- November 26, 2021
- Lesedauer: 4 Minuten
FahrerInnen von E-Lieferfahrzeugen und E-Lastenfahrrädern können die Anschaffungskosten zur Hälfte steuermindernd absetzen – und zwar bereits mit der Steuererklärung für das Jahr des Erwerbs. Ziel ist es, die immer noch schwache Nachfrage nach Elektrofahrzeugen anzukurbeln.
Im Artikel erfahren Sie:
- Vielseitige Verantwortung: Ein Fuhrparkleiter trägt die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf des Fuhrparks, von der Beschaffung bis zur Wartung der Fahrzeuge.
- Optimierung und Digitalisierung: Durch den Einsatz moderner Technologien kann ein Fuhrparkleiter Prozesse optimieren und Kosten einsparen.
- Rechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse: Ein Fuhrparkleiter muss sich ständig weiterbilden, um rechtliche Vorgaben einzuhalten und betriebswirtschaftliche Entscheidungen zu treffen.
Wer sagt, dass sich E-Mobilität im Fuhrpark nicht rechnet? Ganz im Gegenteil: Die Elektrifizierung im regionalen Lieferverkehr kann sich bereits heute bezahlt machen. Darauf weist eine aktuelle Studie des Fraunhofer ISI anhand von Echtdaten im REWE-Fuhrpark nach. „Nach der Auswertung aller 9.500 Lkw-Touren zu über 540 Logistik-Punkten steht fest: Die aktuell verfügbaren Reichweiten von Batterie-Lkw reichen oft heute schon aus, um alle in der Studie analysierten städtischen Lkw-Touren und fast die Hälfte der betrachteten regionalen Touren mit E-Lkw zu schaffen. Mit einer optimierten Routenplanung und zusätzlichem Zwischenladen ist das Potenzial sogar noch größer. Bei schweren Lkw über 26 Tonnen mit sehr langen Tagestouren bleibt die Elektrifizierung nach Stand des heutigen Fahrzeugangebots allerdings noch eine Herausforderung“, erklärte Patrick Plötz, der die Machbarkeitsstudie am Fraunhofer ISI geleitet hat.
Zauberwort Sonderabgabe
Das hat auch Folgen für den Fuhrpark, wie eine Studie der Beratungsgesellschaft Data Force zum Thema E-Autos in Fuhrparks belegt: E-Autos und E-Nutzfahrzeuge erfreuen sich bei Unternehmen großer Beliebtheit. 39 Prozent von über 400 befragten Fuhrparkleitern, so die Studie, können sich vorstellen, Elektro-Transporter einzusetzen. Getrieben wird die Nachfrage durch diverse staatliche Fördermittel. Die Bundesregierung versucht durch die massive Förderung den Ausbau der E-Mobilität zu forcieren.
Zwar sind die Neuzulassungen von E-Autos zuletzt gestiegen, sie bewegen sich aber immer noch auf einem niedrigen Niveau. Die Geschenke der Bundesregierung bieten Gestaltungsmöglichkeiten für die Erneuerung des Fuhrparks: Dank einer Sonderabschreibung für E-Lieferfahrzeuge und E-Lastenfahrräder ist es für Unternehmen möglich, die Kosten für angeschaffte E-Lastkraftfahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen sowie Lastenfahrräder bereits mit der Steuererklärung abzuschreiben. Das gilt für das Jahr der Anschaffung und zur Hälfte des Kaufpreises.
Voraussetzungen für die Sonderabschreibung auf E-Lieferfahrzeuge
Obwohl das Gesetz ein Türöffner für mehr Elektromobilität ist, hat es auch einige Einschränkungen. So kritisieren vor allem Selbstständige oder Handwerksbetriebe, die sich ein neues rein elektrisch betriebenes Lieferfahrzeug kaufen möchten, die Limitierung von Lieferfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen. Nur bis zu dieser Grenze gilt nämlich die Sonderabschreibung. Erst dann können sie nach dem Referentenentwurf im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach Paragraf 7 Absatz 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen.
