Unter dem Begriff Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin versteht man im Allgemeinen diejenige Person, die ein Fahrzeug lenkt und bedient. Die Definition gilt auf privaten Grundstücken ebenso wie im öffentlichen Verkehr sowie für Fahrzeuge jeglicher Bauart, vom Auto über Kleinbusse und Lkw bis zu Fahr- und Motorrädern. Berechtigt dafür ist prinzipiell jede Person, die fahrtüchtig und dafür geeignet ist, die Fahrzeuge im Verkehr zu führen. Das ist per Gesetz der Fall, wenn die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt werden. Zudem muss die entsprechende Fahrerlaubnis vorliegen. Wer FahrzeugführerIn ist, ist sowohl im Verkehrsrecht als auch im Verkehrsstrafrecht relevant. Ersteres definiert unter anderem dessen Pflichten im Straßenverkehr und die Zulassung, sprich, unter welchen Umständen das Lenken eines Fahrzeugs erlaubt ist. Das Verkehrsstrafrecht umfasst bestimmte Straftaten, die ausschließlich im Verkehr begangen werden und den oder die FahrzeugführerIn betreffen, darunter nach § 248b StGB (Strafgesetzbuch) die unbefugte Verwendung eines Vehikels.
Wer gilt im Fuhrpark als FahrzeugführerIn?
Im Fuhrpark kann die Rolle der FahrzeugführerInnen von unterschiedlichen Personen angenommen werden. Im Prinzip gilt die allgemeine Definition: Als FahrzeugführerInnen gelten diejenigen Personen, die ein Auto, einen Bus oder Lkw aus der unternehmenseigenen Flotte lenken. Das können Mitarbeitende sein, die Dienst- oder Poolfahrzeuge nutzen oder auch externe Beschäftigte. In der Regel autorisiert das Unternehmen diese FahrzeuglenkerInnen und definiert zudem bestimmte Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Darüber hinaus können auch externe Beschäftigte, etwa von Subunternehmern, als Fahrzeugführende gelten.
Was ist der Unterschied zwischen FahrzeugführerInnen und FahrzeughalterInnen?
Während Fahrzeugführer hinter dem Steuer sitzen – ob berechtigt oder nicht berechtigt, spielt für diese Definition keine Rolle –, muss das für FahrzeughalterInnen nicht unbedingt gelten. Als diese gelten Personen, die über die Nutzung und den Einsatz des Fahrzeugs bestimmen. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln – zum Beispiel um ein Unternehmen. Diese gelten als FahrzeughalterInnen, wenn sie auf eigene Rechnung handeln und über den tatsächlichen Gebrauch des Wagens verfügen. Eine Bestätigung über diese Rolle findet sich auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 – landläufig als Fahrzeugschein bekannt – im Feld C.
Wichtig: Die HalterInnen sind nicht zwingend auch Fahrzeugbesitzende. In vielen Fällen sind EigentümerInnen, HalterInnen und FahrzeugführerInnen im Fuhrpark unterschiedliche natürliche oder juristische Personen. Wichtig ist das, wenn es um die Rechte und Pflichten geht. So fungiert üblicherweise das Unternehmen als Halter, die Mitarbeitenden sind FahrzeugführerInnen. Handelt es sich um ein Leasingauto, ist die Leasinggesellschaft Besitzerin des Wagens.
FahrzeughalterInnen unterliegen ebenso wie den Führenden bestimmten Pflichten – Stichwort Halterhaftung –, können diese jedoch an Dritte abtreten. In der Praxis ist das meist das Fuhrparkmanagement. So kann das Management auch dann für Schäden haften, wenn es das Fahrzeug weder besitzt noch fährt.
Rechtliche Kniffe: Deshalb ist es wichtig, FahrzeugführerInnen im Unternehmensfuhrpark zu definieren
Im Fuhrpark gelten unterschiedliche Verantwortlichkeiten, abhängig von der Rolle und Position der Mitarbeitenden. Dabei fließen die Begrifflichkeiten und Zuständigkeiten zum Teil ineinander über. Im Schadenfall ist es jedoch von großer Wichtigkeit, die jeweiligen Rechte und Pflichten zu kennen. Wer dafür zuständig ist, das Fahrzeug verkehrstüchtig zu halten – das sind in der Regel die FahrzeugführerInnen –, sicher zu lenken und Schäden unmittelbar zu melden, haftet üblicherweise auch dafür, wenn es unterbleibt. Eindeutig zu definieren, wer diese Rolle innehat, erspart Missverständnisse und Streitigkeiten, wenn es zu einem Unfall kommt.
