UVV bei Carsharing – was Fuhrparkmanager wissen müssen

UVV bei Carsharing

Auch für Mietwagen und fürs Carsharing gelten die Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Wir verraten, was Unternehmen dabei zu beachten haben.

Auf Geschäftsreisen kommt es immer wieder vor, dass sich Mitarbeiter kurzfristig Fahrzeuge ausleihen, ohne vorherige Einweisung. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt jedoch zwingend die Einweisung von Mitarbeitern, um Unfälle zu vermeiden. Im eigenen Fuhrpark übernimmt das der Verantwortliche für die Flotte. Bei Mietstationen weisen im besten Fall die Angestellten den Kunden ein. Falls nicht, sollten die Fahrer darauf bestehen. Noch schlechter sieht es beim Carsharing aus. Hier leihen sich Mitarbeiter die Fahrzeuge meist an der Straße aus, ohne sich über die Eigenarten der Modelle zu informieren. Sie müssen sich entweder selbst einweisen oder der Arbeitgeber sollte die Auswahl per Anweisung einschränken.

Einschränkung der Fahrzeuge hilft

Einige Carsharing-Anbieter bieten ihren Kunden bereits eine Einschränkung der Fahrzeuge samt Einweisung an. Dazu zählen Share Now von Daimler und BMW. Wenn gängige Modelle angeboten werden, bei denen sich der Fahrer bereits in der Firma eine Einweisung unterzogen hat, dann kann diese entfallen. Das Unternehmen muss sich jedoch darum kümmern, dass die Wagen vor jeder Fahrt auf Mängel kontrolliert werden. Hier stehen die Fahrer allerdings genauso in der Pflicht.

Klare Regeln bestimmen

Flotten- oder Mobilitätsmanager sollten für Mitarbeiter glasklare Regeln aufstellen, um die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) einzuhalten. Das Carsharing-Auto muss technisch einwandfrei sein. Aber auch auf Signale aus dem Cockpit während der Fahrt gilt es ausreichend zu reagieren. Etwa dann, wenn es Hinweise auf gravierende Störungen von wesentlichen technischen Hilfsmitteln geht. Denn bei grobem Fehlverhalten nimmt die Berufsgenossenschaft entweder den Fahrer oder den Verantwortlichen im Unternehmen in Regress.

Personen schreiben auf Dokumente

Nicht vergessen: Einweisung und Unterweisung nach UVV

Jede Übergabe eines Firmenfahrzeugs an Mitarbeiter muss im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes und der Sicherheit stattfinden. Dazu zählen unter anderem die Fahrzeugeinweisung sowie die Fahrerunterweisung, die man nicht verwechseln sollte. Die Einweisung hat einmalig und bei jedem unbekannten Fahrzeug zu erfolgen. Gerade beim Carsharing ein wichtiges Detail. Die Unterweisung hingegen ist jährlich zu wiederholen und beinhaltet unterschiedliche Themen. Aktuell etwa die Gefahren im Umgang mit E-Autos, weil es in letzter Zeit häufiger Unfälle mit erhitzen Batterien gegeben hat.

Rechtliche Konsequenzen drohen

Richterhammer

Unternehmen müssen die Fahrerunterweisungen stets in ihrer Gesamtheit dokumentieren. Anschließend muss der Fahrer das Dokument unterschreiben – erst dann wird alles in der Fahrerakte abgelegt. Besonders E-Autos stehen aufgrund der technischen Komponenten und den daraus resultierenden Gefahren im Fokus. Wer die Unterweisung unterlässt oder sie nicht delegiert, riskiert Geldbußen bis zu einer Million Euro oder Haftstrafen. Das gilt übrigens auch für die Fuhrparkleiter. Sicher sind Fuhrparkmanager, wenn Sie Mitarbeiter verpflichten, die gängigen Reiserichtlinien einzuhalten und sich bei der Übernahme des Autos einweisen zu lassen. Beim Carsharing sollten Unternehmen Ihre Mitarbeiter selbst einweisen und einzelne Modelle ausschließen.

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