Leasing

Wahrscheinlich hat so ziemlich jeder einmal den Begriff „Leasing“ gehört, umso interessanter ist es, dass es keine klare Definition und verschiedene Formen des Leasings gibt. Zunächst einmal ist das Leasing als die Gebrauchsüberlassung eines Gutes zu verstehen, obwohl es den meisten Menschen wohl als Finanzierungshilfe ein Begriff ist, handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern vielmehr eine Leihgabe, die an Bedingungen geknüpft ist. Es wird ein Vertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer geschlossen.

Gesetzliche Grundlagen zum Leasing

Die rechtliche Basis, auf die das Leasing aufbaut ist, ist das durch §535 BGB festgelegte Mietrecht:

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.​

Der Vertrag wird zwischen den beiden Parteien, Leasinggeber und Leasingnehmer geschlossen und ist also rein rechtlich ein Mietvertrag. Der Leasinggeber bleibt über den Leasingzeitraum der Eigentümer des Gutes, das er bereitstellt. Der Leasingnehmer ist in dieser Zeit der Besitzer.

Als Gegenleistung für das in einer Gebrauchsüberlassung zur Verfügung gestellte Gut werden in der Regel vertraglich regelmäßige Ratenzahlungen festgelegt. Eventuell können auch zusätzliche Serviceleistungen, wie beispielsweise Wartung oder Reparaturen, die durch den Leasinggeber durchgeführt werden, mit eingeschlossen sein.

eBook Leasing Grundlagen

Bilanzierung beim Leasing

Am Ende des Geschäftsjahres wird das vorhandene Vermögen eines Unternehmens und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Schulden einander gegenübergestellt. Übersteigen die Vermögenswerte die Schulden, liegt Eigenkapital vor. Grundsätzlich ist durch die Abgabenordnung (AO) unter §39 geregelt, wer wann bilanzieren muss. Wirtschaftsgüter sind demnach dem Eigentümer zuzurechnen, es sei denn ein anderer als der Eigentümer übt die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut aus. Die Leasingverträge laufen also in die Bilanz des Leasinggebers, es sei denn der Leasingnehmer gilt als der Besitzer des Fahrzeugs im Leasingzeitraum oder der Bundesfinanzhof erkennt ein Fehlverhalten des Leasingnehmers und deutet diesen Grundsatz aus diesem Grund um.

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Zwei verschiedene Arten des Leasings

Leasing ist nicht gleich Leasing — es kann hier durchaus Unterscheidungen geben. Die Unterschiede, die aus der Ausgestaltung der Leasingverträge hervorgehen, teilen den Begriff in zwei Arten: das Finanzierungsleasing und das operative Leasing (sog. Operate-Leasing). Im finanzwirtschaftlichen und rechtlichen Kontext ist Leasing zwischen Kauf und Miete angesiedelt, wobei Finanzierungsleasing eher in Richtung Kauf und Operate-Leasing eher in Richtung Miete geht.

Ein Auto wird finanziert

1. Finanzierungsleasing

Das Finanzierungsleasing unterscheidet sich vom klassischen Operate Leasing dahingehend, dass der Leasing-Nehmer das Risiko der Investition selbst trägt. Der Leasing-Geber übernimmt das Kreditrisiko. Das Fahrzeug als Gegenstand des Leasingvertrages kann wirtschaftlich dem Eigentum des Leasingnehmers zugerechnet werden. Ein weiterer Unterschied zum Operate Leasing liegt darin, dass der Leasing-Geber kein Interesse an der Übernahme des Wirtschaftsgutes hat.

