- August 3, 2021
- Lesedauer: 3 Minuten
Im Artikel erfahren Sie:
Organisationsverschulden: Tritt auf, wenn im Unternehmen Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt oder Organisationspflichten verletzt werden. Die Fuhrparkleitung kann haftbar gemacht werden, wenn Aufgaben an sie delegiert wurden.
Verantwortung der Fuhrparkleitung: Umfasst die Gewährleistung des verkehrssicheren Zustands der Flotte, regelmäßige Führerscheinkontrollen, Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten sowie die ordnungsgemäße Einweisung und Schulung der Fahrer.
Dokumentation und Vermeidung von Verschulden: Wichtig ist die lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen, um im Schadensfall Nachweise zu haben und Organisationsverschulden zu vermeiden.
Werden in einem Unternehmen Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt, Organisationspflichten verletzt oder erforderliche Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Organisation nicht erfüllt, haftet nicht unbedingt die Einzelperson, die den Schaden verursacht hat, sondern es liegt Organisationsverschulden vor. Und das kann in einem Unternehmen bedeuten, dass auch die Fuhrparkleitung haftbar gemacht werden kann, sofern die Aufgaben von der Betriebsleitung an sie delegiert wurden.
Aller schlechten Dinge sind drei beim Organisationsverschulden im Betrieb: Ein Selektionsverschulden liegt dann vor, wenn ein Unternehmen die Verantwortung an ungeeignete MitarbeiterInnen delegiert (z.B. Einsetzen von alkoholkranken FahrerInnen). Fehler- oder lückenhafte Anweisungen (z.B. nicht ordnungsgemäß durchgeführte FahrerInnen-Einweisungen) führen zum Anweisungsverschulden. Und ein Überwachungsverschulden ist es, wenn Kontrollen unzureichend oder gar nicht durchgeführt werden (z.B. Versäumnis von Führerscheinkontrollen).
Wann liegt ein Organisationsverschulden vor?
Auch wenn zunächst die Geschäftsleitung eines Unternehmens organisatorisch verantwortlich ist und in erster Linie haftet, sind FuhrparkmanagerInnen leider selten aus dem Schneider. Sie tragen die Mitverantwortung, wenn die Halteraufgaben auf sie übertragen wurden, hier gelten § 14, Abs. 2, Nr. 2 StGB und § 9 Abs. 2, Nr. 2 OWiG. Diese Übertragung wird im Normalfall – auch aus Nachweisgründen – schriftlich festgehalten. Je nachdem kann die Geschäftsleitung ihre Halterverantwortlichkeit somit weitergeben und ihre Haftung einschränken.
Es obliegt also der Unternehmensführung und der durch sie bestimmten Fuhrparkleitung, den verkehrssicheren Zustand der Flotte und deren Wartung zu garantieren. Führerscheine müssen regelmäßig kontrolliert werden, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten überwacht sowie die Aufzeichnungspflicht der Fahrtenschreiber eingehalten werden. Damit alle FahrerInnen die Vorschriften kennen und umsetzen, müssen sie eingewiesen und geschult werden.
All das muss nicht nur organisiert, sondern auch dokumentiert werden. Jede Lücke in der Dokumentation kann im Falle eines Schadens zu rechtlichen Konsequenzen führen. Kurzum: Fahren ArbeitnehmerInnen ohne gültigen Führerschein oder sichern sie die Ladung nicht vorschriftsgemäß, liegt im Schadensfall ein Organisationsverschulden vor, wenn nicht nicht nachgewiesen werden kann, dass Führerscheine kontrolliert und Unfallverhütungsvorschriften ordnungsgemäß vermittelt wurden.
Organisation schützt vor Verschulden
Da hilft also nur, wirklich alles penibel schriftlich festzuhalten oder mit einer entsprechenden Software zu organisieren, um im Falle eines Unfalls einen Nachweis zu haben. Wurde etwa eine FahrerInnenunterweisung nicht oder nicht vollständig durchgeführt, kann es sein, dass ein Mitverschulden der ArbeitgeberInnen oder der Fuhrparkleitung festgestellt wird und eine ArbeitnehmerInnenhaftung reduziert wird oder enfällt.
Denn damit wäre dann schon §823, BGB erfüllt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum (…) eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“
Grundsätzlich prüfen Versicherungen, ob ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden vorliegt und die Versicherungsleistung des Versicherungsnehmers gekürzt werden kann. Das wird meist teuer. Und auch eine verhaltensbedingte Kündigung kann nicht so leicht ausgesprochen werden, wenn ein Organisationsverschulden im Raum steht. Es betrifft eben nicht nur den Bereich von Geldbußen oder Versicherungsleistungen im Schadensfall, sondern noch häufiger Haftungsfragen im Zivil-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
Um Organisationsverschulden zu vermeiden, genügt es leider nicht, sich redlich nach bestem Wissen und Gewissen an Gesetze zu halten. Es ist alternativlos, dass die Fuhrparkleitung ihre Aufgaben genau kennt, gesetzeskonforme Abläufe festlegt und alle Maßnahmen von Kontrolle bis Schulung dokumentiert. Vertrauen ist gut, aber nur Kontrolle und durchdachte Organisation schützen vor Verschulden.
FAQ
1. Was versteht man unter Organisationsverschulden im Fuhrpark?
Organisationsverschulden tritt auf, wenn im Unternehmen Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt oder Organisationspflichten verletzt werden. Dies kann beispielsweise durch die Delegation von Verantwortung an ungeeignete Mitarbeiter oder durch mangelhafte Anweisungen und unzureichende Kontrollen geschehen.
2. Wer haftet im Falle eines Organisationsverschuldens?
Obwohl die Geschäftsleitung grundsätzlich organisatorisch verantwortlich ist, kann die Haftung auf die Fuhrparkleitung übertragen werden, wenn ihr die entsprechenden Aufgaben delegiert wurden. Dies umfasst die Sicherstellung des verkehrssicheren Zustands der Flotte, die Kontrolle der Führerscheine, die Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten sowie die ordnungsgemäße Einweisung und Schulung der Fahrer.
3. Wie kann Organisationsverschulden vermieden werden?
Um Organisationsverschulden zu vermeiden, ist es entscheidend, dass alle relevanten Prozesse und Maßnahmen im Fuhrpark sorgfältig dokumentiert werden. Dazu gehören die Durchführung und Dokumentation von Fahrerunterweisungen, regelmäßige Führerscheinkontrollen und die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften.
4. Welche rechtlichen Konsequenzen kann Organisationsverschulden nach sich ziehen?
Organisationsverschulden kann zu verschiedenen rechtlichen Konsequenzen führen, darunter Haftungsfragen im Zivil-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Kürzungen von Versicherungsleistungen bei grober Fahrlässigkeit und sogar verhaltensbedingte Kündigungen.
5. Welche Rolle spielt die Dokumentation im Kontext des Organisationsverschuldens?
Eine lückenlose Dokumentation ist entscheidend, um im Falle eines Schadens nachweisen zu können, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden. Dies beinhaltet die Aufzeichnung von Schulungen, Fahrerunterweisungen und regelmäßigen Kontrollen.
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