Keine Steuererleichterung für gebrauchte E-Fahrzeuge
Aber auch elektrische Lastenfahrräder werden steuerlich gefördert. So können die Kosten für zwischen 2020 bis Ende 2030 angeschaffte E-Lastkraftfahrzeuge sowie Lastenfahrräder – wie bereits erwähnt – mit der Steuererklärung für das Jahr der Anschaffung auf einen Schlag zur Hälfte steuermindernd abgeschrieben werden. Auch hier gibt es einen Wermutstropfen: Möglich ist dies aber nur für neue Fahrzeuge – und auch ausschließlich dem ersten Halter, auf den das E-Nutzfahrzeug zugelassen wird. Gebrauchte elektrische Fahrzeuge profitieren von dieser Regelung nicht. Immerhin können Unternehmen neben der 50 Prozent Sonderabgaben, zusätzlich noch die reguläre Abschreibung von 16,7 Prozent über sechs Jahre Nutzungsdauer in die Rechnung einbeziehen. Fuhrparkleiter setzen so sofort gut 67 Prozent des Kaufpreises ab – und sparen durch diese profitable Kombination kräftig Steuern.
Übrigens: Die Neuregelung für alle E-Fahrzeuge sowie Lastenräder endet zum 31. Dezember 2030. Im Fokus der Vergünstigungen stehen kleine und mittelgroße Nutz- oder Lieferfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen. Ein Hybridantrieb zählt nicht. Alle Fahrzeuge müssen ausschließlich von Elektromotoren angetrieben werden.
Clever Geld sparen für dringende Investitionen
Die Grundlage für die neue Sonderabschreibung auf E-Lieferfahrzeuge und E-Lastenfahrräder beruht auf dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – auch unter dem Jahressteuergesetz 2019 bekannt. Geregelt wird die Sofortabschreibung konkret im dafür neu geschaffenen Paragraph 7c. Für alle Unternehmen, die Wert auf Nachhaltigkeit legen, eine große Chance zum grünen Wandel.
Zusätzlich lassen sich mit der neuen Sonderabschreibung kräftig Steuern sparen. Eine Möglichkeit, um gespartes Geld in andere Bereiche zu investieren. Besonders für Betriebe, die von Dieselfahrverboten betroffen sind, und deshalb nicht in innerstädtische Zonen zum Kunden fahren können, kommt die beabsichtige steuerliche Förderung zum richtigen Zeitpunkt. Ein Gewinn für kleine wie große Unternehmen.
426.000 reine E-Autos in Deutschland zugelassen
Ziel der Regierung ist es, in zehn Jahren sieben bis zehn Millionen E-Fahrzeuge auf der Straße zu haben, das entspricht zwölf bis 17 Prozent aller zugelassenen Kraftfahrzeuge. Die Anzahl an zugelassenen Elektroautos betrug laut Statista am 1. Juli 2021 rund 439.000. Dabei handelt es sich um Pkw mit ausschließlich elektrischer Energiequelle (BEV).
Je nach Definition werden auch Plug-In-Hybrid-Pkw als Elektroautos gezählt, was für viele Augenwischerei ist. Ihr Bestand belief sich am zum gleichen Zeitpunkt auf etwa 426.200. Insgesamt nähert sich die Zahl der elektrisch angetriebenen Pkw damit der Marke von einer Million. Klingt wenig, aber die Zahl der reinen Stromer legt dank der finanziellen Förderung rasant zu. So wird die Nachhaltigkeit Stück für Stück auf unseren Straßen Einzug erhalten.
FAQ
1. Was ist die Sonderabschreibung für E-Lieferfahrzeuge?
Die Sonderabschreibung ermöglicht es Unternehmen, die Kosten für neu angeschaffte E-Lastkraftfahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen sowie Lastenfahrräder zur Hälfte steuermindernd abzusetzen. Diese Regelung gilt für das Jahr der Anschaffung.
2. Für welche Fahrzeuge gilt die Sonderabschreibung?
Die Sonderabschreibung gilt für neue E-Lieferfahrzeuge und E-Lastenfahrräder mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen. Gebrauchte elektrische Fahrzeuge sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
3. Wie hoch ist die Sonderabschreibung?
Unternehmen können 50% der Anschaffungskosten dieser Fahrzeuge im Jahr der Anschaffung steuermindernd absetzen. Zusätzlich ist die reguläre Abschreibung von 16,7% über sechs Jahre möglich.
4. Bis wann gilt die Sonderabschreibung?
Die Sonderabschreibung für E-Lieferfahrzeuge und E-Lastenfahrräder ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
5. Welche Vorteile bietet die Sonderabschreibung für Unternehmen?
Die Sonderabschreibung bietet Unternehmen finanzielle Anreize, in E-Mobilität zu investieren, insbesondere für Betriebe, die von Dieselfahrverboten betroffen sind. Sie ermöglicht erhebliche Steuerersparnisse und unterstützt Unternehmen bei der Umstellung auf nachhaltigere Transportmittel.
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