Firmenwagenversteuerung von Elektroautos

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Dienstwagenfahrer, die Elektrofahrzeuge nutzen, profitieren von besonderen Konditionen bei der Firmenwagenversteuerung. Wie genau die Versteuerung funktioniert, erfahren Sie in folgendem Artikel. Weitere Informationen zu der Firmenwagenversteuerung von Elektroautos finden Sie auch in unserer Broschüre zu diesem Thema.  Diese können Sie sich im PDF-Format kostenlos herunterladen:

Einführung in die Firmenwagenversteuerung von E-Autos

Der Umstieg auf einen elektrisch betriebenen Firmenwagen ist aus Umweltschutzgründen immer häufiger ein Thema. Da die Fahrzeuge oftmals in der Anschaffung teurer sind als herkömmliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, zögern Firmen häufig beim Kauf. Finanzielle Anreize für E-Autos bietet der Gesetzgeber viele: Aktuell etwa durch eine Bezuschussung durch das Corona Konjunkturpaket (siehe im Text weiter unten). Oder indem der Gesetzgeber bei der Versteuerung des Firmenwagens Vorteile für die Nutzer schafft. Den geldwerten Vorteil von Elektrofahrzeugen können Sie entweder über die 1-Prozent-Methode (für Modelle ab 2019 nur 0,5 Prozent) oder über das Fahrtenbuch versteuern. Zum Ausgleich für die höheren Anschaffungskosten kommt es jedoch bei der Berechnung des geldwerten Vorteils und damit der zu zahlenden Steuerlast bei beiden Varianten zu einer Minderung.

Definition Elektroautos

Elektrofahrzeuge werden entweder ausschließlich durch Elektromotoren, aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern oder aus mechanischen beziehungsweise elektrochemischen Energiespeichern gespeist.

Definition Plug-In-Hybrid Dienstwagen

Plug-In-Hybride können ihren Akkumulator extern über das Stromnetz oder über den eingebauten Verbrennungsmotor laden. Sie werden auch Steckdosenhybrid genannt.

Regelung für E-Autos bis 31.12.2018

Möchte der Fahrzeugnutzer den tatsächlichen und individuellen Nutzungswert seines Fahrzeugs per Fahrtenbuch berechnen, muss er bei der Anschaffung eines Elektroautos die Anschaffungskosten des Batteriesystems bei der Ermittlung der Gesamtkosten herausrechnen. Dadurch entsteht ein reduzierter geldwerter Vorteil und folglich eine geminderte Steuerlast.

Versteuerung von Elektroautos mit Fahrtenbuch

Frau Otto hat sich 2016 ein Elektroauto als Firmenwagen angeschafft, den sie auch privat nutzt. Die Anschaffungskosten liegen bei 37.000€. Sie entscheidet sich für die Fahrtenbuchmethode. Der Anteil der Privatfahrten beträgt 20%. Die gesamte Fahrleistung beläuft sich auf 40.000km. Der einfache Arbeitsweg beträgt 20km. Ihr Steuersatz beträgt 40%.

Beispielrechnung:

Schritt 1:

16 (kwH) x 350 Euro (Minderung pro kHw) = 5.600 Euro Minderung durch die Anschaffungskosten der Batterie

Schritt 2:

37.000 Euro (auf glatte Hunderter abgerundeter Bruttolistenpreis) – 5.600 Euro (errechnete Minderung) = 31.400 Euro → gesamte Minderung des geldwerten Vorteils

Schritt 3:

31.400 Euro (Gesamtminderung): 6 Jahre (erwartete Nutzungsdauer) = 5.233,33 Euro (jährlicher Abschreibungsbetrag)

Schritt 4: Verrechnung mit zusätzlichen Kosten, wie beispielsweise Versicherungen:

1.100 Euro (Versicherungskosten) + 900 Euro (Stromkosten) + 5.233,33 Euro (errechneter jährlicher Abschreibungsbetrag)= 7.233,33 Euro (Gesamtkosten)

Schritt 5: Berechnung der tatsächlichen Kilometerkosten:

7.233,33 Euro : 40.000 km = 0,18 Euro/km

Schritt 6: Berechnung des geldwerten Vorteils:

(20% x 40.000 km x 0,18 Euro) + (220 Arbeitstage x 2 x 20km Arbeitsweg x 0,18 Euro) = 3.024 Euro

Schritt 7: Berechnung der Steuerlast:

3.024 Euro x 40% = 1.209,6 Euro

Ergebnis: Jährliche Steuerlast: 1.210 Euro

Wann lohnt sich das Fahrtenbuch bei der Elektroauto Versteuerung?