Schließlich spielt es auch für die Kostenkontrolle eine wichtige Rolle für das Fuhrparkmanagement, die Fahrzeuglenker zu kennen – etwa wenn es darum geht, Ausgaben bestimmten Wagen zuzuweisen.
Welche Pflichten haben FahrzeugführerInnen im Fuhrpark?
Welchen Pflichten FahrzeugführerInnen im Verkehr unterliegen, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach liegt es unter anderem in ihrer Verantwortung, die Ladung so zu sichern, dass Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt werden. Kennzeichen müssen deutlich lesbar sein, Sicherheitsausrüstungen wie die Beleuchtung vorhanden und funktionsfähig sein. Treten Mängel auf, ist das Fahrzeug schnellstmöglich aus dem Verkehr zu ziehen.
Die tägliche Fahrzeugkontrolle sollte daher ebenfalls zu den Pflichten der Fahrzeugführenden gehören und in den internen Richtlinien des Fuhrparks festgehalten werden. Zu dieser Kontrolle zählen vor allem die Prüfung sicherheitsrelevanter Teile wie Bremsen, Lenkung, Beleuchtung und Reifendruck sowie -profil. Dazu kommt, sicherzustellen, ob Ausrüstung wie Warnwesten und -dreieck, Verbandskasten vorhanden sind. Kommt es zu einem Unfall, sind die jeweiligen vom Unternehmen definierten Standards bezüglich der Dokumentation einzuhalten, wie die unverzügliche Schadenmeldung und / oder das Anfertigen von Skizzen und Fotos.
In der Verantwortung von Fahrzeugführenden liegen darüber hinaus die Überwachung des Kraftstoff- oder Batteriestands sowie das rechtzeitige Nachtanken oder Aufladen. Je nach Unternehmensleitlinien kann das Ausfüllen von Fahrtenbüchern oder die Kontrolle digitaler Aufzeichnungen ebenfalls zu den Pflichten des Fahrzeuglenkenden gehören. Gibt es im Betrieb bestimmte Regeln und Richtlinien hinsichtlich der Nutzung der Autos, Busse und Co., sind auch diese einzuhalten. Sie können zum Beispiel die private Nutzung oder bestimmte Geschwindigkeitsregeln oder Routen betreffen.
Wer ist für das Fahrzeug im Unternehmen verantwortlich?
Im Fuhrpark gelten im Allgemeinen verschiedene Verantwortlichkeiten für die jeweiligen Fahrzeuge, abhängig vom Status als HalterInnen, Besitzende und FahrzeugführerInnen.
Üblicherweise obliegt die ordnungsgemäße Nutzung sowie die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung stets dem oder der FahrzeugführerInnen. Für die Fahrzeugverwaltung wie etwa die Nutzungsregelung sowie Pflichten wie regelmäßige Wartungen und Inspektionen, ist meist das Unternehmen zuständig. Gut zu wissen: Führen externe Mitarbeitende ein Poolfahrzeug, kann das auch der Fall sein, wenn diese nicht im Betrieb beschäftigt sind.
Für Schäden oder Ordnungswidrigkeiten, die im Verkehr auftreten, sind mehrheitlich die Fahrzeuglenkenden in der Verantwortung. Doch es gibt auch Ausnahmen: Sind Schäden oder Unfälle auf eine mangelnde Instandhaltung zurückzuführen – wenn etwa Wartungsintervalle nicht eingehalten werden –, kann das Unternehmen oder das Fuhrparkmanagement als HalterIn haften. Das Fahrzeug gilt in diesem Fall als Arbeitsmittel und Betriebe sind aus arbeitsrechtlicher Sicht dazu verpflichtet, diese gefahrlos zur Verfügung zu stellen. Lenken Mitarbeitende ein Fahrzeug, für das sie keine Erlaubnis haben, kann ebenfalls der Haltende haften. Durch Maßnahmen wie die regelmäßige Führerscheinkontrolle und die Fahrerunterweisung sind sie in der Pflicht, dies festzustellen.
Fahrzeughaltende sind unter anderem für die Betriebssicherheit, Instandhaltung und Wartung, für die ordnungsgemäße Versicherung und Anmeldung, die fristgerechte Zahlung der Kfz-Steuern und in der Regel auch für die Arbeitssicherheit zuständig, zum Beispiel durch gesetzeskonforme Durchführung von UVV-Prüfungen.
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