- April 16, 2020
- Lesedauer: 3 Minuten
Sind Sie im Homeoffice oder mehrheitlich im Außendienst tätig, haben Sie gesetzlich gesehen womöglich keine erste Tätigkeitsstätte. In der Fahrtenbuchführung und Firmenwagenversteuerung gilt es in diesem Sonderfall Ausnahmen zu beachten.
Nimmt man die Beschreibung des Bundesfinanzministeriums genau, ist Ihr Homeoffice gar keine Tätigkeitsstätte. Egal, wie viel Zeit Sie zu Hause am Schreibtisch verbringen, gesetzlich gesehen zählt Ihr heimischer Arbeitsplatz nicht als solcher – auch, wenn Sie selbstständig sind. Bei der Firmenwagenversteuerung müssen Sie daher einige Feinheiten beachten, um effektiv Steuern zu sparen.
Was ist die “erste Tätigkeitsstätte”?
Dieser Begriff könnte Ihnen in ähnlicher Form schon bekannt sein: Nach der Arbeitsstättenverordnung von 2014 spricht man nämlich nicht mehr von der regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern von der ersten Tätigkeitsstätte. Pro Dienstverhältnis ist nur eine Arbeitsstätte möglich. Diese wird in der Regel vom Arbeitgeber bestimmt, allerdings gibt es gesetzliche Kriterien falls dem nicht so ist.
Wichtigstes Kriterium ist hierbei, dass Sie als Arbeitnehmer dauerhaft an der Tätigkeitsstätte arbeiten, sprich unbefristet oder mindestens für 48 Monate. Außerdem müssen Sie mindestens zwei volle Arbeitstage oder ein Drittel Ihrer vereinbarten Arbeitszeit dort verbringen. Fallen mehrere Orte unter diese Definition, so gilt der Ort, der Ihrer Wohnung am nächsten ist, als Ihre Arbeitsstätte.
Es kann allerdings auch vorkommen, dass kein Ort diese Kriterien erfüllen kann – nach Definition haben Sie dann keine erste Tätigkeitsstätte. Gesetzlich zählt auch Ihr Homeoffice nicht als Tätigkeitsstätte. Selbst wenn Ihr Büro zu Hause alle Kriterien dafür erfüllt, kann es nicht als Arbeitsplatz zählen. Auch in diesem Fall haben Sie keine Tätigkeitsstätte, sofern Ihr Arbeitgeber nicht den Firmensitz oder dergleichen festgelegt hat.
Fahrtenbuch: Was gilt als Dienstreise, was als Arbeitsweg?
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, so zählt jede beruflich getätigte Fahrt als Betriebsfahrt. Ein Arbeitsweg existiert in diesem Falle nicht, da selbst der Firmensitz Ihres Arbeitgebers nicht als Arbeitsstätte gilt. Jede Fahrt dorthin wird damit auch zur Dienstreise. Entschieden wird also nur noch zwischen Privatfahrt und Betriebsfahrt.
Versteuert wird damit wie gewohnt im Rahmen der Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro dienstlich gefahrenen Kilometer. Ohne Arbeitsweg entfällt allerdings die Pendlerpauschale. Führen Sie Fahrtenbuch, können Sie ganz einfach nachweisen, wie hoch der tatsächliche Anteil der dienstlich und privat getätigten Fahrten ist und gegebenenfalls Steuern sparen.
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Für ein gültiges Fahrtenbuch ist es wichtig, jede Fahrt richtig zu kategorisieren. Der Ratgeber zur Fahrtenkategorisierung erklärt, wie Sie Fahrten richtig zuordnen und welche Ausnahme- und Sonderfälle es zu beachten gilt.
Weniger Arbeit mit digitalem Fahrtenbuch!
Wer kein handschriftliches Fahrtenbuch führen möchte, kann auf eine digitale Variante umsteigen. Anstatt alle Fahrten manuell aufzuzeichnen, werden die Strecken automatisch per OBD-Stecker oder installierten Box dokumentiert. Der Nutzer muss nur die Fahrten kategorisieren. Das Fahrtenbuch kann für die Steuererklärung als finanzamtkonforme PDF ausgedruckt werden.
Da es verschiedene Anbieter auf dem Markt gibt, hilft es, einen Vergleich durchzuführen.
