- Oktober 5, 2022
- Lesedauer: 2 Minuten
Viele Unternehmen nutzen Firmenwagen, aber gerade im Handwerk sind diese unverzichtbar. Um Personal, Werkzeug und Material zum Einsatzort zu bringen, verfügen die meisten Betriebe über mehrere Fahrzeuge. Aber welche Vorgaben gelten für Firmenwagen in Handwerksbetrieben?
Versteuerung des Firmenwagens im Handwerk
Wie in allen anderen Industrien gilt zunächst, dass ein Firmenwagen bei privater Nutzung als geldwerter Vorteil dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Wenn das Fahrzeug mindestens 50% betrieblich genutzt wird, gibt es bei der Versteuerung zwei Optionen: die 1% Regel oder die Führung eines Fahrtenbuchs. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, geht das Finanzamt davon aus, dass ein Fahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann und es gilt pauschal die 1% Regel. Dabei unterliegen monatlich 1% des Listenpreises und 0,03 Prozent je Kilometer von zu Hause zum Betrieb als geldwerter Vorteil dem Lohnsteuerabzug. Mit dem Fahrtenbuch kann der Beweis für den tatsächlichen Zweck aller Fahrten vorgelegt werden. Ist das Fahrtenbuch gut geführt, müssen auch nur tatsächlich privat gefahrene Strecken versteuert werden.
Dürfen Handwerker Firmenwagen mit nach Hause nehmen?
In der Praxis ergeben sich im Handwerk aber gewisse Ausnahmen zu der oben genannten Regel. Wenn es zum Beispiel für das Unternehmen effizienter ist, wenn das Fahrzeug mit nach Hause genommen wird, um damit zum nächsten Einsatzort zu fahren. Dabei wird die Zeit besser genutzt, weil Anfahrt und Fahrzeugübernahme entfallen und das Unternehmen spart in der Organisation der Fahrzeuge und Parkplätze. Da den MitarbeiterInnen das Fahrzeug unter diesen Umständen aus rein betrieblichen Interesse gestellt wird, handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil.
Auch für sogenannte Werkstattwagen gilt eine Ausnahme. Ein Werkstattwagen ist das klassische Fahrzeug eines Handwerksbetriebs. Der größte Teil besteht aus Laderaum, in dem Regale und Kisten installiert werden. Er wird für den Transport von Material genutzt und hat häufig nur zwei Sitzplätze. Der Anteil privater Fahrten muss nur dann erfasst werden, wenn das Fahrzeug für den privaten Gebrauch überhaupt geeignet ist. Dies ist bei Werkstattwagen nicht der Fall und daher kommt die 1% Regel auch dann nicht zum Tragen, wenn das Fahrzeug ohne Führung eines Fahrtenbuchs über 50% betrieblich genutzt wurde. Die Voraussetzung dafür ist, dass ein weiteres Fahrzeug für private Fahrten vorhanden ist.(BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326 Tz.12)
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Firmenwagen für Handwerker in der Praxis
Es ergeben sich für Handwerker im Alltag also gewisse Unterschiede zu Unternehmen aus anderen Bereichen. Voraussetzungen dafür, dass im Handwerk ein Firmenwagen auch ohne Fahrtenbuchführung nicht unter die 1% Regel fällt, sind ein rein betriebliches Interesse oder der Gebrauch eines Werkstattwagens.
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Eine Antwort
Servus, ich finde dies ist ein interessanter Eintrag. Ich würde mir davon wünschen. Herzliche Grüße