Fuhrpark 2023 – das ändert sich

Zahl 2023

Wie in jedem Jahr treten auch 2023 treten neue Regeln und Vorschriften für AutofahrerInnen in Kraft. Was Sie im nächsten Jahr erwartet – wir haben alle Veränderungen übersichtlich zusammengefasst.

Neues Jahr, neue Regeln. 2023 bringt wieder einige Änderungen für den Fuhrpark mit sich. Vom Wegfall der E-Wagen Subventionierung über neue Führerscheine bis hin zur Maskenpflicht im Verbandskasten. Alles kompakt und im Überblick gibt es hier.

Kein Umweltbonus mehr für E-Firmenwagen

Umweltbonus

Ab 2023 wird der bisherige Umweltbonus für reine Stromer stufenweise reduziert und fällt für Unternehmen ab dem 1. September 2023 ganz weg. Bereits vom 1. Januar 2023 an erhalten Plug-in-Hybride keine staatliche Förderung mehr. Auch der Kauf eines Elektroautos wird zum 1. Januar 2023 nur noch mit einer reduzierten Prämie gefördert. So gibt es für Fahrzeuge bis zum Netto-Listenpreis von 40.000 Euro 4.500 Euro (bislang: 6.000 Euro) vom Staat und 2.250 Euro vom Hersteller. Bei einem Netto-Listenpreis bis 65.000 Euro sind es 3.000 (bislang: 5.000 Euro) zuzüglich 1.500 Euro. Ab dem 1.9.2023 können nur noch Privat-Personen die E-Auto-Förderung in Anspruch nehmen. Für Unternehmen mit Dienstwagen entfällt die finanzielle Unterstützung vollkommen weg.

Führerscheinumtausch für bestimmte Jahrgänge

Neue Führerscheine für 2023: Alle Mitarbeitenden, die zwischen 1959 und 1964 geboren sind und noch einen rosafarbenen oder grauen Führerschein besitzen, müssen die Fahrerlaubnis bis zum 19.1.2023 in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umtauschen. Die Frist sollte man nicht überschreiten. Fahren Mitarbeitende mit dem alten Führerschein durch die Gegend und sie werden erwischt, riskieren sie ein Verwarngeld von zehn Euro und müssen den umgetauschten Führerschein der Polizei nachträglich vorlegen. Wird die Fahrerlaubnis nicht zeitnah vorgelegt, erwartet Sünder erneut ein weiteres Bußgeld.

Maskenpflicht im Verbandskasten

Veränderungen stehen auch bei der Bestückung von Verbandskästen an. Bereits seit dem Februar ist die neue DIN-Norm für Verbandskästen in Kraft (DIN 13164:2022) – inklusive zweier Gesichtsmasken (OP-Masken). Bis zum 31.1.2023 gilt noch eine Übergangsfrist, in der Autofahrer den alten Verbandskasten (DIN 13164:2014) um zwei medizinische Masken nachrüsten können. Ist dieser so nicht vorhanden, werden zwischen fünf und zehn Euro Bußgeld fällig.

Änderung der TÜV Plaketten

Bei den TÜV Plaketten kommt Farbe rein: Wer ein rosafarbenes Siegel auf dem Kennzeichen hat, muss 2023 zur Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO. Nach erfolgreicher Prüfung gibt es eine orange Plakette – die ist bis 2025 gültig. Für Neufahrzeuge (Pkw und Wohnmobile bis 3,5 Tonnen) gilt eine Drei-Jahres-Frist (blaue Plakette).

Kfz-Versicherung: Änderung der Typenklassen

Ab 2023 ändern sich die Typklasseneinstufungen für die Kfz-Versicherung; das betrifft etwa 13 Millionen Autofahrer. Für über 8,1 Millionen gelten laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) 2023 höhere Einstufungen, 4,8 Millionen Autofahrer profitieren allerdings auch von besseren, also niedrigeren Typklassen.

Lkw-Maut soll steigen

Der „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ sieht vor, dass die Lkw-Maut zum 1. Januar 2023 steigen soll. Dafür verantwortlich sind neue EU-Vorgaben sowie ein neues Wegekostengutachten. Wann der Entwurf genau umgesetzt wird, ist jedoch noch nicht klar.