Beim Finanzierungsleasing handelt es sich prinzipiell um einen klassischen Leasingvertrag. Der Leasing-Nehmer zahlt eine monatliche Rate an den Leasing-Geber. Dieser fungiert als Eigentümer des Fahrzeugs. Als Wirtschaftsgut gehört das Fahrzeug dem Leasing-Nehmer. Die Leasingwagen sind so angelegt, dass der Wert des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit ausgeglichen ist. Es kann eine Abschlussrate vereinbart werden. Unter Umständen ist eine klassische Anschlussfinanzierung mit einem Fahrzeugkredit möglich. Die Rückgabe des Fahrzeugs ist in der Regel nicht geplant oder vorgesehen. Auch hier zeigt sich der Unterschied zum Operate Leasing. Hier muss der Leasing-Geber damit rechnen, dass das Fahrzeug zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Leasingvertrages zurückgegeben wird. Um einen bestimmten Fahrzeugwert zu erhalten, werden Wartungsverträge und maximale Kilometerleistungen vereinbart. Diese Posten fallen weg.

Finanzierungsleasing - Besonderheiten in der Grundmietzeit

Die Laufzeit des Leasingvertrages wird beim Finanzierungsleasing auch als Grundmietzeit bezeichnet. Hier gibt es die Besonderheit, dass der Vertrag während dieser Zeit nicht gekündigt werden kann. Anders als beim Operate Leasing trägt der Leasing-Nehmer das wirtschaftliche Risiko, das mit der Nutzung des Vertrages in Zusammenhang steht. Dazu gehören unter anderem Schäden, die durch Vandalismus, Diebstahl oder selbst verschuldete Unfälle entstehen. Somit trägt der Leasing-Nehmer die Verantwortung für das Fahrzeug in gleichem Maße wie bei einer Kreditfinanzierung.

Während der festgelegten Grundmietzeit kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Die Nutzungsdauer beläuft sich meist auf einen Zeitraum, der 40 bis 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ausmacht. Diese richtet nach der „Absetzung für Abnutzung“-Tabelle (sog. AfA-Tabelle). Diese Tabellen sind zwar keine bindende Rechtsnorm, aber sie sind allgemein von Recht und Wirtschaft anerkannt, da sie sich auf fachspezifisches Erfahrungswissen stützen. Nach AfA-Tabelle liegt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines neuen Personenkraftfahrzeugs beispielsweise bei 6 Jahren. Geht man von einem Leasing-Zeitraum zwischen 40-90% der Nutzungsdauer aus, so kann der Vertrag zwischen 29 und 65 Monaten andauern.

Unterschiede des Finanzierungsleasings und dem klassischen Bankkredit

Die Unterschiede des Finanzierungsleasings und dem klassischen Bankkredit zur Finanzierung des Fahrzeugs liegen im Detail. Beim klassischen Bankkredit, der zur Finanzierung eines Fahrzeugs aufgenommen werden kann, trägt der Kreditnehmer und Fahrzeughalter das Finanzierungsrisiko. Im Rahmen des Finanzierungsleasings wird dieses Risiko vom Leasing-Geber getragen. Weitere Unterschiede gibt es nicht. In Bezug auf die Haltung, die Wartung und die Versicherung des Fahrzeugs ist der Leasing-Nehmer ebenso in der Pflicht wie beim klassischen Bankkredit. Er gilt als wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs, auch wenn er nicht als Halter geführt wird.

Steuerliche Geltendmachung der Leasingrate möglich

Der Vorteil des Finanzierungsleasings gegenüber dem klassischen Bankkredit liegt darin, dass die monatlichen Raten für das Leasingfahrzeug steuerlich geltend gemacht werden könne. Die ist bei der Aufnahme eines klassischen Bankkredits zur Finanzierung des Fahrzeugs nicht oder nur eingeschränkt möglich. In diesem Zusammenhang ergeben sich verschiedene Vorteile für den Leasing-Nehmer. Er gilt als wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs, trägt das Kreditrisiko aber nicht. Er ist nicht an strenge Auflagen wie beispielsweise die Begrenzung der Kilometerlaufleistung gebunden. Dies ist beim Operate Leasing häufig der Fall. Dennoch können die Leasingraten steuerlich geltend gemacht werden.