Bei der Versteuerung über die Fahrtenbuchmethode werden nur die tatsächlich gefahrenen Privatfahrten zugrunde gelegt. Sind Sie also überwiegend beruflich mit dem Firmenwagen unterwegs, lohnt sich ein Fahrtenbuch fast immer. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge mit einem relativ hohen Bruttolistenpreis oder einer hochwertigen, werkseitig eingebauten Sonderausstattung.

Tipp: Auch, wenn Sie Fahrtenbuch mit Hilfe der Fahrtenbuchmethode führen, können Sie sich bis zur Abgabe der Steuererklärung für die Pauschalversteuerung entscheiden. Das ergibt zum Beispiel Sinn, wenn Sie doch mehr Privatkilometer als geplant gefahren sind und die 1 % Methode deshalb für Sie günstiger ist.

Minderung des Bruttolistenpreises bei der 1-Prozent-Methode

Entscheidet sich der Fahrzeugnutzer für die Versteuerung über die 1-Prozent-Methode, erfolgt die Berechnung des geldwerten Vorteils über den Bruttolistenpreis. Im Falle eines Elektroautos können Sie den Bruttolistenpreis um die Kosten für das Batteriesystem mindern. Bei einer Anschaffung des Autos bis 2013 wird pro kWH der Betrag von 500 Euro multipliziert und vom Bruttolistenpreis abgezogen. Allerdings gibt es einen Höchstbetrag – die Minderung darf maximal 10.000 Euro betragen. Bei allen E-Autos, die ab 2014 angeschafft wurden, wird die Minderung pro kWH jährlich um 50 Euro gekürzt und der Höchstbetrag verringert sich jährlich um 500 Euro. Im Kalenderjahr 2016 beträgt die Minderung pro kWH folglich noch 350 Euro bei einem Höchstwert von 8.500 Euro, im Jahr 2017 wären es 300 Euro bei einem Höchstwert von 8.000 Euro und so weiter.

Bitte beachten Sie: Eine Minderung kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Kosten für das Batteriesystem im Bruttolistenpreis enthalten sind.

ein Taschenrechner liegt auf einem Notizblock

Berechnung der 1 Regelung bei Elektrofahrzeugen

Sabine hat sich 2016 ein Elektroauto als Firmenwagen angeschafft, den sie auch privat nutzt. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs liegt bei 46.320 Euro und der Batterieverbrauch bei 16 kwH. Die Minderung des Listenpreises berechnet sich wie folgt:

Beispielrechnung:

Schritt 1: 

16 (kwH) x 350 Euro (Minderung pro kHw)= 5.600 Euro Minderung durch die Anschaffungskosten der Batterie

Schritt 2: 

46.300 Euro (auf glatte Hunderter abgerundeter Bruttolistenpreis) – 5.600 Euro (errechnete Minderung) = 40.700 Euro

Schritt 3:

1% von 46.300 Euro sind 407 Euro → das Ergebnis sind 407 Euro, die als geldwerter Vorteil monatlich versteuert werden müssen

Wann lohnt sich die 1 Regelung bei Elektroautos?

Günstiges Auto steht am Fahrbahnrand.

Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs ist die Basis für die Berechnung des geldwerten Vorteils. Die pauschale Versteuerung kann sich also für Sie rechnen, wenn Sie ein günstiges Modell fahren. Auch wenn Sie Ihren Wagen häufig privat nutzen, kann es sein, dass sich diese Methode für Sie rechnet. Denn: Grundlage für die Fahrtenbuchmethode ist die tatsächliche private Nutzung. Sind Sie also häufig privat mit dem Dienstwagen unterwegs, kann diese Versteuerungsmethode teurer werden.

