- Mai 19, 2021
- Lesedauer: 6 Minuten
Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) regelt die Besteuerung aller Arten von Energielieferanten. Dazu zählt sowohl die Energie aus fossilen Brennstoffen wie beispielsweise Mineralöle, als auch die aus nachwachsenden Rohstoffen wie Biodiesel etc. Das Gesetz löste im Juli 2006 das Mineralölsteuergesetz ab. Dank des novellierten Energiesteuergesetzes haben Unternehmen, die Fahrzeuge im öffentlichen Nahverkehr nutzen, ein Anrecht auf die Energiesteuerrückerstattung für ihre Energieerzeugnisse.
Welche Betriebe erhalten die Energiesteuerrückerstattung?
Im § 56 EnergieStG ist die „Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr“ geregelt. Hierin heißt es, dass eine Erstattung der Energiesteuer auf Anfrage gewährt wird für Benzine, diverse Gase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, wenn diese in Fahrzeugen zur „allgemein zugänglichen Beförderung von Personen“ genutzt werden. Des Weiteren wird im § 9c Stromsteuergesetz (StromStG) die Ökosteuer Rückerstattung für Elektromobilität im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs geregelt.
Die Ökosteuer Erstattung wird gewährt auf:
- Schienenfahrzeuge zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen
- Kraftfahrzeuge im genehmigten Linienverkehr sowie in
- Spezialverkehren wie beispielsweise Schüler- oder Behindertentransport.
Welche Voraussetzungen müssen zur Erstattung der Energiesteuer erfüllt sein?
Eine genaue Fahrtendokumentation ist für die Ökosteuer Rückerstattung von äußerster Wichtigkeit. Dabei gilt es die Kilometerleistung eines jeden Fahrzeugs zu dokumentieren, die Dauer der Fahrten genau zu bestimmen und den richtigen Fahrtengrund zu benennen. Auch über den Kraftstoffverbrauch muss bei der Beantragung der Mineralölsteuervergütung genauestens Buch geführt werden. Bei Busunternehmen ist es außerdem wichtig dem Zoll exakt mitzuteilen, in welcher Fahrtenkategorie die einzelnen Fahrten stattfinden. Zur Auswahl stehen hier der Individual- und der Linienverkehr. Folgende Voraussetzungen müssen zur Ökosteuer Erstattung erfüllt sein:
- Die Beförderungsstrecke darf 50 Kilometer nicht überschreiten.
- Die Reisezeit darf nicht länger als eine Stunde dauern.
- Der Entlastungsbetrag muss im Kalenderjahr mindestens 50€ betragen
- Bei den betroffenen Fahrzeugen müssen mindestens 50 % der Fahrten im Linienverkehr stattfinden.
Wie genau muss die Erstattung der Energiesteuer beantragt werden?
Um die Ökosteuer Rückerstattung zu beantragen sind verschiedene Formulare zu verwenden. Diese unterscheiden sich zunächst für den Fahrzeugtyp, also Schienenfahrzeug oder Kraftfahrzeug. Im Bereich von Kraftfahrzeugen in der Personenbeförderung ist das Formular 1121 „Antrag auf Steuerentlastung für Kraftfahrzeuge im Linienverkehr“ auszufüllen. Zu dem Formular 1121 gehören die Berechnungsbögen 1122 – 1126. Hierbei geht es um den Durchschnittsverbrauch des Gesamtfuhrparks bzw. bestimmter Fahrzeuggruppen, die im Linienverkehr oder im Spezialverkehr eingesetzt werden müssen.
Zusätzlich zu diesen Formularen muss für die Energiesteuerrückerstattung seit dem Januar 2017 noch die Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“ (Formular1139) abgegeben werden. Ohne diese Selbsterklärung wird ein Antrag auf Ökosteuer Erstattung stets abgelehnt.
Wie hilft eine Fuhrparksoftware bei dem Antrag auf Ökosteuer Rückerstattung?
Wenn es um die Erstattung der Energiesteuer geht, ist ein digitales Fahrtenbuch eine große Hilfe. Denn ohne lückenlose Dokumentation gibt es keine Mineralölsteuervergütung. Doch gerade damit tun sich viele Betriebe schwer. Werden die Fahrten händisch aufgezeichnet, kommen immer wieder Fehler und Verwechslungen vor. Dies umso mehr, als die meisten Fahrzeuge von verschiedenen FahrerInnen geführt werden, die jeweils ihr eigenes Fahrtenbuch nutzen. Da geht der Überblick schnell verloren.
Ein digitales Fahrtenbuch steht allen MitarbeiterInnen zur Verfügung. Hier werden die relevanten Informationen gesammelt und ausgewertet. Das Fahrtenbuch ist mit allen notwendigen Kategorien ausgestattet und meist so programmiert, dass keine wichtige Spalte ausgelassen werden kann. So kann mit diesem die Energiesteuerrückerstattung einfach erfolgen.
Weitere Vorteile eines digitalen Fahrtenbuches
Eine gute Fuhrparksoftware zeichnet zudem die gesamte Fahrstrecke auf und verknüpft sie direkt mit den entsprechenden MitarbeiterInnen. So ist jederzeit ersichtlich, wer welches Fahrzeug wie oft gefahren hat. Gleichzeitig wird auch der Spritverbrauch analysiert. Am Ende bereitet die Fuhrparksoftware alle Daten für die Energiesteuerrückerstattung auf.