Auswirkung von Home Office auf Firmenwagenversteuerung
Wer einen Firmenwagen fährt, versteuert diesen entweder pauschal über die Ein-Prozent-Regelung oder dokumentiert jede Tour in einem Fahrtenbuch. Doch was ist zu beachten, wenn die Arbeit mehrheitlich in den eigenen vier Wänden stattfindet und Fahrten zwischen Home Office und Arbeitsweg selten werden?
Grundsätzlich ändert sich hinsichtlich der Versteuerung von Dienstfahrzeugen nichts. Wendet man die Ein-Prozent-Regel an, gilt diese auch im Home Office weiterhin: Ein Prozent des Bruttolistenpreises werden auf das Gehalt angerechnet und dieses wird im Anschluss entsprechend versteuert. Die tatsächliche Anzahl der Fahrten ist dabei nicht relevant. Der Haken: Das kann teuer werden. Der Fiskus geht davon aus, dass mindestens 15 Fahrten im Monat beziehungsweise 180 Tage im Jahr zum Arbeitgeber stattfinden. Ist das dauerhaft oder vorübergehend nicht der Fall, gibt es die Möglichkeit, den Firmenwagen mit der sogenannten 0,002-Prozent-Methode zu versteuern. Wer vom Home Office Fahrten ins Büro unternimmt, berechnet diese einzeln, und zwar mit 0,002 Prozent vom Bruttolistenpreis des Dienstwagens. Das gilt pro Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.
Lohnenswert ist das in der Regel, wenn an weniger als 15 Tagen aus dem Home Office der Arbeitsweg angetreten wurde. Allerdings ist zu beachten, dass die einmal getroffene Regelung für das gesamte Jahr gilt. Findet das Home Office nur vorübergehend statt, kann die 1-Prozent-Methode oder noch besser ein Fahrtenbuch sinnvoller sein.
Steuern sparen in der Tätigkeitsstätte Home Office
Ein Fahrtenbuch zu führen, ist zwar im Vergleich zur Ein-Prozent-Methode aufwendiger, dabei mitunter jedoch lukrativer. Ein Fahrtenbuch lohnt sich üblicherweise, wenn das Firmenfahrzeug vor allem für dienstliche und nur für wenige private Fahrten genutzt wird. Auch für ältere und bereits abgeschriebene Wagen ist die Dokumentation der einzelnen Wege meist die bessere Wahl.
Das ist auch für Fahrten vom Home Office ins Büro der Fall. Diese gelten dann doch nicht als Arbeitsweg, sondern als Dienstfahrt. Der Grund: Als erste Tätigkeitsstätte ist das Home Office laut Gesetzgeber nicht zulässig, da es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Steuerliche Vorteile durch ein Fahrtenbuch lassen sich allerdings nur für ein Kalenderjahr nutzen: Der Wechsel zwischen der Ein-Prozent-Regelung und einem Fahrtenbuch ist für ein Fahrzeug nur zum Jahreswechsel möglich.
Steigern Sie Ihre Produktivität mit dem VIMCAR digitalen Fahrtenbuch
Das digitale Fahrtenbuch von VIMCAR transformiert die Art und Weise, wie Sie Ihr Fahrtenbuch führen. Durch die automatische Aufzeichnung und Kategorisierung jeder Fahrt sparen Sie nicht nur Zeit, sondern stellen auch sicher, dass Ihre Aufzeichnungen vollständig finanzamtkonform sind. Entdecken Sie die Vorteile einer digitalen Fahrtenbuchführung und wie Sie mit VIMCAR den Überblick behalten und gleichzeitig Steuern sparen können.
Auswirkung von Kurzarbeit auf die Firmenwagenversteuerung
Für Dienstwagen, die auch privat genutzt werden, ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Das gilt grundsätzlich auch in Zeiten von Kurzarbeit. Unter Umständen lassen sich jedoch Steuern sparen. Für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind in der Regel monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Abermals geht das Finanzamt dabei davon aus, dass dies an mindestens 15 Tagen im Monat / 180 Tagen im Jahr geschieht. Ist das nicht der Fall, aufgrund von Kurzarbeit oder Home Office, sind die Nutzungstage des Firmenwagens zu dokumentieren und mit der 0,002 Prozent vom Bruttolistenpreis zu versteuern. Das kann einige Tausend Euro im Jahr ausmachen. Tipp: Mit einem Firmenwagenrechner für das Home Office lassen sich die jeweiligen steuerlichen Unterschiede und die zu erwartende Besteuerung einfach ermitteln.
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