Als geldwerten Vorteil bezeichnet man eine Form der Vergütung, die über den einfachen Lohn hinausgeht und nicht in Geld ausgezahlt wird. Dazu gehören Leistungen oder Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder günstiger bereitstellt. Ist der geldwerte Vorteil versteuerungspflichtig, gilt der gleiche Steuersatz wie für Ihren Lohn.
Definition geldwerter Vorteil
Belohnt ein Unternehmen seine Angestellten mit Dienstleistungen, Sachgeschenken oder der privaten Nutzung des Firmenwagen, spart der Arbeitnehmer zunächst Geld. Allerdings muss der Arbeitnehmer auf den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil, genau wie auf das Gehalt oder Bonuszahlungen, Steuern bezahlen. Das geschieht zusammen mit der Lohnabrechnung. Wo die Obergrenze für den nicht zu versteuernden geldwerten Vorteil ist und wie Sie Steuern sparen können, erfahren Sie hier.
Video zur Definition des geldwerten Vorteils
So erhalten Sie Ihre geldwerten Vorteile steuerfrei
Bonusmeilen, die Sie beruflich gesammelt haben, können Sie privat steuerfrei nutzen. Das gilt, wenn Sie den Wert von 1.080 Euro im Jahr nicht überschreiten. Nur Ihr Arbeitgeber kann Ihnen hier einen Strich durch die Rechnung machen, indem er verlangt, dass Sie die Bonusmeilen nur für betriebliche Zwecke nutzen. Geschenkte oder vergünstigt erworbene Laptops und Smartphones sind außerdem steuerfrei. Jedoch ist das nur der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal versteuert.
Weitere steuerfreie Vorteile
Für Essensmarken und Restaurantgutscheine gilt: Bis zu einem Wert von 6,33€ pro Gutschein, bleiben diese steuerfrei, wenn Ihr Chef den geldwerten Vorteil pauschal versteuert. Den Kaffee und das Wasser im Büro trinken Sie übrigens auch steuerfrei. Das gleiche gilt für Obst und Gemüse, solange es sich nicht um eine komplette Mahlzeit handelt.
Möchten Sie sich in Ihrem Beruf auf Kosten Ihres Arbeitgebers weiterbilden, bleibt das für Sie steuerfrei. Ist es für die Ausführung Ihrer Arbeit zwingend nötig, dass Sie einen PKW- oder LKW-Führerschein machen, dann ist der geldwerte Vorteil, der entsteht, weil Ihr Chef diesen bezahlt, für Sie steuerfrei. Geschenke von Ihrem Unternehmen bleiben bis 60€ steuerfrei. Ihr Unternehmen darf Kosten für gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu 500€ übernehmen, ohne dass weitere Steuerzahlungen auf Sie zukommen. Die Voraussetzung: Die Maßnahme muss eine besondere Beanspruchung in Ihrem Job ausgleichen.
Weitere Beispiele zum geldwerten Vorteil
Für die Übernahme von Kosten rund um die Kinderbetreuung gibt es keine Obergrenze, denn Sie sind generell nicht versteuerungspflichtig. Das gilt unter der Voraussetzung, dass Ihr Kind weder schulpflichtig ist noch zu hause betreut wird und nicht über das Unternehmen des anderen Elternteils schon bezuschusst wird. Der Personalrabatt darf jährlich nicht 1080€ überschreiten, damit er steuerfrei bleibt. Sachbezüge wie Bahnticket, Waren- oder Tankgutscheine können bis 44€ bezuschusst werden, ohne dass steuerliche Kosten auf Sie zukommen. Der geldwerte Vorteil, der aus der Übernahme von Umzugskosten entsteht, müssen Sie generell nicht versteuern, wenn der Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen stattgefunden hat.