Mit einer solchen Fahrtenbuchsoftware werden alle gesetzlichen Bestimmungen zur Beantragung der Energiesteuerrückerstattung auf einen Blick sichtbar. Die Software sorgt dafür, dass alle Informationen an einem Platz zusammengetragen werden und gemäß des Zoll Formular 1121 „Antrag auf Steuerentlastung für Kraftfahrzeuge im Linienverkehr“ aufbereitet werden.
Broschüre zum digitalen Fahrtenbuch von Vimcar
Ein digitales Fahrtenbuch ermöglicht eine einfache Dokumentation aller Fahrten ohne Aufzeichnungslücken. Dies erleichtert nicht nur die Fahrzeugverwaltung für Dienst- und Poolfahrzeuge, sondern auch das lückenlose Ausfüllen verschiedener Formulare zur Energiesteuerrückerstattung wie das Zoll Formular 1121 „Antrag auf Steuerentlastung für Kraftfahrzeuge im Linienverkehr“.
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Mehr als nur ein Tool zur Mineralölsteuervergütung
Neben der Energiesteuerrückerstattung bietet eine gute Fuhrparksoftware eine Reihe von weiteren Vorteilen. Sie hilft beispielsweise dabei die Fahrzeugpapiere und -informationen an einem übersichtlichen Ort digital aufzubewahren. Die Software weiß, wann der nächste TÜV ansteht, erinnert an Werkstatt-Termine und kennt sich mit den Leasingraten aus. Verknüpft mit der Lohnbuchhaltung hilft die Fuhrparksoftware auch bei der Erstellung von Einsatzplänen und bei der Berechnung der Löhne. Sie überwacht Fahrtzeiten und gefahrene Kilometer und ist so sowohl für das Fuhrparkmanagement wie auch für die FahrerInnen von großem Nutzen.
FAQ zur Energiesteuerrückerstattung
1. Wer bekommt die Energiesteuerrückerstattung?
Die Energiesteuer ist eine Verbrauchssteuer auf Energieerzeugnisse, die in Deutschland erhoben wird. Sie wird von den VerbraucherInnen gezahlt, die die Energie erworben haben. Die Einnahmen aus der Energiesteuer fließen in den Bundeshaushalt und werden für verschiedene Zwecke verwendet. Insbesondere für den Ausbau der Energie und die Sicherheit der Energieversorgung. Die Energiesteuer soll helfen, Krisen vorzubeugen.
2. Wer kann die Erstattung der Energiesteuer beantragen?
Einige Unternehmen können die Erstattung der Energiesteuer beantragen, wenn sie nachweisen können, dass sie die Energie für bestimmte Zwecke verwenden, wie beispielsweise für die Produktion von Waren oder Dienstleistungen, die ausschließlich für den Export bestimmt sind. Weitere Informationen hierzu gibt es unter anderem beim Zoll. Wichtig ist, dass Nachweise für die Energiesteuerrückerstattung erbracht werden müssen, die klar belegen, dass die Waren für den Export bestimmt waren. Diese Nachweise sind jedes Mal zu erbringen, wenn die Energiesteuer fällig wird und eine Erstattung der Energiesteuer beantragt wird. Privatpersonen können die Erstattung der Energiesteuer nicht beantragen.
3. Wann wird die Energiesteuer gezahlt?
Die Energiesteuer wird zum Zeitpunkt des Erwerbs der Energie fällig und muss vom Verbraucher oder der Verbraucherin gezahlt werden. Der Preis für Energie enthält normalerweise die Energiesteuer und wird von den VerkäuferInnen erhoben und an den Staat weitergeleitet. Als VerbraucherIn muss man sich hierbei also nicht besonders um die Abführung der Energiesteuer kümmern. Diese Aufgabe obliegt dem jeweiligen Energieversorger.
4. Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Bei der Energiesteuer bzw. bei der Energiesteuerrückerstattung gibt es einen Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag beträgt für Unternehmen, die bestimmte energieintensive Prozesse durchführen, derzeit 1,3 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Für den Schienenverkehr beträgt der Entlastungsbetrag 0,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh). In anderen Bereichen können ggf. andere Beträge fällig werden. Unternehmen sollten sich daher diesbezüglich speziell für ihre Branche bei den jeweils zuständigen Behörden informieren.
5. Gibt es eine Frist für die Beantragung der Energiesteuerrückerstattung?
Es gibt keine spezifische Frist für die Beantragung der Erstattung der Energiesteuer. Allerdings sollten Unternehmen die Beantragung der Energiesteuerrückerstattung zeitnah nach Ablauf des Jahres, für das die Erstattung beantragt wird, durchführen. So bekommen die Unternehmen das Geld möglichst bald zurückerstattet. Außerdem ist so das Risiko geringer, dass eventuelle Nachweise verfallen, die für die Energiesteuerrückerstattung erforderlich sind.
6. Welche Pflichten haben die AntragstellerInnen?
Die AntragstellerInnen haben die Pflicht, alle erforderlichen Angaben zur Energiesteuerrückerstattung und den jeweiligen Berechtigungen hierzu vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Zudem müssen alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Die Erstattung erfolgt auf eigene Verantwortung der AntragstellerIn. Wird im Nachhinein festgestellt, dass falsche Angaben gemacht wurden, dann kann es passieren, dass die Erstattungen zurückgezahlt werden müssen und dass Strafanzeige gestellt wird.
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