Tipp: Bevor Sie sich für die Pauschalversteuerung entscheiden, sollten Sie unbedingt nachrechnen – Ein nachträglich ausgefülltes Fahrtenbuch akzeptiert das Finanzamt nämlich nicht.

Fazit – welche Methode bei der Elektroauto Versteuerung?

Das Führen eines Fahrtenbuchs also der Nutzung der Fahrtenbuchmethode bei Elektroautos lohnt sich immer dann, wenn Sie Ihren Dienstwagen überwiegend betrieblich nutzen. Da gibt es keinen Unterschied zu einem benzin- oder dieselbetriebenen Auto. Die höheren Anschaffungskosten des batteriebetriebenen Fahrzeugs werden pauschal gemindert und ein finanzieller Nachteil ausgeschlossen. 

Vergleich der Versteuerung von Dienstwagen elektro vs. hybrid

Bei der Versteuerung von Entfernungskilometern für Arbeitswege ist die steuerliche Vergünstigung für Hybridfahrzeuge nicht ganz so hoch wie für reine Elektrofahrzeuge.

Wird der Dienstwagen an mehr als 47 Tagen für den Weg zur Arbeit genutzt, sodass eine Versteuerung der Entfernungskilometer greift, gilt folgendes: Für reine E-Autos fallen statt der 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer pro Monat nur ein Viertel (0,0075 Prozent des Listenpreises pro Kilometer pro Monat) der Steuern an, für Hybridfahrzeuge die Hälfte (0,015 Prozent des des Listenpreises pro Kilometer pro Monat).

Versteuerung von Firmenwagen mit Hybrid

Versteuerung Hybrid

Bei der Versteuerung von Firmenwagen mit Hybrid Antrieb gilt die 0,5-Prozent-Regelung dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu muss erstens eine externe Aufladung des Fahrzeugs möglich sein, wie es bei Plug-in-Hybriden der Fall ist. Für Mildhybride, die lediglich der Unterstützung des Medizinmotors dienen, gilt diese Vergünstigung nicht. Zweitens muss ein Plug-in-Hybrid, um für die 0,5-Prozent-Regelung infrage zu kommen, entweder nicht mehr als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder muss eine elektrische Mindestreichweite haben, die ab 2022 bei 60 Kilometern und ab 2025 bei 80 Kilometern liegt. Nur dann kommt eine günstigere Versteuerung als Firmenwagen für Hybrid Fahrzeuge in Frage. Erfüllt der Hybrid nicht die Bedingungen, fällt er unter die für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor übliche 1-Prozent-Regelung (1 Prozent des Listenpreises pro Kilometer pro Monat).

Insofern werden Elektro- und Hybridfahrzeuge nicht in jeder Hinsicht gleich behandelt. Je nach Nutzung und benötigter Reichweite für Firmenwagen sollten Firmeninhaber also überlegen, welches Fahrzeug sich anbietet und dabei die Steuervorteile gegenrechnen.

Regelung für E-Autos ab 2019 bis 2022

Umweltfreundliche Dienstwagen werden von der Bundesregierung mit einer Steuersenkung belohnt. Der geldwerte Vorteil beläuft sich somit auf 0,5 % des Bruttolisten- oder Anschaffungspreises. Zuvor bekamen Elektrofahrzeuge nur eine minimale Steuerminderung. Nach der alten Regelung wird der Bruttolistenpreis für bis zum 31.12.2018 angeschaffte Firmenwagen um 500 Euro pro Kilowattstunde (kWh) der Batteriekapazität gemindert. Die Minderung erhöht sich bei den in Folgejahren angeschafften Kraftfahrzeugen um jeweils 50 Euro pro kWh.

Mit der neuen Regelung ändert sich jetzt die Bemessungsgrundlage. Wird der Dienstwagen gemäß der 1-%-Methode versteuert, muss nur noch 0,5 % des Listenpreises versteuert werden. Ähnliches gilt für das Führen eines Fahrtenbuches. Für die Berechnung der Abschreibung wird der halbierte Anschaffungspreis verwendet.

