- Dezember 22, 2022
- Lesedauer: 2 Minuten
FuhrparkleiterInnen übernehmen viele Aufgaben. Dazu zählt auch, dass sie in rechtlichen Angelegenheiten die Übersicht behalten und über Änderungen im Fuhrparkrecht informiert sind. Was alles dazu gehört, lesen Sie hier.
Besondere Richtlinien für den Fuhrpark
Zum 1.10.2022 waren laut Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 48.733.413 Pkw auf deutschen Straßen unterwegs. Davon sind nur 11 Prozent aller Pkw auf gewerbliche Kunden zugelassen – etwa Autohandel, Autohersteller, Autovermieter, gewerbliche Fuhrparks – die große Mehrheit aller Pkw wird von Privatpersonen gefahren. Während Halter von privaten Pkw weniger rechtliche Dinge zu beachten haben, sieht es für Verantwortliche des Fuhrparks ganz anders aus. Denn Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge überlassen, werden mit immer neuen und bestehenden rechtlichen Bestimmungen konfrontiert. Das Fuhrparkrecht nimmt eben eine besondere, sehr dynamische Stellung im Fuhrparkmanagement ein.
Fuhrparkrecht: Ein Gebiet für Alleskönner
FuhrparkmanagerInnen müssen kleine Alleskönner sein. Allein das Fuhrparkrecht ist so umfangreich, dass sich Verantwortliche immer wieder auf den neuesten Stand bringen müssen. Es umfasst Fragen des Straßenverkehrsrechts, des Arbeitsrechts, der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, des Versicherungsrechts sowie den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Oberste Priorität hat die Delegation von Halterpflichten – einschließlich der Erforderlichkeit von Führerscheinkontrollen beim Fahrpersonal.
Führerscheinkontrolle und die Unterweisung nach UVV
Da die Arbeit im Fuhrpark so facettenreich ist, verlangt sie die Einhaltung unterschiedlichster Gesetze, die sich möglicherweise immer wieder ändern. Als die wichtigsten gelten das Straßenverkehrsgesetz, das Fahrerlaubnisrecht, das Ordnungswidrigkeitengesetz und das Arbeitsrecht. Zusätzlich sind für Fuhrparks auch die Vorschriften der Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung (UVV) relevant. Neben der Kontrolle der Führerscheine und der Durchführung der Fahrerunterweisung nach UVV – alle im Rahmen der Halterhaftung relevant – steht auch das Strafzettelmanagement im Fokus. Die UVV umfassen unter anderem die Warnwestenpflicht, Ladungssicherung, Prüfung der Fahrzeuge durch Fahrpersonal und Sachkundige. Die Prüfung durch Sachkundige muss mindestens einmal pro Jahr stattfinden und von den Fuhrparkverantwortlichen dokumentiert werden.
Fuhrparkrecht – ständige Weiterbildung schützt
Unsere Zeit ist schnelllebig und Gesetze können sich dadurch häufig ändern. Um up-to-date zu bleiben, helfen Seminare zum Fuhrparkrecht und Fuhrparkmanagement oder spezialisierte Blogs. Ständige Weiterbildung ist auch notwendig, um sich nicht im Dickicht der Gesetze zu verheddern. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – das gilt besonders für Fuhrparkverantwortliche. Sie haften als Fahrzeughalter bei Gesetzesverstößen – selbst dann, wenn diese auf das Fehlverhalten von Fahrern zurückgehen. Wer zulässt, dass ein Mitarbeiter ohne Fahrerlaubnis mit einem Firmenwagen fährt, kann unter Umständen mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden.
Halterhaftung und Halterverantwortung
Wie eingangs erwähnt, zählt die Halterhaftung zur Grundlage des Fuhrparkmanagements. Aus dieser Situation ergeben sich immer dann rechtliche Pflichten eines Fahrzeughalters, wenn dieser seinen Mitarbeitern Dienstfahrzeuge überlässt.
Der § 7 StVG, Abs. 3 Satz 1 besagt dazu: „Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.“
Zur Halterhaftung gehören fest zugewiesene Dienstfahrzeuge genauso wie Poolfahrzeuge. Durch die Delegation der Halterpflichten auf andere, dafür geeignete Personen kann die Halterverantwortung und somit auch die Halterhaftung etwa an den Fuhrparkmanager delegiert werden. Das geht jedoch nur, wenn diese Personen fachlich und persönlich für die Ausübung der rechtlichen Pflichten geeignet sind. Bei Missachtung liegt eine unwirksame Delegation vor und die Unternehmensführung bleibt weiterhin in der Halterverantwortung.
Fuhrparkrecht in Kürze
Zu den rechtlichen Pflichten eines Fuhrparkverantwortlichen gehören zusammengefasst folgende Sektionen:
Arbeitsrecht und Dienstwagenüberlassung
- Car Policy, Dienstwagenrichtlinie und Dienstwagenvertrag
- Regelungen der Fahrzeugüberlassung
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers als Fahrzeughalter
- Arbeitsrechtliche Brennpunkte der Dienstwagenüberlassung
- Regelung der privaten Nutzung
- Haftung für Schäden
- Lohnsteuerrichtlinie zu Unfallschäden
- Lohnsteuerrichtlinie zu Poolfahrzeugen
- Datenschutz im Firmenfuhrpark
Die neuen Regelungen zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO):
- Arbeitgeberpflichten
- Arbeitnehmerrechte
Sozialvorschriften im Straßenverkehr:
- Grundlagen zu Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
- Berufskraftfahrerqualifikation