Steuer-Tipps vom Experten
Wolfgang Wawro, Pressesprecher des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg, erklärt, worauf ab 2015 in puncto Rechtsprechung geachtet werden muss. Gerade im Bereich der Steuerrechtsprechung gibt es permanent Veränderungen. Damit Sie den Überblick nicht verlieren, stets auf dem neusten Stand sind und vor allem in Bezug auf die eigene Abrechnung immer auf der sicheren Seite stehen, fasst unser Steuerexperte exklusiv die aktuellsten und interessanten Informationen zusammen.
selbstständiger Steuerberater, Pressesprecher und Vorsitzender des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg,
ehemaliges Vorstandsmitglied des dt. Steuerberaterverbandes, außerdem Mitglied im Beirat der Steuerberaterkammer Berlin und ehrenamtlicher Richter der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht Berlin
Zuzahlungen zum Firmenwagen
Wenn Sie ein Dienstfahrzeug nutzen und dafür Zuzahlungen an Ihren Arbeitgeber leisten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Mehr dazu finden Sie hier.
“Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für die Nutzung eines Firmenwagens sind als Werbungskosten abziehbar, wenn dafür der Nettolistenpreis zugrunde gelegt wurde und dieser über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegt.”
FG Baden-Württemberg Urteil vom 25.02.2014, Revision beim BFH VI R 24/14, anders als Finanzverwaltung R8.1 (9-10) LStR 2011 und Sächsisches FG vom 05.02.2014
Kein zeitanteiliger Ansatz der 1 % Regelung
Entscheidet man sich gegen ein Fahrtenbuch und rechnet das Dienstfahrzeug über die 1 % Regelung ab, ist der Nutzungsvorteil auch dann für den ganzen Monat zu berechnen, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug nur zweitweise zur Verfügung steht.
“Der Nutzungsvorteil für die private Dienstwagennutzung ist auch dann für jeden Kalendermonat mit 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat zur zeitweise zur Verfügung steht.”
FG Baden-Württemberg 6 K 2540/14 Urteil vom 24.02.2015
Private Nutzungsanteile auch für Fahrschulfahrzeuge
Spannend für alle Inhaber von Fahrschulfuhrparks ist dieses Urteil aus dem Jahr 2014.
“Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 6 EStG) wird von der pauschalisierenden Bewertungsregel jegliches zum Betriebsvermögen zählendes Fahrzeug erfasst. Fahrschulwagen sind vom Anwendungsbereich nicht auszunehmen. Nur bei Fahrzeugen, deren private Nutzung bereits nach der allgemeinen Lebensanschauung als völlig unüblich anzusehen ist, scheidet eine Anwendung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG aus.”
FG München 7 K 1861/13 Urteil vom 29.09.2014
Ständig wechselnde Betriebsstätten
Besonders interessant für Selbstständige, die regelmäßig verschiedene Betriebsstätten anfahren, ist ein Urteil, dass die Abrechnung des Arbeitsweges regelt.
“Fahrtkosten eines Selbstständigen zu laufend wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig.”
BFH III R 19/13 Urteil vom 23.10.2014
Beitrag in Kooperation mit dem
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
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