Voraussetzungen für Senkung der Elektroauto Versteuerung

Um die Steuersenkung für ein Elektroauto zu erhalten, müssen Sie folgende Richtlinien erfüllen:

  • Das Elektro- oder Hybridauto wird in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft, gemietet oder geleast.
  • Hybridfahrzeuge müssen extern aufladbar sein und dürfen keine Mild-Hybrid-Fahrzeuge sein.
  • Hybridwagen dürfen nicht mehr als 50 Gramm Kohlendioxid (CO2) pro gefahrenen Kilometer ausstoßen oder die Reichweite bei einem rein elektrischen Antrieb muss mindestens 40 Kilometer betragen. 

Achtung: Haben Sie Ihr Fahrzeug vor dem 1. Januar 2019 angeschafft, gilt die alte Regelung bezüglich der Versteuerung von Elektroautos. Wie die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt, erfahren Sie im oberen Teil des Artikels.

Elektroauto beim Laden

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zur Versteuerung von E-Dienstwagen zusammengefasst im PDF-Format. So können Sie jederzeit darauf zurückgreifen und sie bei Bedarf mit Ihren Kollegen teilen.

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Und Versteuerung von Elektroautos verstehen.

Vorschau Broschüre

Die 0,25 Prozent Regelung bei Elektroautos 2020

Seit 1. Januar 2020 hat sich die Bemessungsgrundlage der Steuer für bestimmte elektrische Dienstwagen noch einmal halbiert – auf nun 0,25 Prozent des Listenpreises. Das bedeutet für Angestellte, dass sie den geldwerten Vorteil, den sie durch die private Nutzung des Fahrzeugs haben, seitdem statt mit 0,5 Prozent nun nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern haben.

Regeln zur 0,25 Prozent Regelung von Elektroautos

Die Regelung gilt für reine Elektroautos ohne CO2-Emission, deren Bruttolistenpreis aktuell nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Der Bruttolistenpreis bezieht sich dabei auf den inländischen Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Liegt der Bruttolistenpreis für das Dienstfahrzeug bei aktuell mehr als 60.000 Euro oder handelt es sich um ein Hybridfahrzeug mit aktuell mindestens 60 Kilometern rein elektrischer Reichweite oder einem CO2-Aussstoß von nicht mehr als 50 Gramm CO2 pro Kilometer, gilt weiterhin die 0,5 Prozent Regelung bei der Versteuerung.

Festgelegt ist die Versteuerung von Elektroautos als Dienstwagen im Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes. Hier ist die gesetzliche Regelung im Wortlaut zu finden.

Versteuerung mit der 1 Regelung des Elektroautos

Die pauschale 1-%-Methode schreckte Firmenwagenfahrer in der Vergangenheit davon ab, auf ein Elektroauto umzusteigen. Da die elektrischen Fahrzeuge bisher einen hohen Bruttolistenpreis hatten, fiel der geldwerte Vorteil groß aus. Bei Fahrzeugen, die zwischen 2019 und 2022 angeschafft werden, halbiert sich nun automatisch der Bruttolistenpreis bei der Berechnung. Dies bedeutet, dass die Elektroauto Steuer bei der 1 % Methode auf 0,5 % abgesenkt wird. Gleiches gilt auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung. Jedoch bleibt die Richtlinie weiterhin gleich, dass bei der pauschalen Methode der tatsächliche Anschaffungspreis keine Rolle spielt. Haben Sie Ihr Fahrzeug mit einem erheblichen Rabatt erhalten oder gebraucht gekauft, hat das keine Auswirkung auf die Berechnung. Anders verläuft hierbei die Ermittlung nach der Fahrtenbuchmethode. Mehr Informationen hierzu finden Sie im unteren Bereich des Artikels.

Firmenwagen

Beispiel Berechnung der 1 Regelung bei Elektrofahrzeugen

Herr Müller hat sich Anfang des Jahres 2019 ein neues Elektroauto gekauft. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 68.600 Euro. Der Arbeitsweg von Herr Müller beträgt bei einfacher Strecke 20 km. Regulär ist 1 % des Bruttolistenpreises und 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer der einfachen Strecke zum Betrieb (Arbeitsweg) fällig. Durch die neue Regel, ändert sich die Steuerlast nun auf 0,5 % des Bruttolistenpreises, wodurch dieser 34.300 € beträgt. Auch für die Berechnung des Nutzungswertes zwischen Wohnung und Arbeitsplatz verwendet Herr Müller jetzt den halbierten Listenpreis. Daraus ergibt sich folgende Rechnung gemäß der pauschalen Methode:

Schritt 1: Berechnung des pauschalen jährlichen Nutzungswerts:

12 Monate x 0.5 % x 68.600 € = 4.116 €

Schritt 2: Berechnung des jährlichen Nutzungswert der Fahrten von Wohnung zu Arbeitsplatz:

12 Monate x 0,03 % x 34.300 € x 20 km = 2469.6 €

Schritt 3: Ergebnis pauschaler Nutzungswert:

4.116 € + 2469.6 € = 6585.6 €

Schritt 4: Berechnung Steuerlast:

Bei einem Steuersatz von 40 % zahlt Herr Müller weitere 2634.24 Euro Steuern im Jahr.

Hinweis

Sofern Unternehmer zwischen 2019 und Ende 2030 einen E-Dienstwagen ganz ohne Kohlendioxidemission anschaffen und dessen Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000€ beträgt, müssen sie für die Berechnung des geldwerten Vorteils sogar nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises zugrunde legen. Dafür sorgt ein neues Gesetz. Dieses verlängert im Übrigen unter bestimmten Voraussetzungen auch die genannte Förderung von E-Autos über das Jahr 2022 hinaus bis zum Ende des Jahres 2030.

Elektroauto Versteuerung durch das Fahrtenbuch

Die neue Regelung bezieht sich auch auf das Führen eines Fahrtenbuches. Obwohl sich der Bruttolistenpreis für Elektro- und Hybridfahrzeuge bei der Berechnung halbiert, kann sich für viele weiterhin die Fahrtenbuchmethode lohnen. Anders als bei der pauschalen Methode wird nämlich nicht der Listenpreis, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten berücksichtigt. Somit werden ab sofort die Kauf-, Leasing– oder Mietaufwendungen halbiert. Dadurch verringern sich die Kosten für die Abschreibung des Fahrzeugs immens.

Beispielrechnung bei dem Fahrtenbuch

Herr Müller hat sich mit dem Kauf des Elektroautos im Januar 2019 zugleich für das Führen eines Fahrtenbuches entschieden. Der tatsächliche Anschaffungspreis des Fahrzeugs beruht sich auf 55.000 Euro. Für die Berechnung dürfen Sie den Preis nun halbieren, sodass der Anschaffungspreis auf 27.500 Euro sinkt. Der Anteil der privat gefahrenen Kilometer an den Gesamtkilometern beträgt sich bei Herrn Müller jährlich auf 20 %. Die gesamte Fahrleistung umfasst 40.000 Kilometer, die jährlichen Arbeitstage 220 und der einfache Arbeitsweg ist weiterhin 20 km. Der Steuersatz beträgt 40 %. Aus den Informationen ergibt sich folgende Ermittlung des geldwerten Vorteils:

Schritt 1: Berechnung der Fahrzeugkosten:

Die Berechnung der jährlichen Fahrzeugkosten setzt sich aus der Summe der Abschreibung, des hälftigen Anschaffungswerts, der Betriebskosten, Fixkosten und Werkstattkosten zusammen.

Abschreibung: 4.584,25 (16.67 % des hälftigen Anschaffungswerts)

Betriebskosten: 967 Euro (z. B. Kraftstoff)

Fixkosten: 1.204 Euro (z. B. Versicherungen)

Werkstattkosten: 630 Euro (z.B. Reparaturen)

Summe: 7.385,25 Euro

Schritt 2: Berechnung der tatsächlichen Kilometerkosten:

7.385,25 Euro / 40.000 km Fahrtleistung = 0,18 €/km

Schritt 3: Berechnung des geldwerten Vorteils:

(20 % x 40.000 km x 0,18 €) + (220 Arbeitstage x 2 x 20 km Arbeitsweg x 0,18 €)

= 3.024 €

Schritt 4: Berechnung der Steuerlast:

3.024 € x 40 % = 1209.6 €

Bei der Fahrtenbuchmethode fällt eine Steuerlast von 1209.6 Euro im Jahr an.