Vermögensbeteiligung
Eine Vermögensbeteiligung ist dann steuerfrei, wenn Sie alles Arbeitnehmern zur Verfügung steht und 360 € jährlich nicht überschreitet. Dazu gehören zum Beispiel Aktienprogramme. Brauchen Sie zwingend Werkzeug für Ihre Arbeit, darf der Arbeitgeber die Anschaffung dieser Werkzeuge entschädigen, ohne dass für Sie ein steuerlicher Mehraufwand entsteht. Diese Regelung bezieht sich allerding nur auf Handwerkzeuge – Computer oder Instrumente gehören nicht dazu. Entsteht für Sie ein geldwerter Vorteil aus einem zinsfreien oder zinsgünstigen Kredit, den Ihnen der Chef gewährt, müssen Sie diesen auch versteuern. Das trifft allerdings nur zu, wenn die Kreditsumme 2600€ überschreitet. Bevor Sie die Benefits Ihres Arbeitgeber annehmen, sollten Sie einmal durchrechnen, ob finanziell eine Gehaltserhöhung nicht die günstigere Variante wäre und gegebenenfalls mit Ihrem Chef verhandeln. Mit unserem Firmenwagenrechner können Sie ausrechnen, welche Kosten auf Sie zukommen, wenn Sie ihren Firmenwagen auch privat nutzen. Darauf basierend können Sie sich dann für die günstigste Versteuerungsvariante entscheiden.
Weniger draufzahlen – So mindern Sie Ihren geldwerten Vorteil bei dem Firmenwagen
Sie sind Arbeitnehmer und zahlen für Ihren Firmenwagen ein Nutzungsentgelt? Dann können Sie Kosten, die durch die Nutzung Ihres Firmenwagens entstehen, auch bei einer Berechnung des geldwerten Vorteils mit der 1-Prozent-Methode steuermindernd geltend machen.
Urteil zum geldwerten Vorteil
Mit dem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 30.11.2016 wurden die Regelungen für die Berechnung eines geldwerten Vorteils erneut präzisiert – zum Vorteil von Arbeitnehmern. Festgelegt ist nun: Zahlt ein Arbeitnehmer Nutzungsentgelte oder andere Zuzahlungen für die Firmenwagennutzung, so wird der geldwerte Vorteil, der für diese Nutzung durch die 1-Prozent-Methode oder ein Fahrtenbuch in der Einkommenssteuererklärung ermittelt wird, gemindert.
Neuerungen beim geldwerten Vorteil
Neu ist hier vor allem die Berücksichtigung individueller Einzelkosten in der Versteuerung per 1-Prozent-Methode, die beim Arbeitnehmer durch die Nutzung eines Dienstwagens aufkommen. Wo zuvor ein pauschaler Festbetrag, der sich ausschließlich nach dem Bruttolistenpreis des Autos richtet, ausschlaggebend für die Höhe des geldwerten Vorteils war, können nun anfallende Kosten, wie beispielsweise Benzinkosten durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer hat die Chance, sich diese Beträge in Teilen oder vollständig vom Arbeitgeber zurückerstatten zu lassen.
Beispiel Benzinkosten
Ein Arbeitnehmer trägt die Benzinkosten, die bei der Nutzung seines Firmenwagens anfallen selbst, während der Arbeitgeber für restliche Kosten, wie beispielsweise die Anschaffung aufkommt. Da der Arbeitnehmer seinen Wagen auch privat nutzt, muss ein geldwerter Vorteil, pauschal per 1-Prozent-Methode oder mit Darlegung der tatsächlichen Kosten durch ein Fahrtenbuch, ermittelt werden. Geht man von einer Berechnung per 1-Prozent-Methode aus, so können nun nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs die Benzinkosten vom geldwerten Vorteil abgezogen werden.
Wieso ist das so? Die Benzinkosten fallen unter ein Nutzungsentgelt und können ihn als Arbeitnehmer als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit erstattet werden. Der Betrag wird selbstverständlich individuell errechnet.
