Regelungen zur Visumspflicht und die Beschäftigung von ausländischen Lkw-FahrerInnen

Vorgaben Internationale FahrerInnen

Laut Statistik hatten 2019 fast 200.000 Lkw-FahrerInnen aus Drittstaaten wie der Ukraine, Belarus oder Kasachstan eine EU-Arbeitserlaubnis. Doch was müssen Betriebe wissen über Visumspflicht, Ausbildung und rechtliche Verpflichtungen? Wir klären auf!

Es ist mittlerweile ein gewohntes Bild auf deutschen Autobahnen. Osteuropäische Trucks fahren dicht an dicht über den Asphalt. Nach Schätzungen haben sie im EU-weiten Transport etwa 40 Prozent des Marktes übernommen. Allein die Maut-Statistiken des Bundesamtes für Gütertransport zeigen, dass 33 Prozent aller Lkw auf deutschen Straßen in osteuropäischen Ländern zugelassen sind. Gelenkt werden sie zunehmend von Lkw-FahrerInnen aus Ländern außerhalb der EU, die in der EU arbeiten. Von 2018 bis 2019 ist die Zahl der Fahrerbescheinigungen um fast 50.000 auf rund 199.000 hochgeschnellt.

Fahrerbescheinigung für fünf Jahre

Die EU-Fahrerbescheinigung soll eine wirksame Kontrolle ermöglichen, ob FahrerInnen aus Drittländern rechtmäßig beschäftigt und dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese gelten für fünf Jahre. Nach fünf Jahren Beschäftigungszeit können FahrerInnen eine Niederlassungserlaubnis beantragen. 

Dafür gelten die allgemeinen Bestimmungen nach § 9 AufenthG. Experten warnen jedoch vor großer Missbrauchsgefahr wegen unzureichender Kontrollen. Sowohl die technische Qualifikation wie auch die gesundheitliche Eignung der FahrerInnen wird nicht immer geprüft – das kann die Verkehrssicherheit gefährden. Ganz vorne dabei beim Ausstellen der Fahrerbescheinigungen: Polen und Litauen. Dahinter rangierten 2019 Spanien, Slowenien und Lettland.

FahrerInnen aus dem Ausland

FahrerInnen aus Osteuropa

Der Kampf um ausländische Fachkräfte ist groß, die Bezahlung dagegen häufig gering. Die FahrerInnen kommen vorwiegend aus der Ukraine, Belarus, Moldawien, Russland oder Kasachstan. Auch für sie stellt die Tätigkeit im Güterfernverkehr grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit dar. Im Übrigen gilt dies auch bei Kurzaufenthalten. Grundvoraussetzung für die Entsendung von LKW-FahrerInnen nach Deutschland ist zunächst, dass der Arbeitgeber im Besitz einer EU-Fahrerbescheinigung ist.

Visumpflicht nach Aufenthaltsdauer

Visumspflicht Internationale FahrerInnen

Die Erforderlichkeit eines Visums richtet sich stets nach der geplanten Dauer des Aufenthalts in Deutschland. Die Unterteilung von Mitarbeitenden aus Drittstaaten ist dabei klar strukturiert:

  • Bei einem Aufenthalt in Deutschland von mehr als 90 Tagen innerhalb von 12 Monaten wird grundsätzlich ein Visum gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 a) BeschV benötigt.
  • InhaberInnen eines polnischen Aufenthaltstitels sind für Aufenthalte bis zu 90 Tagen pro Halbjahr in Deutschland von der Visumspflicht befreit.
  • Bei einem Aufenthalt in Deutschland von bis zu 90 Tagen innerhalb von 12 Monaten wird hingegen kein Visum benötigt. Eine Sonderregelung gibt es für reine Transitfahrten. Ist der Fahrende aus bestimmten Staaten, so gilt hier ein maximaler Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Eine aktuelle Liste der entsprechenden Staaten finden Unternehmen im Anhang II zum Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Die Regelungen beziehen sich ausschließlich auf Firmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union.

Arbeiten in Deutschland als BerufskraftfahrerIn

Anders als bei den Visa-Bestimmungen sind die Anforderungen für eine Beschäftigung in Deutschland nicht so hoch. Auch ohne formale Ausbildung dürfen FahrerInnen für LKW oder Kraftomnibusse beschäftigt werden. Dazu müssen folgende Bedingungen für die Aufnahme einer Beschäftigung erfüllt werden.

  • FahrerInnen besitzen die hierfür erforderliche EU- oder EWR- Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
  • Zusätzlich müssen sie die (beschleunigte) EU- oder EWR-Grundqualifikation zum Fahren bestimmter Fahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr nachweisen. 
  • Wenn FahrerInnen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz besitzen und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können sie eine Beschäftigung im Güter- oder Personenkraftverkehr aufnehmen. 
  • Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz besitzt, kann bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer arbeiten. Und zwar dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels nach §19c Abs.1 AufenthG für diese Beschäftigung zugestimmt hat (§ 24a Abs. 1 BeschV )

Unterlagen müssen mitgeführt werden

Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Ganz wichtig: Werden die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung, EU-Fahrerbescheinigung, Aufenthaltsgenehmigung, Duldung, Pass, Passersatz, Ausweisersatz) nicht mitgeführt, können das Bundesamt für Güterverkehr sowie sonstige Kontrollberechtigte die Weiterfahrt solange untersagen, bis die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

Unterlagen mitführen

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