- Oktober 26, 2019
- Lesedauer: 1 Minuten
Generell gelten für Ärzte und Anwälte die gleichen Richtlinien zur Firmenwagenversteuerung wie für andere Dienstwagenfahrer: Betriebliche Fahrten können steuerlich geltend gemacht werden. Im Umkehrschluss muss für die private Nutzung des Firmenwagens Steuern gezahlt werden.Es gibt zwei Möglichkeiten zu versteuern: die Ein-Prozent-Methode oder das Fahrtenbuch.
Haben Sie als Arzt oder Anwalt einen Wagen mit dem Sie zum Großteil betrieblich unterwegs sind, ist ein Fahrtenbuch häufig lohnenswerter. Bei der Fahrtenbuchmethode richtet sich der Steuerbetrag, der gezahlt werden muss, anteilig nach den tatsächlich gefahrenen privaten Fahrten – und wird nicht pauschal mit einem Prozent vom Bruttolistenpreis versteuert. Allerdings müssen bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch die Anforderungen des Finanzamts beachtet werden.
Das muss im Fahrtenbuch stehen
Einmalig müssen das Kennzeichen und der Kilometerstand am 1. Januar sowie am 31. Dezember eingetragen werden. Zusätzlich müssen nach jeder Fahrt folgende Informationen eingetragen werden:
- Kilometerstand zu Beginn und zum Ende jeder Fahrt
- Datum der Fahrt
- Reiseziel
- Reisezweck
- aufgesuchte Geschäftspartner
Bei den Privatfahrten genügen jeweils die Kilometerangaben. Sonderregelungen gibt es für Mischfahrten und den Arbeitsweg: Falls Sie auf dem Weg zum Patienten oder Mandanten noch einen Zwischenstopp einlegen, muss dieser kilometergenau dokumentiert werden. Fahrten zwischen Praxis oder Kanzlei und Wohnung müssen als Arbeitsweg vermerkt werden. Um finanzamtkonform zu sein, müssen die Angaben im Fahrtenbuch zeitnah, lückenlos, geschlossen, manipulationssicher und mit der Angabe von Privatfahrten eingereicht werden. Eine Excel-Tabelle oder eine lose Blattsammlung genügt jedoch nicht.
Neben manuellen sind auch elektronische Aufzeichnungen möglich. Hier müssen allerdings nachträgliche Veränderungen der Daten technisch ausgeschlossen oder in der Datei dokumentiert sein.
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Was bedeutet das nun für die Schweigepflicht?
Ärzte und Anwälte müssen die gleichen steuerrechtlichen Normen erfüllen wie andere Steuerpflichtige. Angaben zu Patienten oder Mandanten müssen also gemacht werden! Allerdings können, um die Schweigepflicht zu wahren, Namen und Anschriften abgekürzt werden. Die Abkürzungen müssen dann in einem gesonderten Verzeichnis aufgelistet und erläutert werden. Somit werden die Patientendaten im Fahrtenbuch geheim gehalten.
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