Nicht in den Minusbereich mit dem geldwerten Vorteil
Wer besonders hohe Zahlungen für seinen Dienstwagen ansetzt, darf sich trotz dem Vorteil durch dieses Urteil nicht zu früh freuen: Ein geldwerter Vorteil kann lediglich bis 0 Euro gemindert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenleistung über dem vom Arbeitnehmer angesetzten Betrag zur privaten Dienstwagennutzung und für den Arbeitsweg liegt. Beläuft sich beispielsweise der berechnete Betrag auf 6.000 Euro, die Kosten aus Benzinkosten und Co jedoch auf 7.000, so können nicht 7.000 Euro in der Einkommensteuer als Werbungskosten angesetzt werden. Sie können dann ausschließlich die 6.000 Euro geltend machen, die sich mit dem berechneten geldwerten Vorteil decken. Der offene Restbetrag zählt nicht zu den Werbungskosten und darf somit nicht steuermindernd bei den Arbeitnehmereinkünften in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Für Sie bedeutet dies also konkret: Sie können die Zusatzkosten, die Sie für Ihren Firmenwagen zahlen auch in mit der 1-Prozent-Methode steuermindernd geltend machen – dies gilt aber nur soweit, wie der geldwerte Vorteil berechnet wurde. Somit ändert sich nichts daran, dass ein Fahrtenbuch eine höhere Steuerersparnis mit sich bringen kann.
Einfluss des Firmenwagens auf den geldwerten Vorteil
Ein Firmenwagen kann den geldwerten Vorteil eines Arbeitnehmers erheblich beeinflussen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Wagen auch privat nutzen darf. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil in der Regel als steuerpflichtiges Einkommen angerechnet. Der Arbeitnehmer muss den geldwerten Vorteil dann in seiner Einkommensteuererklärung angeben und versteuern.
Der geldwerte Vorteil kann aber auch positiv beeinflusst werden, wenn der Firmenwagen über eine sogenannte Fahrgeld- oder Kilometerpauschale abgerechnet wird. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten für die Nutzung des Wagens versteuert. Dies kann in manchen Fällen deutlich günstiger für den Arbeitnehmer sein.
Genaue Betrachtung beim geldwerten Vorteil
Allerdings sollten Arbeitnehmer immer genau prüfen, welche Möglichkeit für sie in ihrem konkreten Fall die günstigere ist. Denn in manchen Fällen kann es auch vorteilhafter sein, den Firmenwagen gar nicht privat zu nutzen und ihn stattdessen als ganz normales Arbeitsmittel zu betrachten.
Wie kann man den geldwerten Vorteil verringern?
Der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens kann durch die sogenannte 1-%-Regel reduziert werden. Dies bedeutet, dass nur der Anteil des Fahrzeugwerts, der über dem Wert von 1 % des Bruttolohns liegt, als geldwerter Vorteil gilt. So zum Beispiel: Ein Mitarbeiter hat einen Bruttolohn von 3.000 € und einen Firmenwagen im Wert von 30.000 €. Der geldwerte Vorteil des Wagens beträgt demnach 1 % von 3.000 €, also 30 €. Dieser Wert wird dann vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.
Fahrtenbuch zur Versteuerung des geldwerten Vorteils
Die 1-%-Regel ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens zu reduzieren. Eine weitere Methode ist das sogenannte Fahrtenbuch. Hierbei werden alle Fahrten, die mit dem Firmenwagen unternommen werden, genau dokumentiert und aufgeschlüsselt (zum Beispiel: Datum, Kilometerstand, Zweck der Fahrt etc.). Auf diese Weise kann nachgewiesen werden, welche Fahrten tatsächlich beruflich veranlasst waren und welche nicht. So kann der geldwerte Vorteil des Wagens erheblich reduziert werden.
Geldwerter Vorteil für Elektroautos
Die Höhe des geldwerten Vorteils für ein Elektroauto mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 € gestaltet sich wie folgt:
- Vollelektrischer Dienstwagen
0,25-%-Regelung
130 € pro Monat bzw. 1.560 € pro Jahr (als geldwerter Vorteil insgesamt) - Hybrid-Dienstwagen
0,5%-Regelung
260 € pro Monat bzw. 3.120 € pro Jahr (als geldwerter Vorteil insgesamt) - Normaler Dienstwagen
1-%-Regelung
520 € pro Monat bzw. 6.240 € pro Jahr (als geldwerter Vorteil insgesamt)
Was ist zu beachten, um die Vorteile für E-Autos nutzen zu können?
Wenn der Arbeitgeber einem Angestellten einen Dienstwagen als Elektrofahrzeug zur Verfügung stellt und dieser ihn ausschließlich nur dienstlich nutzt, braucht er sich steuerrechtlich keine weiteren Gedanken zu machen.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer das dienstliche Elektroauto auch teilweise privat nutzt.
