Garantie und Gewährleistung: nicht jeder kennt die Unterschiede

Geld

Immer wieder kommt es zu Verwechselungen zwischen den beiden Begriffen. Kein Wunder, dass die Bedeutung aus Unkenntnis oft gleichgesetzt wird. Die Folge: Kostspielige Überraschungen, die das Budget des Fuhrparkleiters schmäleren. Wir klären auf.

Es ist ganz menschlich. Häufig setzen wir Begriffe gleich, obwohl sie eine völlig unterschiedliche Bedeutung haben. So werden „Garantie“ und „Gewährleistung“ gerne verwechselt, missverstanden oder nicht richtig angewendet. Gerade bei Firmenwagen – ob nun gekauft oder als Leasingfahrzeug in der Flotte – droht bei Mängeln Ärger und finanzieller Schaden. So verweisen Verkäufer im Schadenfall häufig zuerst auf die Garantie des Fahrzeugherstellers. Verschwiegen wird dabei, dass Fuhrparkmanager als Kunden aber auch unmittelbare Ansprüche auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer haben.

Gewährleistung gibt es fast immer

Die Gewährleistung oder Mängelhaftung beschreibt die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche des Käufers im Rahmen eines Kaufvertrags, falls der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Der Verkäufer steht also dafür ein, dass die Autos frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar in den Paragraphen 437ff. verankert. Für eine bewegliche Sache haftet der Verkäufer demnach grundsätzlich zwei Jahre. Neufahrzeuge lassen sich nicht davon vertraglich komplett ausschließen.

Fuhrpark

Achtung: Ausnahmen bei der Gewährleistung

Doch es gibt Ausnahmen: Gewerbliche Fahrzeugkäufe unterliegen beispielsweise anderen Regeln. Hier kann der Verkäufer in seinen Kaufvertrag oder seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistungszeit auf ein Jahr beschränken. Einen völligen Wegfall der Gewährleistung kann es bei gebrauchten Fahrzeugen geben. Kauft oder least man als Selbstständiger oder Unternehmen einen gebrauchten Pkw als Firmenwagen, stehen von Rechts wegen keine Gewährleistungsrechte zu.

Garantie ist freiwillig

Während Gewährleistung Sache der Händler ist, bleibt Garantie eine Angelegenheit der Hersteller. Händler sind zwar zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet. Doch Herstellern steht es frei, für ihre Produkte zu garantieren. Garantie ist nach § 443 BGB ein vom Verkäufer oder Hersteller freiwilliges Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Dabei ersetzt Garantie die Gewährleistung niemals, sondern ergänzt sie lediglich. Ganz wichtig: Ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht kein Garantieanspruch.

Ansprüche gegen Hersteller und Verkäufer

Besteht etwa vom KFZ-Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von drei Jahren, beschert das dem Kunden Ansprüche gegen den Hersteller – zusätzlich kann er aber in der Gewährleistungszeit seine Ansprüche gegenüber dem Händler geltend machen. Übrigens kann auch der Verkäufer Garantien abgeben – schriftlich oder mündlich. Haftung übernehmen muss er dann, wenn er verspricht/zusagt/garantiert, dass das Fahrzeug über besondere Eigenschaften verfügt. Die gesetzlichen Mängelansprüche sind durch die Garantie also nicht berührt (§ 443 Abs. 1 BGB). Das heißt, der Kunde kann sowohl die normalen Mängelansprüche als auch die (erweiterten) Garantieansprüche geltend machen. 

Fehlt der Kaufsache die garantierte Beschaffenheit innerhalb der Garantiezeit, so haftet der Garantiegeber ohne Verschulden, und zwar unabhängig davon, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Die Entscheidung, ob der Kunde beides in Anspruch nehmen möchte, liegt bei ihm.

Doppelt hält besser: Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

Um es noch etwas komplizierter zu machen – es gibt die Beschaffenheitsgarantie und die Haltbarkeitsgarantie. Bei der Beschaffenheitsgarantie übernimmt der Garantiegeber die Haftung dafür, dass der Pkw eine bestimmte Beschaffenheit hat. Fehlt sie, so stehen dem Käufer Ansprüche im Garantieversprechen festgehaltenen Umfang zu.

Auf der anderen Seite steht die Haltbarkeitsgarantie. Hier muss der Hersteller oder Verkäufer garantieren, dass die Beschaffenheit des Pkw über einen bestimmten Zeitraum besteht. Tauchen Mängel innerhalb dieses Garantiezeitraums auf, stehen dem Käufer Garantieansprüche zu. Und zwar unabhängig von den gesetzlichen Mängelansprüchen – unter Umständen auch gegen verschiedene Parteien.

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