Wem das manuelle Führen eines Fahrtenbuches zu aufwendig ist, kann auf ein elektronisches Fahrtenbuch umsteigen. Hier ändert sich trotz Elektrofahrzeug nichts an den Vorgaben. Wichtig ist, dass Sie sich bei dem Anbieter informieren, ob das digitale Fahrtenbuch mit dem Elektro- oder Hybridfahrzeug kompatibel ist.

Zusammenfassung: Das hat sich bei der Versteuerung der Elektroautos verändert

Die Fördersätze für Elektrofahrzeuge unter 40.000 Euro Nettolistenpreis betragen bis zu 9.000 Euro für einen rein elektrischen Antrieb (Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug) und bis zu 6.750 Euro für ein von außen aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug (Plug-in-Hybride).

Die Fördersätze für Elektrofahrzeuge über 40.000 Euro Nettolistenpreis betragen bis zu 7.500 Euro für einen rein elektrischen Antrieb (Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug) und bis zu 5.625 Euro für ein von außen aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug (Plug-in-Hybride).

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber können nun die Nutzung von Elektroautos steuerfrei fördern. Hier gilt das Aufladen von Privatfahrzeugen oder Firmenautos, die auch privat genutzt werden dürfen. Außerdem ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil des Firmenwagens nicht nach der 1-%-Regelung sondern nach dem Fahrtenbuch versteuert. 

Weitere Senkung der Versteuerung bei Elektroautos

Die Regierung hat zudem eine weitere Senkung der Firmenwagensteuer für E-Autos ohne CO2-Ausstoß mit einem Bruttolistenpreis von unter 40.000 € verabschiedet. Für die Pauschalversteuerung bedeutet das, dass bis 2030 nur 25% des Bruttolistenpreises als Elektroauto Steuer versteuert werden müssen. Mit einem Fahrtenbuch muss dann nur ein Viertel der Kauf-, Leasing- oder Mietaufwendungen versteuert werden. Ferner hat die Bundesregierung die Regelungen für die Förderung von Plug-In-Hybriden angepasst. Ab 2022 müssen Hybride, um in den Genuss der halbierten Bemessungsgrundlage zu kommen, mindestens 60 km (ab 2025: 80km) elektrisch fahren können. Alternativ gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage weiterhin, sofern der Hybrid maximal 50 Gramm CO2 pro km ausstößt.

ACHTUNG: Im Juni 2020 wurde die Regel angepasst – es dürfen nun Fahrzeuge mit bis zu 60.000 Euro Bruttolistenpreis mit nur 25% des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Achtung: Seit dem Klimapaket hat sich diese Regel geändert

Für das Laden des Dienstwagens im Unternehmen fallen weiterhin weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungsbeiträge an. Der Gesetzgeber hat diesen Vorteil nun bis einschließlich 2030 verlängert. Lädt der Mitarbeiter das Fahrzeug zuhause oder trägt die Kosten dafür, kann der Arbeitgeber die Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei über einen Pauschalbetrag erstatten. Hier gilt: Gibt es eine Lademöglichkeit im Unternehmen, darf der Arbeitgeber 20 € für E-Autos und 10€ für Hybride zuschießen. Kann der Mitarbeiter nur zuhause laden, dürfen 50€ beziehungsweise 25€ dazu bezahlt werden. Leistet der Arbeitgeber keinen Beitrag, darf der geldwerte Vorteil gemindert werden.

Geschäftsmann blickt aus dem Fenster.

Zusammenfassung zur Versteuerung von Elektroautos

Um deren Verbreitung von Elektroautos zu fördern hat die Bundesregierung verschiedene Fördermaßnahmen auf den Weg gebracht. Dazu gehört bis zum Ende des Jahres 2022 der Umweltbonus, eine staatliche Prämie für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Preissegment zwischen 40.000 und 65.000 Euro (Nettopreis Basismodell). Diese beträgt bis zu 9000 Euro für reine E-Autos und bis zu 6750 Euro für Hybridfahrzeuge, wenn diese höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine rein elektrische Mindestreichweite von mindestens 60 Kilometern haben. Darüber hinaus gibt es steuerliche Vergünstigungen für rein elektrisch betriebene Dienstfahrzeuge und Hybride, die im Jahr 2020 noch einmal verbessert wurde.

