Abschreibung

Bei einem gekauften Firmenwagen können Sie den Anschaffungspreis über sechs Jahre hinweg steuerlich abschreiben. Dabei zählt nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern auch jegliche Sonderausstattung. Sollten Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, einen Gebrauchtwagen verwenden oder den Wagen mithilfe des Investitionsabzugsbetrags angeschafft haben, gibt es einige Sonderregelungen zu beachten.

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Die Abschreibung Ihres Firmenwagens: Was Sie alles beachten müssen

Ein Firmenwagen kann zum Gegenstand des Anlagevermögens bestimmt und somit abgeschrieben werden. Um die Abschreibung richtig zu berechnen, wird der Kaufpreis des Fahrzeuges und die Anschaffungsnebenkosten addiert. Als Resultat ergeben sich die Anschaffungskosten, die Ausgangspunkt für die Berechnung sind. Ein Unterschied besteht, wenn das Unternehmen oder der Unternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dann gehört die Umsatzsteuer zum Kaufpreis und ist somit Teil der Anschaffungskosten. Es wird in diesem Fall der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs verwendet. Ist das Unternehmen oder der Unternehmer jedoch umsatzsteuerpflichtig, wird der Nettopreis des Fahrzeugs und der Anschaffungsnebenkosten für die Abschreibung verwendet.

Abschreibung neuer Fahrzeuge

Grundsätzlich gelten für die Abschreibung von neuen Fahrzeugen amtliche Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen), die auf der Website des Bundesfinanzministeriums eingesehen werden können, als Grundlage. Hier ist zu beachten, dass sich die Nutzungsdauer des Autos an der Branchentabelle richtet und somit unterschiedlich ausfallen kann. Die generelle Nutzungsdauer für Firmenwagen beträgt sechs Jahre, woraus eine lineare Abschreibung von 16,67 % pro Jahr resultiert. Diese Abschreibung wird komplett als Betriebsausgabe gebucht. Die Kosten eines für Privatfahrten verwendeten Autos zählen jedoch zu Betriebseinnahmen.

Hinweis: Stellen Unternehmen den Arbeitnehmern einen kostenlosen Firmenwagen, müssen Sie den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil versteuern. Hierzu können Sie sich zwischen der pauschalen 1-%-Regelung oder dem Fahrtenbuch entscheiden. Für den Wagen gelten hierbei grundsätzlich eine Abschreibung von 12,5 % und eine Nutzngsdauer von 8 Jahren.

Abschreibung gebrauchter Fahrzeuge - Kauf oder Einlage?

Gebrauchtwagen mit der dazugehörigen Abschreibung
Bei einem Gebrauchtwagen gilt nicht die amtliche Abschreibungstabelle, sondern es muss die vorraussichtliche betriebliche Nutzung und Abschreibungsdauer geschätzt werden.

Handelt es sich bei Ihrem Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen oder wollen Sie Ihren Privatwagen in das Betriebsvermögen übertragen (auch Einlage genannt), so wird der Ausgangswert für die Berechnung geschätzt. Bei einem Gebrauchtwagen gilt also nicht die amtliche Abschreibungstabelle, sondern es muss die vorraussichtliche betriebliche Nutzung und Abschreibungsdauer geschätzt werden. Es gelten nicht die Abschreibungstabellen, sondern die Restnutzungsdauer des Wagens. Diese stellt die Abschreibungsdauer, sowie die voraussichtliche Nutzung im Betrieb dar. Hier gibt es jedoch keine vorgegebenen Regeln zur Schätzung der restlichen Nutzungsdauer. Letztlich ist die Dauer von dem Alter des Firmenwagens und dem Kilometerstand zum Kaufzeitpunkt abhängig. Somit kann die Gesamtnutzungsdauer mehr als sechs oder acht Jahre betragen. Soll ein Wagen schnell abgeschrieben werden, muss eine möglichst kurze Nutzungsdauer gewählt werden. Grundsätzlich ist zu empfehlen bei einem hohen Kaufpreis eine lange Nutzungsdauer zu nehmen. Eine komplette Abschreibung eines gekauften Gebrauchtwagens lehnt das Finanzamt jedoch immer ab.

Bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens kann in der Regel der Kaufpreis verwendet werden, bei einer Fahrzeugeinlage lassen Sie den Wert Ihres Wagens bestenfalls von einem professionellen Gutachter schätzen, um bei der nächsten Prüfung die beste Basis zu haben.

 

Fahrzeugalter beim Kauf

Restnutzung

Abschreibung

1 Jahr

5 Jahre

20%

2 Jahre

4 Jahre

25%

3 Jahre

3 Jahre

33%

4 Jahre

2 Jahre

50%

5 Jahre

2 Jahre

50%

6 Jahre

2 Jahre

50%

7 Jahre

2 Jahre

50%

8 Jahre

2 Jahre

50%

Bei einem drei Jahre alten Fahrzeug wird beispielsweise von weiteren drei Jahren Restnutzung ausgegangen. Die Abschreibung läge in diesem Fall jährlich bei 33% des Anschaffungspreises.

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Sonderfall: Vorsteuerabzug und Abschreibung

Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann diese Steuer von dem Finanzamt zurück erhalten. Dieser Fall tritt ein, wenn:

  • ein privat genutzter Wagen zu mehr als 10 % Betriebsfahrten verwendet wird und dies durch Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, und

  • das Fahrzeug dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen, bis spätestens den 31. Mai des Folgejahres, zugeordnet werden kann.

Um dem Finanzamt nachweisen zu können, dass der Wagen zum Unternehmensvermögen gehört, muss eine Umsatzsteuervoranmeldung mit Geltendmachung des Vorsteuerabzugs abgegeben werden.

20 %ige Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)

Gesetzbuch zum Sonderfall der Abschreibung.Es ist möglich die 20%ige Sonderabschreibung beim Dienstwagen sowohl für neue als auch gebrauchte Firmenwagen zu beantspruchen. Dies gilt jedoch nur, wenn nachweisbar ist, dass der Firmenwagen für mehr als 90 % betriebliche Fahrten verwendet wird. Dies gilt sowohl für das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr, als auch das darauffolgende Jahr. Um die Anzahl der Betriebsfahrten nachweisen zu können, können Unternehmer zwei Varianten verwenden: 

  • Das Führen eines Fahrtenbuchs
  • Aufzeichnung der Gesamtkilometer eines Jahres, sowie die betrieblichen Fahrten, um dann das Verhältnis zwischen Betriebs- und Privatfahrten auszurechnen

Führen Sie keine Aufzeichnung, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass Sie den Wagen für mehr als 10 % Privatfahrten nutzen. Darf ein Arbeitnehmer den Firmenwagen eines Unternehmers nutzen, geht das Finanzamt davon aus, dass eine rein betriebliche Nutzung vorliegt. Der dadurch entstandene geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers gehört zu dessen Arbeitslohn. Wichtig ist auch, dass der Dienstwagen in beiden Jahren tatsächlich zu dem Unternehmen gehört und nicht vermietet oder verpachtet wird. Somit sind nur Vermietungen bis zu maximal drei Monaten erlaubt. Mieten Sie den Wagen über einen längeren Zeitraum, wirkt die Sonderabschreibung rückwirkend.

Für die Sonderabschreibung gilt eine zweite Voraussetzung. Entweder, das Betriebsvermögen des bilanzierenden Unternehmen lag im Vorjahr nicht über 235.000 Euro lag. Oder der Gewinn der Einnahmen-Überschussrechnung im Vorjahr lag nicht über 100.000 Euro.

Achtung: Die Sonderabschreibung gilt rückwirkend, wenn die private Nutzung im Folgejahr höher als 10 % ausfällt. Das bedeutet, dass Sie die Sonderabschreibung nur verwenden können, wenn Sie den Firmenwagen in beiden Jahren zu jeweils mehr als 90 % für betriebliche Fahrten nutzen. Beachten Sie auch, dass die Steuerschuld in jedem weiteren vollen Monat mit 0,5 % verzinst wird. Wenn Sie also in dem Folgejahr mehr als 10 % Privatfahrten tätigen, tritt nach Ablauf des Jahres und nach weiteren 15 Monaten die Verzinsung ein.

Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG)

Ein weiterer Sonderfall ist der Investitionsabzugsbetrag. Dieser besagt, dass bei einem neu gekauften Firmenwagen bereits in dem Jahr der Kaufplanung, 40 % der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Dies gilt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das Fahrzeug wird zu weniger als 10 % privatlich genutzt.
  • Das Fahrzeug wird in den nächsten drei Jahren gekauft.
  • Der Gewinn vor Abzug des Investitionsbetrags beträgt nicht mehr als 100.000 Euro.
  • Der Wert des Betriebsvermögens liegt nicht bei mehr als 235.000 Euro.

Achtung: Hier gilt die gleiche Regel wie bei der Sonderabschreibung – die Abschreibung gilt rückwirkend bei einem Wagen mit mehr als 10 % Privatfahrten. Die Steuervorteile und Nachzahlungszinsen müssen dann nachgezahlt werden.

Wie wird der Abschreibungsbetrag berechnet?

Die Basis der Abschreibungsberechnung sind die Anschaffungskosten Ihres Firmenwagens. Dazu zählt nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern auch jegliche Sonderausstattung und andere Anschaffungsnebenkosten. Wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zählt die Umsatzsteuer ebenso zu den Anschaffungskosten.

Sind die Anschaffungskosten genau bestimmt, kann die eigentliche Abschreibung berechnet werden. Laut Gesetz erfolgt diese über sechs Jahre — von dieser durchschnittlichen Nutzungsdauer geht der Fiskus bei einem Pkw aus. Die Abschreibung beginnt dann mit dem Monat, in dem das Fahrzeug erworben wurde und wird auch als lineare oder reguläre Abschreibung bezeichnet.

Beispiel 1: Vorsteuerabzug und Sonderabschreibung

Herr Schmidt kauft im August einen neuen Firmenwagen für seinen Mitarbeiter Herr Mustermann. Das Fahrzeug kostet 40.000 Euro zuzüglich 7.600 Euro Umsatzsteuer, jegliche Sonderausstattung bereits inbegriffen. Da Herr Schmidt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, fallen die 7.600 Euro Umsatzsteuer bei der Berechnung weg. Außerdem soll Herr Mustermann den Firmenwagen mindestens zu 90% dienstlich fahren, weswegen die Sonderabschreibung greifen würde.

Kaufpreis inkl. Sonderausstattung: 40.000 Euro

Jahresabschreibung: 6.667 Euro (40.000 Euro : 6 Jahre)

Zeitanteilige Abschreibung für das Kaufjahr: 2.778 Euro (6.667 Euro x 5/12)

Sonderabschreibung: 8.000 Euro (40.000 Euro x 20%)

gesamte Abschreibung für das Kaufjahr 10.778 Euro

Beispiel 2: Gebrauchtwagen

Frau Walter ist selbstständig und möchte Ihren Privatwagen im April in Ihr Betriebsvermögen übertragen. Dieser würde dann, da es sich nicht um einen Neuwagen handelt, wie ein Gebrauchtwagen behaltet werden. Ein Gutachter stellt für den 3 Jahre alten Pkw einen Wert von 7.000 Euro fest.

Geschätzter Wert: 7.000 Euro

Jahresabschreibung: 2.333 Euro (7.000 Euro : 3 Jahre)

Zeitanteilige Abschreibung für das Einlagejahr: 1.750 Euro (2.333 Euro x 9/12)

gesamte Abschreibung für das Einlagejahr 4.083 Euro

Unser Tipp

Zubehör zur Berechnung der eigenen Abschreibung.Berechnen Sie einmal, wie viel Prozent Ihrer Fahrten privat oder betrieblich sind, bevor Sie sich für die 1-%-Regelung Ihres Firmenwagens entscheiden. Denn sobald Sie sich für die pauschale Versteuerung entscheiden wird davon ausgegangen, dass Sie Ihren Dienstwagen für mehr als 10 % private Fahrten nutzen. Somit können Sie weder die Sonderabschreibung, noch den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Diese können sich aber für Sie lohnen, wenn Sie Ihren Wagen hauptsächlich dienstlich nutzen.

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