AU-Richtlinie: Partikelzählung für Euro-6-Diesel

News auch im Rahmen der Abgasuntersuchung (AU): Ab dem 1. Januar 2023 sollen an allen Euro-6/VI-Fahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor Partikelzählungen durchgeführt werden. Das dient dazu, festzustellen, wie effizient der Partikelfilter arbeitet. Eine herkömmliche Trübungsmessung wie bei Euro 4 und Euro 5 reicht ab 2023 für Euro-6-Fahrzeuge nicht mehr aus.

THG-Quote: Weiterhin Verkauf von Zertifikaten

Auch 2023 können E-Auto-Besitzer wieder THG-Zertifikate verkaufen. Dafür nötig ist der Fahrzeugschein. Eine Auszahlung erfolgt einmal jährlich. Während Privatpersonen den Erlös nicht versteuern müssen, sind Einnahmen aus dem Handel mit E-Autos aus dem Betriebsvermögen steuerpflichtig. Aber Achtung: Ab 2023 werden Halter von Elektroautos voraussichtlich geringere Erlöse aus der THG-Quote erzielen als bislang. Das liegt an dem veränderten Referenzwert für Treibhausgasemissionen durch Strom. Experten schätzen, dass sich E-Auto-Halter auf ein Erlöspotenzial im Bereich von 250 bis 350 Euro pro Jahr und Pkw einstellen müssen. Im Vergleich sind das etwa 60 Euro weniger als bisher.

THG Quote

Neue Gefahrgutvorschriften für den Straßenverkehr

Zum neuen Jahr ändern sich in ganz Europa die Gefahrgutvorschriften für den Straßenverkehr (ADR), die alle zwei Jahre an den technischen Fortschritt angepasst werden. Nicht nur Übergangsfristen aus ADR-Versionen laufen aus, auch beim Transport von Lithiumbatterien und zum Einsatz von Elektrofahrzeuge im Gefahrgutbereich gibt es Neuigkeiten. Der Gesetzgeber räumt dabei eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2023 ein.

Freistellung für Geräte entfällt

Eine beliebte Freistellung für Geräte und Maschinen entfällt laut DEKRA, die in ihrem inneren Aufbau gefährliche Güter enthalten. Ab 1. Januar 2023 müssen die Gegenstände zu einer von zwölf UN-Nummern zugeordnet werden – und zwar dann, wenn die Mengen der enthaltenen Gefahrgüter die LQ-Werte übersteigen. Das betrifft etwa Druckregler oder Durchflussventile, aber auch Maschinen, die gefährliche Betriebsstoffe enthalten.

Das ist neu beim Transport von Lithiumbatterien

  • Eine Prüfzusammenfassung muss zum Nachweis zur Verfügung gestellt werden, dass es sich bei den transportierten Lithiumbatterien um einen geprüften Typ gemäß 38.3 handelt. Diese Pflicht entfällt für Knopfzellenbatterien in Ausrüstungen. 
  • Auch das Formular für die Prüfzusammenfassung ändert sich: Auf die Unterschrift darf zukünftig verzichtet werden. 
  • Die Angabe der Telefonnummer im Kennzeichen für kleine Lithiumbatterien entfällt. Alte Kennzeichen dürfen aber bis 2026 weiterverwendet werden. 
  • Die beiden Verpackungsanweisungen für defekte kritische Lithiumbatterien wurden überarbeitet (P911 und LP906). 
  • Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut (UN3536), werden der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Zuvor war keine Beförderungskategorie vergeben, was zur Folge hatte, dass die Freistellung für kleine Mengen (1000-Punkte-Regelung) nicht angewendet werden konnte. Nun ist die Beförderung bis 333 kg ohne ADR-Schulungsbescheinigung möglich.

E-Fahrzeuge im Stückgutbereich

Elektro Fahrzeug

Bislang waren elektrische Antriebsmodelle nur im Stückgutbereich erlaubt. Fahrzeuge, die eine Zulassungsbescheinigung benötigen, waren nur mit Verbrennungsmotor zulassungsfähig. Hier gibt es jetzt eine Änderung für Tankfahrzeuge (AT-Fahrzeuge). Diese dürfen ab dem 1. Januar 2023 auch batterieelektrisch angetrieben werden. Damit sind reine Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge möglich. Derzeit arbeitet man daran, dies auch für FL- und Ex-Fahrzeuge zu ermöglichen. Dazu möchten man Erfahrungen aus den Änderungen 2023 abwarten. Außerdem muss für batterieelektrische Fahrzeuge mit zusätzlichem Wasserstoffspeicher und Brennstoffzelle noch eine Lösung gefunden werden.

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