Vorteile der Elektroauto Versteuerung & Co. im Überblick

  • Staatliche Förderung von 9.000 Euro Zuschuss für den Kauf eines reinen Elektroautos bis Ende 2022, für Hybride bis zu 6750 Euro (gilt nur beim Kauf eines entsprechenden Fahrzeugs mit einem Nettopreis des Basismodells zwischen 40.000 und 65.000 Euro)
  • Imagegewinn durch grüne Mobilität
  • Ideal für Kurzstrecken und viele Stopps (z.B. bei lokalem Lieferservice)
  • Preiswertere Haltungskosten (weniger Wartung, Unabhängigkeit von steigenden Benzinpreisen)
  • Bei einer betrieblichen Ladestation muss das Laden des Elektrofahrzeugs nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden
  • Dank der steuerlichen Vorteile ist ein Elektroauto als Firmenwagen wesentlich günstiger als ein Verbrenner:
    • Versteuerung von Entfernungskilometern (fällig ab 47 Tagen Arbeitsweg mit dem Fahrzeug) nur mit 0,0075 Prozent des Listenpreises pro Kilometer pro Monat bei Fahrzeugen unter 60.000 Euro
    • Geldwerter Vorteil: nur mit 0,5 Prozent des Listenpreises versteuert

Weitere Vorteile bei der Versteuerung von Elektroautos

1. Befreiung der Kfz-Steuer

Um die Nachfrage anzukurbeln, hat sich die Regierung weitere Vorteile ausgedacht. So werden reine Elektroautos bei der Erstzulassung bis Ende 2020 außerdem für 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Regel gilt auch rückwirkend für Erstzulassungen ab dem 18. Mai 2011 und umgerüstete Altfahrzeuge.

2. Umweltprämie für E-Autos

Außerdem gab es einen Umweltbonus bis zum 30. Juni 2019, der von der Bundesregierung und Industrie finanziert wurde. Eine Kaufprämie von 4.000 Euro für Elektroautos und eine Prämie von 3.000 Euro für Plug-In-Hybride wurden bei einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro gewährt. Aktuell sieht es durch das Corona Konjunkturpaket noch besser aus: Bis Ende 2021 verdoppelt der Bund seinen Anteil am bestehenden Umweltbonus, der eigentlich zur Hälfte aus Steuergeldern und zur Hälfte von den Herstellern gezahlt wird. Wer ein reines E-Auto kauft, kann bis zu 9000 Euro Prämie bekommen, für Plug-in-Hybride sind es bis zu 6750 Euro. Hinzu kommt noch eine Ersparnis wegen der Senkung der Mehrwertsteuer bis zum 31.12.2020.

Profitieren können von der höheren Kaufprämie nach Angaben des Ministeriums nicht nur Käufer von Neuwagen, sondern auch von relativ neuen Gebrauchtwagen, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt. Die Prämie wirkt sich jedoch nicht auf die Firmenwagenversteuerung aus. Lesen Sie mehr zu den Voraussetzungen und der Förderung auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

3. Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Lieferfahrzeuge

Zusätzlich dürfte auch die Senkung von Stromkosten und die Verteuerung von Benzin und Diesel die Stromer attraktiver machen. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat die Bundesregierung für den Zeitraum (2020 bis Ende 2030) eine Sonderabschreibungsmöglichkeit im Jahr der Anschaffung für rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge beschlossen. Sie gilt auch für bestimmte E Lastenfahrräder.

Elektrofahrräder

4. Elektrofahrräder

Betriebliche Fahrräder und Elektrofahrräder sollen ebenfalls in den Jahren 2019 bis 2022 gefördert werden. Wichtig ist hierbei, dass das Fahrrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingestuft wird. Dies erfolgt beispielsweise, wenn das Elektrofahrrad schneller als 25 Kilometer pro Stunde fährt. Ab sofort sieht das Einkommensteuergesetz die Steuerfreiheit für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads vom Arbeitgeber vor.

Das bedeutet: Nutzen Sie Ihr Arbeitsfahrrad auch privat, entsteht hierfür kein geldwerter Vorteil.