Variante des Leasing zur Finanzierung verschiedener Güter

Ein weiterer Vorteil des Finanzierungsleasings liegt darin, dass es nicht nur auf Fahrzeuge, sondern auch auf andere Güter angewendet werden kann. So können Arbeitnehmer beispielsweise ein Fahrrad leasen und dieses nicht nur für den Weg zur Arbeit, sondern auch privat nutzen. Im Prinzip ist die Variante des Finanzierungsleasings auch auf alle anderen Güter anwendbar.

Beispiel: So wird ein Pkw in der Praxis geleast

Ein Unternehmen oder eine Privatperson sucht sich beim Fachhändler ein Fahrzeug aus. Im zweiten Schritt erfolgt dann nicht gleich der Kauf, sondern der Kontakt zu einem Leasinggeber. Dieser Leasinggeber vereinbart einen Vertrag mit dem Leasingnehmer (dem Unternehmen oder der Privatperson) und kauft das Fahrzeug vom Händler. Der Händler liefert das Fahrzeug direkt an den Leasingnehmer — der Leasingzeitraum und somit auch die Ratenzahlung beginnen (vgl. zum Vorgang auch die Grafik). Die Leasingraten sind beim Finanzierungsleasing so kalkuliert, dass der Leasinggeber sowohl den vollen Kaufpreis des Fahrzeugs als auch Finanzierungskosten und Verwaltungsaufwand abdecken kann und trotzdem noch ein Gewinn übrig bleibt.

Vollamortisation oder Teilamortisation?

Zu beachten ist bei einem Finanzierungsleasing-Vertrag auch, dass eine Vollamortisation erfolgt. Dies bedeutet, dass der Kaufpreis des Fahrzeugs während der Leasingzeit vollständig getilgt wird. Das geleaste Auto geht demzufolge nach Vertragslaufzeit in den Besitz des Leasingnehmers über. Anders ist dies bei der Teilamortisation. Nach Laufzeit des Leasingvertrags bleibt hier ein Restwert, der im Rahmen einer Schlussrate vom Leasingnehmer gezahlt werden muss — andernfalls muss das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgegeben werden. Der Restwert wird vor Abschluss des Leasingvertrags zwischen beiden Parteien festgelegt.

Es kann auch eine Teilamortisation mit Andienungsrecht festgelegt werden: Hier könnte der Leasinggeber den Leasingnehmer zum Kauf oder der Zahlung eines Abschlags verpflichten. Der Leasingnehmer hätte im Gegenzug kein Besitzrecht am Fahrzeug. Dieser Fall kommt in der Praxis allerdings nur äußert selten zustande. Das Finanzierungsleasing ist als ein Kauf, der in Raten abbezahlt wird, zu verstehen. Aus diesem Grund fällt dem Leasingnehmer auch der Großteil der Pflichten zu, die mit dem Besitz des Fahrzeugs aufkommen, wie beispielsweise die Wartungs- und Instandhaltungskosten. Der Leasinggeber steuert lediglich das Kapital bei und trägt das Kreditrisiko.

2. Operate Leasing

Das operative Leasing ist im Gegensatz zum Finanzierungsleasing der Miete sehr ähnlich. Es erfolgt eine Ratenzahlung für eine Gebrauchsüberlassung, also darf der Leasingnehmer ein Fahrzeug nutzen, sofern er die Raten dafür zahlt. Einige Aspekte unterscheiden sich jedoch vom klassischen Mietvertrag. Der Leasing-Vertrag zielt eher auf eine kurzfristige Nutzung des überlassenen Gutes ab. Die Grundmietzeit ist viel kürzer als beim Finanzierungsleasing. Sie liegt zwischen einem und 28 Monaten und es kann jederzeit innerhalb einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Anders als beim Finanzierungsleasing liegen bei dem Operate-Leasing mehr Pflichten bei dem Leasinggeber. So trägt er beispielsweise das volle Investitionsrisiko, die Bilanzierung, das Restwertrisiko und Wartungs- und Instandhaltungskosten. Der Leasingnehmer kann die zu zahlenden Raten als Aufwand darstellen — also in der Steuererklärung als Betriebsausgaben absetzen.

