Elektrokleinstfahrzeug

Unter Elektrokleinstfahrzeugen versteht man kleine, batteriebetriebene Kraftfahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwingdigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h liegt. In diese Kategorie fallen beispielsweise E-Scooter und Segways. Ihre Verwendung im Straßenverkehr wird durch die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung geregelt.

Elektrokleinstfahrzeuge Definition

ElektrokleinstfahrzeugeAls Elektrokleinstfahrzeug (Abkürzung: eKF) gelten in Deutschland Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, die also emissionslos sind. In der Regel weisen sie ein geringes Gewicht und kleines Ausmaß auf. Oft sind sie auch falt- und tragbar. Aus diesem Grund lassen sie sich leicht mitnehmen und sind vor allem in der Stadt perfekt für kurze Distanzen geeignet. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht übersteigen. Darüber hinaus liegt die maximal zulässige Fahrzeugmasse ohne Fahrer bei 55 kg. Die Fahrzeuge verfügen über eine Lenk- oder Haltestange. Gewöhnlich haben sie keinen Sitz, eine Ausnahme stellen hier selbstbalancierende Fahrzeuge dar. Die Leistungsobergrenze liegt bei 500 W, bzw. Bei 1,4 kW für selbstbalancierende Kleinstfahrzeuge. Maximal darf die Gesamtbreite 0,7 m betragen, die Gesamthöhe 1,4 m und die Gesamtlänge 2 m.

Gesetzliche Richtlinien

Nach der verstärkten Nutzung von Elektro-Scootern in den Innenstädten und der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit, trat am 15. Juni 2019 die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft. Diese erlaubt die Teilnahme im Straßenverkehr für Elektrokleinstfahrzeuge mit Halte- oder Lenkstange, wie etwa E-Scooter, elektrische Tretroller und Segways. Diese müssen mit Bremsen und Beleuchtung ausgestattet sein. Nicht von der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erfasst werden jedoch Hoverboards, Airwheels und E-Skateboards, weshalb diese nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Wo dürfen Elektrokleinstfahrzeuge benutzt werden?

Sofern Radverkehrsflächen vorhanden sind, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diese benutzen. Falls dem nicht so ist, darf mit ihnen auch auf der Fahrbahn, bzw. Außerorts auf dem Seitenstreifen gefahren werden. Eine Nutzung des Gehwegs ist nicht gestattet, selbst wenn der Motor ausgeschaltet ist. Gibt es ein Einfahrverbot, beispielsweise bei einer Einbahnstraße, dann ist das Verkehrsschild „Radfahrer frei“ auch für eKF gültig. Das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeug frei“ kann die Verwendung auf anderen Verkehrsflächen erlauben.

Wer darf ein Elektrokleinstfahrzeug verwenden?

Personen ab 14 Jahren dürfen ein Elektrokleinstfahrzeug fahren. Ein Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung werden hierfür nicht verlangt. Auch gibt es keine Helmpflicht, wobei das Tragen eines Helms aus Sicherheitsgründen empfehlenswert ist. E-Scooter und ähnliche Fahrzeuge sind nur für eine Person zugelassen. Verboten ist die Mitnahme von weiteren Personen und Gegenständen auf dem Trittbrett, wie auch das Anhängen anderer Fahrzeuge.

Gibt es eine Promillegrenze?

Gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes gilt wie für Autofahrer auch für Elektrokleinstfahrzeuge die 0,5-Promille-Grenze. Wer bei einer Kontrolle darüber liegt, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Gewöhnlich umfasst dieser einen Monat Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und 500 Euro Strafe. Eine Straftat liegt ab 1,1 Promille vor, bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen auch schon ab 0,3 Promille. Führerschein-Neulinge in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren ist das Fahren unter Alkoholeinfluss generell untersagt.

Ist für Elektrokleinstfahrzeuge eine Versicherung notwendig?

Wie alle Kraftfahrzeuge sind eKF versicherungspflichtig. Diese Haftpflichtversicherung haftet für Schäden an Dritten. Manche Anbieter offerieren zudem freiwillige Teilkasko-Versicherung. Aufgrund der geringen Maße wurde eine spezielle Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge zum Aufkleben entworfen. Diese wird an der Rückseite des Fahrzeugs, gewöhnlich unter der Schlussleuchte, angebracht. Dabei muss sich der untere Rand der Plakette mindestens 5 cm über der Fahrbahn befinden.

 
Elektrokleinstfahrzeuge

Mitnahme im öffentlichen Personennahverkehr

Zwar befürwortet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Nahverkehr, jedoch gibt es hierfür für die Verkehrsbetriebe keine Verpflichtung. Die einzelnen Bus-, Straßenbahn- und Eisenbahnunternehmen haben hierzu jeweils ihre eigenen Regelungen. Bei der Deutschen Bahn ist die Mitnahme von zusammengeklappten Elektrorollern in Fernzügen kostenlos möglich. Nicht faltbare Elektrokleinstfahrzeuge können für den Preis einer Fahrradkarte ebenfalls mitgenommen werden.

 

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