, die selbstfahrend oder als Anhängerfahrzeuge verfahrbar sind; dazu zählen beispielsweise Gabelstapler. §1 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 70 listet Ausnahmen auf, zu denen land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Krankenfahrstühle und Versuchsfahrzeuge zählen.

Verantwortlichkeit zur Umsetzung der BGV D29 und erforderliche Nachweise

Die Verantwortung für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften obliegt den Arbeitgebenden. Die Betriebsleitung ist verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes so zu gestalten, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten bestmöglich vermieden werden.

Verstoßen Arbeitgebende bewusst oder fahrlässig gegen die geltenden Bestimmungen zur Unfallverhütung, drohen Bußgelder oder im Einzelfall strafrechtliche Konsequenzen.

BGV D29 verschafft Sicherheit im Fuhrpark

Die Unfallverhütungsvorschriften und BG-Vorschriften dienen der konkreten Ausgestaltung der im Arbeitsschutzgesetz gesetzlich verankerten Regelungen. Sie dienen Unternehmen als Hilfestellung bei der Umsetzung der entstehenden Pflichten und sind mit der gleichen Rechtsverbindlichkeit wie technische Regeln zu erfüllen; dies gilt insbesondere hinsichtlich des mindestens zu realisierenden Schutzniveaus.

 

Die Berufsgenossenschaften überwachen die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften.

Die Vorschriften verpflichten die Unternehmen zum Nachweis der erfolgten Prüfungen durch eine sachkundige Person. Geeignete Werkstätten fertigen Rechnungen aus, auf denen sich ein Verweis auf die Prüfung im Sinne der BGV D29 findet. In der Praxis kommen zudem Prüfplaketten zum Einsatz, die die ordnungsgemäß erfolgte Überprüfung dokumentieren. UVV Plaketten bieten Unternehmen den Vorteil, dass der nächste Prüftermin direkt ablesbar ist.

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