3. Weitere Leasingmodelle

Kilometerleasing

Kilometerleasing ist eine der populärsten Varianten, aber auch recht teuer. Dabei wird mit Unterzeichnung des Leasingvertrags eine Obergrenze von gefahrenen Kilometern festgelegt sowie die Sonderausstattung festgelegt. In der Regel liegt die Vertragslaufzeit bei drei Jahren und einer festen Kilometerzahl. Wird bei der Rückgabe des Autos eine höhere Fahrleistung festgestellt, sind die Mehrkilometer nachzuzahlen. Positiv: Bei geringerer Laufleistung werden die Minderkilometer erstattet. Bei dieser Variante weiß der Kunde genau, welche zusätzlichen Kosten ihn am Ende erwarten. Fast alle Verträge enthalten eine gewisse Toleranz bei Abweichungen – in der Regel 2500 Kilometer sowohl für Mehr- wie auch Minderkilometer. Bei einem Mittelklassefahrzeug sind etwa 10 bis 15 Cent pro zu viel gefahrenen Kilometer einzurechnen. Bei Vertragsende haftet der Leasingnehmer für Mängel und Schäden, die bei Vertragsende über eine sogenannte alters- und laufzeitbedingte Nutzung hinausgehen.

Restwertleasing

Ähnlich wie das Kilometerleasing und doch deutlich unsicherer ist das Restwertleasing. Dabei wird nicht festgehalten, wie viele Kilometer gefahren werden, sondern zu Beginn der Vertragslaufzeit der Wert festgelegt, den der Firmenwagen bei der Rückgabe noch haben soll. Es hört sich verlockend an: denn je höher der Restwert, desto niedriger die monatlichen Raten. In der Regel führt das Restwertleasing zu Schwierigkeiten. Zwar bekommt der Leasingnehmer auch hier Geld zurück, wenn der Gutachter den Wert höher einschätzt als vertraglich vereinbart. Doch das ist in etwa so wahrscheinlich, wie sechs Richtige im Lotto zu gewinnen. Meist schätzt der Gutachter den Restwert geringer als die vertraglich vereinbarte Summe – die ermittelte Differenz wird dann als Nachzahlung fällig, das sogenannte Restwertrisiko. Dazu gesellen sich weitere unvorhersehbare Risiken wie Imageverlust eines Herstellers, Fahrverbote oder politische Entscheidungen die den kalkulierten Restwert beeinflussen. Es empfiehlt sich für Leasingnehmer bei Restwertverträgen, vor Vertragsbeendigung rechtzeitig selbst einen Käufer zu suchen, der das Fahrzeug – wenn möglich – zum kalkulierten Restwert kauft.

Full-Service-Leasing

Beim Full-Service-Leasing schließen Firmen Verträge mit der Leasinggesellschaft ab, bei der sämtliche bei der Fahrzeugnutzung anfallende Kosten in der Leasingrate berechnet werden. Teilweise bieten Leasinggeber auch Tankkarten für Kraftstoff und Fahrzeugwäsche an. Sie sind dann jedoch an bestimmte Standorte und Tankstellen gebunden. Für Unternehmen kann diese Leasingart vorteilhaft sein, da hier über die gesamte Vertragslaufzeit konstante Leasingraten ohne Zusatzkosten bestehen. Dabei kann das Unternehmen die Leasingrate unmittelbar als Steuer mindernde Betriebsausgabe geltend machen. Teilweise ist diese Form für Unternehmen attraktiv, da Kosten in der eigenen Fuhrparkverwaltung sinken und der Fuhrpark von Großkundentarifen der Leasinggesellschaften profitiert. Aber leider oft mit Haken und Ösen, denn nicht alle Serviceleistungen sind enthalten, sie kosten dann extra. Welche Leistungen tatsächlich im Einzelnen interessant sind, können unabhängige Beratungsunternehmen zusammen mit dem Flottenmanager erarbeiten.

