Betriebserlaubnis

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ist in allen Fällen für den Fuhrpark unerlässlich. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten und was Sie sonst noch wissen müssen, erfahren Sie hier.

Allgemeine Betriebserlaubnis: Alles, was wichtig ist

Um in Deutschland überhaupt ein Fahrzeug zuzulassen, müssen viele Regeln und gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Aber nicht nur Fahrzeuge, sondern auch zugehörige Teile wie etwa der Auspuff oder Anhängerkupplungen, haben den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sowie der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu entsprechen. Ist alles in Ordnung, wird die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erteilt – die Erlaubnis zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs und dessen Bauteilen. Ohne eine Betriebserlaubnis darf das Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Fahren nur mit Allgemeiner Betriebserlaubnis

Nur wenn bestimmte Vorgaben erfüllt sind, dürfen Fahrzeuge im Straßenverkehr fahren. Alle serienmäßig produzierten Fahrzeuge haben eine Typengenehmigung. In diesem Fall hat der Fahrzeughersteller eine Prüfung an einem Typ vorgenommen, die alle Fahrzeuge der Serie des geprüften Typs entsprechen. Wenn Veränderungen an einem Fahrzeug durch Einzelteile vorgenommen wurden, müssen auch diese den Vorgaben des 22. Paragrafen der StVO (Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeuge, EBE) entsprechen.

Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge

Tatsächlich gibt es in Deutschland zulassungsfreie und zulassungspflichtige Fahrzeuge in Deutschland. Der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) lässt sich entnehmen, welche Fahrzeuge eine Zulassung benötigen, um am Straßenverkehr teilzunehmen und welche davon befreit sind. Ohne eine Betriebserlaubnis dürfen weder zulassungsfreie noch zulassungspflichtige Fahrzeuge im deutschen Straßenverkehr geführt werden. Zu den zulassungsfreien Vehikeln gehören in Deutschland unter anderem E-Scooter, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Leichtkrafträder. Für sie muss man aber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen und eine entsprechende Versicherungsplakette anbringen. Zulassungspflichtig dagegen sind Pkw, Busse und Lkw.

Allgemeine Betriebserlaubnis kann auch entzogen werden

In der deutschen Bürokratie muss alles dokumentiert werden. Eine eigenständige Veränderung an einem Bauteil oder am Fahrzeug selbst – und schon erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis. Das passiert selbst dann, wenn der Fuhrparkmanager den Sicherheitsstandard des Fahrzeugs erhöhen möchte. Erst nach ausgiebiger Begutachtung im Vorfelde dürfen Prüfer der Veränderung zustimmen, oder sie ablehnen. Aber auch wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Tuning zu erwarten ist oder sich das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert, kann die ABE entzogen werden. Die ABE gilt überdies als sogenanntes Teilegutachten, da in ihr aufgelistet ist, in welchen Fahrzeugmodellen ein bestimmtes Bauteil verwendet werden darf. 

Ganz wichtig: Bei einem Unfall kann die Versicherung die Zahlung verweigern, sollte kein Gutachten existieren. Darüber hinaus bekommt das Fahrzeug keine TÜV-Plakette und darf nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Vorsicht bei Einbau von Abbiegeassistenten

Es gibt aber auch weitere Aspekte, die Fuhrparkmanager bezüglich der Betriebserlaubnis wissen müssen. Etwa bei der Nachrüstung von Abbiegeassistenten für Lkw. Förderfähig ist ein System dann, wenn durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem benannten technischen Dienst eine Einzelabnahme erfolgt oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt. Denn nach dem Einbau der Abbiegesysteme in die Fahrzeuge ist eine Änderungsabnahme nach § 22 und § 20 der StVZO verpflichtend. Die Änderungsabnahme durch Prüfungsingenieure dauert etwa 30 Minuten und kostet um die 80 Euro. Abnahmen nach Änderungen gelten ebenfalls für Anhängerkupplungen, Zusatzheizungen, Scheiben aus Sicherheitsglas und Folierung sowie Sicherheitsgurte und Rückhalteeinrichtungen.

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