Sie wollen Meer? Urlaub mit dem Fahrtenbuch

Blick aus Fahrzeug aufs Meer

Sie wollen mit Ihrem Firmenwagen in den Urlaub fahren? An sich ist das kein Problem, allerdings gibt es einige Steuer-Spielregeln über die Sie sich hier informieren können. Denn aufgepasst, sonst wird es möglicherweise teuer.

Mit Firmenwagen im Urlaub unterwegs

Sind Sie im Besitz eines Firmenwagens, den Sie zu einem Großteil für betriebliche, aber auch anteilig für private Fahrten nutzen, kommt spätestens beim nächsten Urlaub die Frage auf: Können Sie ohne weiteres mit dem Firmenwagen in Urlaub fahren? Hier gilt vor allem zu beachten, welche Übereinkunft Sie mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben: Sind Urlaubs- und Privatfahrten erlaubt, steht der Reise mit dem Firmenwagen eigentlich nichts im Weg. Dennoch – bei der Versteuerung gilt es einiges zu beachten, sonst können hohe Kosten auf Sie zukommen.

Wer zahlt?

Private Fahrten, die Sie mit Ihrem Dienstwagen tätigen, sind mit Steuerzahlungen verbunden, denn Sie müssen in der Einkommensteuer angegeben werden. Dazu zählen beispielsweise Urlaubsfahrten. Der Privatanteil der getätigten Fahrten, wird per 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch aufgezeichnet, um den geldwerten Vorteil zu ermitteln, der durch die Firmenwagennutzung entsteht. Davon können einige Betriebskosten abgezogen werden, zu denen beispielsweise Benzin, Verschleiß oder aber Versicherungen zählen.

Reisen Sie mit Ihrem Firmenwagen in den Urlaub, so können aber zusätzliche Betriebskosten wie z.B. Maut oder Vignetten aufkommen. Diese Kosten sind auf einer privaten Reise grundsätzlich private Kosten und müssen zusätzlich versteuert werden. Wer diese Kosten trägt, hängt von der Vereinbarung ab, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben. Hier gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Ihr Arbeitgeber zahlt alle Betriebskosten, auch die der Privatfahrten, die Urlaub einschließen;
  2. Sie zahlen Ihrem Arbeitgeber gegenüber einen pauschalen Beitrag, der bei der Ermittlung Ihres geldwerten Vorteils durch den Firmenwagen abgezogen wird – überprüfen Sie hier ob es besondere Regelungen für Urlaubsreisen gibt;
  3. Sie tragen einige Kosten, beispielsweise Benzin, Werkstatt etc. selbst und müssen diese selbstständig in der Einkommenssteuer geltend machen.

Die Versteuerungsmethoden

Sollten Sie sich bei einer Versteuerung für die Ein-Prozent-Methode entscheiden, spielt es keine Rolle, ob Sie in den Urlaub nach Rom oder eben kurz zum Bäcker zwei Straßen weiter fahren – der Pauschalbetrag, der sich zur Ermittlung Ihres geldwerten Vorteils nach dem Bruttolistenpreis richtet, gilt immer. Nutzen Sie ein Fahrtenbuch müssen Sie den gesamten Urlaub wie eine einzige Privatfahrt angeben. Das heißt, Sie geben das Datum und den Kilometerstand vor Reisebeginn und dann wieder bei der Ankunft in der Heimat an. Je länger die Reise, desto höher ist der Anteil der privat gefahrenen Kilometer in der Gesamtsumme. So kann eine Fahrt mit dem Dienstwagen in den Urlaub durch viele private Kosten die Berechnung eines hohen geldwerten Vorteils und eine hohe Steuerzahlung mit sich ziehen.

Ein Auto steht an der Küste.

Privatkosten

Zusätzlich zu den herkömmlichen Fahrzeugkosten im Inland gibt es bei Fahrten in den Urlaub einige Kosten, die ausschließlich urlaubsbedingt anfallen können und somit als privat angegeben werden müssen. Zu diesen Kosten gehören Maut, Vignetten, ein Auslandsschutzbrief, Parkgebühren und Fährkosten. Diese Kosten können nach dem Gesetzgeber weder mit der 1%-Methode noch mit einem Fahrtenbuch von der Steuer abgesetzt werden. Dennoch sind sie, sofern vom Arbeitgeber zahlt, dem Arbeitnehmer beim Privatnutzungsanteil des Dienstwagens als zusätzlicher geldwerter Vorteil anzurechnen.