- In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil, welchen der Gesetzgeber als zusätzliches Gehalt ansieht, versteuern. Für die dann erforderliche Steuer- und Sozialabgabe kann der Nutzer des dienstlichen Elektroautos eine pauschale 1-%-Regel anwenden.
- Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der Gesetzgeber seit Jahresbeginn 2023 durch eine Neuregelung für eine Steuererleichterung gesorgt hat. Der Nutzer des dienstlichen Elektroautos muss nur noch 0,5 % des Bruttolistenpreises für seine steuerliche Abgabe zugrunde legen.
- Als Einschränkung dieser neuen Regel gilt jedoch ein zeitlicher Rahmen der Anschaffung oder des Leasings des Elektrofahrzeugs, welcher zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2021 liegen muss.
- Wenn das Elektroauto älter ist, muss dessen Nutzer auch weiterhin die pauschale 1-%-Regel ansetzen.
- Maßgeblich ist immer der tatsächlich anfallende Kostenanteil des Elektrofahrzeuges, welcher sich aus Abschreibung für Abnutzung, Leasinggebühr, Wartung und Reparatur zusammensetzt.
- Der Nutzer des Elektroautos muss immer den Gesamtkostenanteil nachweisen.
- Die dienstliche Nutzung ist von der privaten Inanspruchnahme genau zu trennen.
- Hierzu empfiehlt sich für den Nutzer des Elektroautos die genaue Führung eines Fahrtenbuches.
Geldwerten Vorteil durch Jobrad bescheinigen lassen
Damit das Dienstrad steuerfrei bleibt (EStG § 3 Nr. 37), muss es zusätzlich zum Arbeitslohn gestellt werden. Der Arbeitgeber darf also nicht den Lohn um die Anschaffung und Abschreibung des Jobrades kürzen. Die Steuerfreiheit gilt grundsätzlich für diejenigen Diensträder, die Arbeitgeber ab 2019 erstmals zur Verfügung gestellt haben. Die betreffende Regelung wurde erst unlängst bis 2030 verlängert. Arbeitnehmer sollen nun darauf achten, ob der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil in der Lohnsteuer angesetzt hat. Das sollte er normalerweise machen. Diesen geldwerten Vorteil für das Jobrad lässt sich der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bescheinigen und legt anschließend diese Bescheinigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt vor. Dieses reduziert daraufhin den zu versteuernden Bruttoarbeitslohn. Es gibt also eine Steuererstattung wie für andere berufliche Aufwendungen.
Was ist mit vor 2019 gestellten Jobrädern?
Wenn der Arbeitgeber das Rad bereits vor 2019 gestellt hat, muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für das Jobrad versteuern. Es galt bis 2018 die 1-Prozent-Methode, die ab 2019 auf 0,25 Prozent reduziert wurde. Das würde in der Praxis bedeuten: Das Jobrad, das 2018 gestellt wurde und damals 2.000 Euro kostete (UVP des Herstellers), bringt dem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 20 Euro monatlich, den er versteuern muss. Ab 2019 sank der Vorteil bei einer Anschaffung desselben Rades auf 5 Euro, doch nun kann sich der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber diesen geldwerten Vorteil selbst ansetzt, die Steuer wiederum vom Finanzamt erstatten lassen. Übrigens können Arbeitgeber sogar den Familienangehörigen ihrer Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad überlassen und steuerlich geltend machen.
Die Qual der Wahl
Die 1-%-Regel ist relativ einfach und unkompliziert, kann jedoch für Firmenwagenfahrer auch kostspielig werden. Das Fahrtenbuch ist hingegen relativ aufwändig in der Führung, bezieht aber nur die tatsächliche Privatnutzung in die Berechnung des geldwerten Vorteils ein.
So wird der geldwerte Vorteil versteuert
Der geldwerte Vorteil ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und dem Preis, den der Arbeitnehmer für eine Dienstleistung oder ein Gut bezahlt. Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt in der Regel auf Jahresbasis. Ob der geldwerte Vorteil versteuert werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Wert des geldwerten Vorteils und dem Verdienst des Arbeitnehmers. Der geldwerte Vorteil Steuersatz liegt in der Regel pauschal bei 30 %.
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