Zunächst handelt es sich beim Full Leasing um ein klassisches Operate-Leasing. Der Leasing-Geber überlässt ein Fahrzeug gegen die Zahlung einer monatlichen Leasingrate dem Leasing-Geber. Die Laufzeit des Leasingvertrages wird individuell vereinbart. In der Regel beträgt sie drei Jahre. Am Ende der Laufzeit entscheidet der Leasing-Nehmer, ob er das Fahrzeug behalten möchte oder ob der Leasing-Geber es zurücknehmen muss. Der Leasing-Nehmer kann direkt im Anschluss einen neuen Leasingvertrag für ein anderes Fahrzeug abschließen. Für diese Variante entscheiden sich viele Leasingkunden und genießen den Vorteil, in regelmäßigen Abständen ein neues Auto zu fahren.

Leistungsumfang des Full Leasings

Beim Full Leasing entscheidet sich der Leasing-Nehmer für ein Paket, das mit einer zusätzlichen Full-Service-Rate bezahlt wird. Die Leistungen des Full Leasings bestimmt der Vertragsnehmer mit. Der Vorteil liegt darin, dass er sich um die Wartung und die Reparatur seines Fahrzeugs nicht mehr zu kümmern braucht. Dies übernimmt die Vertragswerkstatt. Ein Leihwagen wird während Wartungs- und Reparaturzeiten zur Verfügung gestellt. Auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung und eine Mobilitätsgarantie sind im Full-Leasing enthalten. Zu den weiteren Leistungen, die das Full Leasing beinhalten kann, gehören:

  • Turnusmäßiger Wechsel von Winter- auf Sommerreifen und umgekehrt
  • Bereitstellung neuer Bereifung bei Verschleiß
  • Preisnachlässe bei der Übernahme von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer angeschlossenen Werkstatt

Nimmt der Leasing-Nehmer alle Leistungen des Full-Service-Leasings in Anspruch, braucht er sich um die Wartung und die Reparatur seines Fahrzeugs nicht mehr zu kümmern. Er kontaktiert den Geschäftspartner, der das Full-Leasing anbietet. Für alle Probleme und Servicearbeiten, die rund um das Fahrzeug auftreten können, hat er einen einzigen Ansprechpartner. Dies ist von Vorteil und bedeutet außerdem einen geringen Zeitaufwand für alle Eventualitäten, die beim Betrieb eines Fahrzeugs auftreten können.

Volle Kostenkontrolle beim Full-Service-Leasing

Neben den Annehmlichkeiten, die das Full-Service-Leasing rund um die Probleme der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs mit sich bringen, gibt es einen weiteren Vorteil. Leasing-Nehmer, die sich für ein Full-Service-Leasing entscheiden. Das Full Leasing garantiert eine volle Kostenkontrolle für alle Positionen, die neben der Leasingrate für die Versicherung, die Wartung und den Betrieb des Fahrzeugs anfallen können. Es gibt keine unvorhergesehenen Ausgaben, denn alle Reparaturen und Wartungsarbeiten sind mit der Full-Service-Leasingrate abgeglichen.

Verschiedene Abrechnungsvarianten beim Full Leasing

Die Abrechnung der Kosten, die im Rahmen des Full Leasings anfallen, können auf unterschiedliche Weise erfolgen. Auch hier hat der Leasing-Nehmer ein Mitspracherecht. Er kann sich für eine pauschale Abrechnung oder eine Ist-Kosten-Abrechnung entscheiden.
Bei der pauschalen Abrechnung zahlt der Leasing-Nehmer jeden Monat eine feste Rate an den Full-Service-Partner. In dieser Rate sind alle Leistungen abgeglichen. Der Vorteil ist, dass sich der Leasing-Nehmer keine Gedanken um die Nebenkosten für sein Fahrzeug machen muss.

Als Alternative kann die Ist-Abrechnung gewählt werden. Auch hier wird eine monatliche Rate gezahlt. Diese wird aber mit den tatsächlich anfallenden Kosten gegengerechnet. Für den Leasing-Nehmer kann dies in der Endabrechnung zu einer Ersparnis, aber auch zu höheren Kosten führen. Welche Abrechnungsvariante gewählt wird, ist eine individuelle Entscheidung

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