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Die Alternative: elektronisches Fahrtenbuch

Anstelle eines handschriftlichen Fahrtenbuches können Firmenwagenfahrer auf die digitale Variante umsteigen. Beim digitalen Fahrtenbuch entfällt die Schreibarbeit – alle Fahrten werden automatisch aufgezeichnet und müssen im Anschluss nur noch kategorisiert werden. Das spart Zeit und oftmals bares Geld gegenüber der 1-Prozent-Regel.

Die Sonderfälle:

Fahrtenkategorisierung im Vimcar Fahrtenbuch

1. Berufliches im Urlaub​

Ein Sonderfall ist es, wenn Sie zwar mit Ihrem Dienstwagen auf einer Urlaubsreise sind, aber unterwegs Termine für Ihren Arbeitgeber wahrnehmen. Ist dies einmal der Fall können Sie die anfallenden Betriebskosten in der Steuer anteilig als Dienstreisekosten angeben. Interessant ist diese Berechnung besonders, wenn Sie Fahrtenbuch führen. Der Anteil der Privatnutzung wird hier verhältnismäßig gekürzt und somit der geldwerte Vorteil gesenkt.

Beispiel:

Sind Sie 7 Tage in Urlaub und nehmen an einem Tag davon jedoch vom Urlaubsort aus mit dem Auto einen Verhandlungstermin bei einem Geschäftspartner wahr. Da Sie somit einen Tag der 7 Tage betrieblich unterwegs waren, kann ein Siebtel (1/7) der Gesamtkosten als Betriebskosten geltend gemacht werden. Das heißt, dass nur die restlichen 6/7 in die Berechnung des geldwerten Vorteils mit einfließen.

Durch den anteiligen Abzug der Betriebskosten senkt sich die gesamte Privatnutzung des Urlaubs um ein Siebtel. Durch die zusätzlichen Kosten im Urlaub kann eine Fahrtenbuchführung somit sehr lohnenswert sein. Teure Abnutzungs- und Benzinkosten werden immerhin zu einem Siebtel mit abgedeckt. Bei der 1-Prozent-Regelung ist der Unterschied, der hier entstehen kann relativ gering, es wird immer pauschal versteuert – auch im Urlaub. Doch Vorsicht: Übernimmt Ihr Arbeitgeber Kosten, wie Maut, Vignetten, Auslandsschutzbriefe etc. für sie sind diese Kosten nicht durch die 1%-Methode abgegolten. Sie werden zusätzlich auf den geldwerten Vorteil aufaddiert.

2. Unfall im Urlaub

Besonders teuer kann es mit dem Dienstwagen im Urlaub werden, wenn Sie an einem selbstverschuldeten Unfall beteiligt sind. Kosten über 1000 Euro fallen, wenn sie auf einer Privatfahrt entstehen, nicht mehr unter die Gesamtfahrzeugkosten. Das heißt konkret, dass sie weder durch die 1-Prozent Methode, noch durch das Fahrtenbuch geltend gemacht werden. Die Kosten werden zunächst dem Fahrzeughalter angelastet, zum Beispiel Ihrem Arbeitgeber, wenn dieser Ihren Firmenwagen bereitgestellt hat. Verzichtet der Arbeitgeber jedoch Ihnen gegenüber auf einen Schadensersatzanspruch, so entsteht in den Augen des Finanzamts für Sie ein geldwerter Vorteil und Sie müssen mehr Steuern zahlen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Sie nicht schadensersatzpflichtig sind und der Unfall nicht selbst verschuldet war.

3. Diebstahl im Urlaub

Wird der Firmenwagen in der Privatzeit am Urlaubsort gestohlen, hat dies steuerliche Konsequenzen. Der Fahrzeugverlust wird als Privatentnahme behandelt und kann nicht betrieblich geltend gemacht werden. Verzichtet der Arbeitgeber auf einen Schadensersatz seitens seines Mitarbeiters, so wird diesem ein geldwerter Vorteil unterstellt. Somit erhöhen sich die zu zahlenden Kosten für Sie, wenn Ihr Firmenwagen im Urlaub gestohlen wird, entweder durch einen Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber oder eben durch Steuerzahlungen, die bei einem geldwerten Vorteil geleistet werden müssen.

Als Fazit aus den besonderen Regelungen für die Nutzung eines Firmenwagens für eine Urlaubsfahrt bleibt zu sagen: Es ist möglich mit dem Firmenwagen in Urlaub zu fahren, die Kosten können jedoch trotz aller Vorsicht hoch ausfallen! Sollten Sie also Alternativen haben, lohnt es sich, diese zu bedenken

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