Die Versteuerung vom Dienstrad

Dienstrad

Dienstfahrräder sind voll im Trend: Sie sind umweltfreundlich, überall zu parken und zusätzlich winken steuerliche Vorteile. Was es zu beachten gilt und wo Unterschiede zum E-Bike liegen, lesen Sie hier. Außerdem erfahren Sie, wie die Versteuerung Diensträder umso attratktiver werden lässt.

Im privaten Bereich erlebt das Fahrrad schon lange einen Boom. Seit 2019 ist der Bestand an Fahrrädern in Deutschland laut Statista mit rund 75,9 Millionen so hoch wie nie zuvor. Enthalten sind dabei auch E-Fahrräder, deren Absatz in den vergangenen Jahren in Deutschland stetig angestiegen ist. Kein Wunder, dass auch immer mehr Firmen und das Finanzamt auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter reagieren: Seit 2012 ist das Dienstrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt. Das bedeutet: Als Arbeitnehmer darf man sowohl mit dem Rad wie auch Elektrofahrrad zur Arbeit fahren und es nach Feierabend privat benutzen. 

Mit Entfernungspauschale sparen

Mit dem Dienstfahrrad dürfen Pendler für jeden Entfernungskilometer 30 Cent als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Das ist lukrativ: Schon bei einer Distanz von nur fünf Kilometern und 220 Arbeitstagen kommen im Jahr so 330 Euro als Entfernungspauschale zusammen. Egal, ob mit dem privaten Rad oder dem Dienstfahrrad zur Arbeit gefahren wird.

Steuerbefreiung

Für die Besteuerung von Dienstfahrrädern und dienstlichen E-Bikes galt bisher die sogenannte Ein-Prozent-Regelung. Das ist vorbei. Ein neues Gesetz führt zu einer Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der arbeitgeberseitigen Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an den Arbeitnehmer. Zunächst waren die unterschiedlichen Steuervergünstigungen für Firmenradnutzer auf drei Jahre befristet. Mittlerweile hat der Gesetzgeber sie verlängert, wenn das Dienstfahrrad von 2019 bis Ende 2030 erstmals vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Übrigens können von der Regelung auch Selbstständige mit Betriebsrad profitieren. Sie müssen für die private Nutzung keine Privatentnahme versteuern, was wiederum Einkommen- und Umsatzsteuer reduziert.

Gehaltsumwandlung kann sich lohnen

Dienstrad
Mit dem Dienstrad zur Arbeit.

In der Praxis least der Arbeitgeber das Dienstfahrrad und beteiligt sich an den Kosten. Das kann sich selbst dann lohnen, wenn der Arbeitnehmer den größten Teil der monatlichen Nutzungsrate per Gehaltsumwandlung tragen muss. Stellt der Arbeitgeber das Rad ab jetzt bis Ende 2030 zur Verfügung, greift auch bei einer Entgeltumwandlung eine Steuervergünstigung. Dann müssen Arbeitnehmer nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wird geviertelt – dementsprechend niedriger fallen Ihre Abgaben aus. Konkret bedeutet das:

  • Wer jetzt erstmals ein betriebliches Fahrrad für 3.000 Euro bekommt, muss als geldwerten Vorteil nur 7 Euro monatlich versteuern (0,25 Prozent).
  • Am Ende der Laufzeit kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er das Fahrrad kaufen möchte oder sich ein neues Rad zu den gleichen oder ähnlichen Konditionen aussucht. Die Leasingraten werden vom Unternehmen indes als Betriebsausgaben abgesetzt.

Vorsicht bei S-Pedelcs

Aber Achtung: Sobald ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist, weil der Motor Geschwindigkeiten von über 25 km/h unterstützt (sogenannten S-Pedelecs), gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze zum geldwerten Vorteil nach den Regelungen für die allgemeine Dienstwagenbesteuerung. Und die bietet keinen so großzügigen Spielraum für Steuereinsparungen.

Umrüstung bei kleinen Flotten

Auch eine Umrüstung von alten, nicht elektrisierten Fahrrädern kann unter bestimmten Umständen sinnvoll sein. Normale Fahrräder können so mit einem elektrischen Motor ausgestattet werden. Eine Umrüstung ist in der Regel günstiger und unkompliziert, weshalb diese insbesondere für kleinere Flotten sinnvoll sein kann.

Damit fahren Sie am besten – unser Firmenwagenrechner

Die private Nutzung Ihres Firmenwagens versteuern Sie als geldwerten Vorteil. Dabei haben Sie die Wahl zwischen der pauschalen 1 %-Regelung und dem Führen eines Fahrtenbuches. Welche Lösung die für Sie günstigere ist, können Sie mit dem VIMCAR Firmenwagenrechner ausrechnen. Damit Sie ganz sicher sein können, sich zum Jahreswechsel für die richtige Versteuerungsmethode entschieden zu haben.

Geld und Taschenrechner unter der Lupe

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