Die tägliche Fahrt zur Arbeit nimmt für viele Beschäftigte einige Zeit in Anspruch. Nicht wenige pendeln sogar zwischen weit entfernten Städten hin und her, sitzen Stunden hinter dem Steuer. Da ist es verständlich, wenn Arbeitnehmer darauf drängen, dass die Fahrzeit vergütet wird. Mittlerweile gibt es einige Gerichtsurteile in höchster Instanz, die hier für etwas Klarheit sorgen. Dabei kommt es immer auf den besonderen Fall an.
Ob die Fahrzeit als Arbeitszeit gilt, war bislang immer umstritten. Nun steht fest: Unter bestimmten Voraussetzungen wird Fahrzeit als Arbeitszeit gewertet. Welche Regelungen wann gelten und welche Faktoren eine entscheidende Rolle spielen, lesen Sie hier.
Laut Arbeitszeitgesetz ist dies die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die vorgeschriebenen Ruhezeiten. Die Ausnahme bilden Arbeitnehmer wie etwa Außendienstmitarbeiter, die mangels fest zugewiesener Arbeitsstätte ihre Arbeitsleistung nicht ohne dauernde Reisetätigkeit erfüllen können. In diesem Fall sind Wegezeiten immer als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu werten. Zu berücksichtigen sind jedoch Lenk- und Ruhezeiten – werden sie nicht eingehalten, kann es zu Konsequenzen für Fahrer und Fuhrparkmanagement kommen. Für Berufsfahrer besteht die dienstliche Tätigkeit im Fahren, weshalb die Fahrzeiten natürlich Arbeitszeiten sind.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Bundesarbeitsgericht hat hier verschiedene Grundsätze entwickelt, die abhängig sind von den Vorgaben des Arbeitgebers und den Fortbewegungsmitteln, die für die Erreichung des Reiseziels gewählt werden. Grundsätzlich entscheidet das Gericht zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Pkw.
Für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort – wie Außendienstmitarbeiter – gilt die Arbeitszeit, sobald Sie Ihre Wohnung auf den Weg zur Arbeit verlassen. Das gilt immer dann, wenn die Fahrt mit der eigentlichen Arbeitsleistung zusammenhängt. Die Fahrten der Arbeitnehmer zu bestimmten Kundenterminen zählen somit als Arbeitszeit, da sie dazu dienen, die Hauptleistung des Außendienstmitarbeiters zu erbringen.
Auch hier hat sich durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine relativ neue Lage ergeben. Vor Ende 2018 galt für Mitarbeiter im Ausland, etwa auf Montage, die Hin- und Rückreise zur Auslandstätigkeit nicht vollständig als Arbeitszeit. Das BAG hat hier zum 17. Oktober 2018 entschieden: Bei Reisen ins Ausland hat eine Vergütung der Reisezeit als Arbeitszeit zu erfolgen, auch wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit nicht arbeitet. Es gilt hier die direkte Reisezeit: Umwege, durch zusätzlich gebuchte Zwischenstopps auf Langstreckenflügen, zählen nicht unter die Regelungen der Arbeitszeitvergütung. Die finale Entscheidung über die Höhe der zu vergütenden Reisezeit fällt das Landesarbeitsgericht.
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