FAQ zur Besteuerung von Elektroautos

1. Worin unterscheidet sich die Besteuerung von Elektroautos und Verbrennern?

Wer sich schon mal ein neues Auto anschaffen wollte, weiß, dass der Kaufpreis nicht das alleinige Merkmal ist, welches die Kaufentscheidung abhängig macht. E-Autos sind im Vergleich meistens teurer als ein Verbrenner, aber dafür günstiger in den Folgekosten. Zum einen gibt es eine Kaufprämie für Autos, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Zudem sind sie von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt bis 2030 und ist im Kraftfahrtsteuergesetz § 9 Absatz 2 KraftStG festgehalten. Verbrenner sind deshalb deutlich teurer, da bei der Steuerberechnung die CO₂-Emissionen, Motorart, Hubraum und Erstzulassung hinzugerechnet werden.

2. Sind Hybrid- und Elektroautos gleichgesetzt?

Nein, ein Hybridauto hat als Basis einen Elektromotor, der einen Verbrennungsmotor zur Unterstützung hat. Dieser schaltet sich bei längeren und schnelleren Fahrten dazu, um die Leistung zu verbessern. Aus diesem Grund verzichtet ein Hybridauto nicht auf fossile Brennstoffe, weshalb es auch nicht von der Kfz-Steuer befreit ist. Allerdings bezieht sich das nicht auf den Elektromotor. Das heißt, die Steuer fällt geringer aus als bei einem Verbrenner. Zudem gilt die Prämie auch bei Hybridautos, die bis zu 6750 Euro gefördert werden. Ein E-Auto erhält hingegen bis zu 9000 Euro Förderung.

3. Wie hat sich die Kfz-Steuer in den letzten Jahren verändert?

Zu Beginn 2021 hat sich die Berechnung der Kfz-Steuer verändert. Dadurch hat sich die Steuer bei einigen Fahrzeugen erhöht. Der Grund dafür ist, dass die Kohlendioxid-Emissionen im Straßenverkehr um 40 % verringert und Anreize für klimafreundliche Autos geschaffen werden sollen. Konkret geht es den „Spritschluckern“ an den Kragen. Die neue Berechnung besteht aus einem Sechs-Stufen-Modell, das aufsteigend ist. Der Preis für jedes Kohlendioxid-Gramm pro Kilometer steigt von 2 auf 4 Euro. Die Regelung gilt aber nur für Neuzulassungen.

4. Ist das Führen eines Fahrtenbuchs auch bei E-Autos möglich?

Ja, das Führen eines Fahrtenbuchs für E-Autos ist möglich. Ebenso wie beim Verbrenner kann das E-Auto als unentgeltliche Überlassung für Dienstfahrten ausgeliehen werden. Allerdings ist der Aufwand für das Führen des Fahrtenbuchs sehr hoch und die Anerkennung der Finanzbehörden ebenso. Im Fahrtenbuch muss der Kilometerstand jeder Fahrt von Beginn und Ende erfasst werden, das Reiseziel mit Straße und Ort, der Reisezweck und die Geschäftspartner genannt werden. Außerdem müssen alle Tankbelege und Service-Rechnungen gesammelt werden, um die entstandenen Kosten zu belegen.

5. Welche Methode lohnt sich beim E-Auto, die 1-%-Methode oder das Fahrtenbuch?

Ein Elektroauto als Firmenwagen zur Verfügung zu haben, ist eine gute Sache. Allerdings lohnt sich beim Elektroauto die 1 Regelung eher als das Führen eines Fahrtenbuchs. Da bei der 1 %-Regelung der Listenpreis des Autos eine wichtige Rolle spielt, können so mehr Kosten gespart werden. E-Autos, die nämlich einen Listenpreis von bis zu 60.000 Euro haben, erhalten eine Vierteilung der Besteuerung. E-Autos, die über 60.000 Euro kosten, eine Halbierung. Dadurch schrumpft der Steuerwert stärker als bei der 1 %-Regelung. Ob sich das Fahrtenbuch für Hybrid lohnt, hängt hier von den Kosten ab, die der Wagen verursacht. Daher kann keine eindeutige Aussage darüber getroffen werden.

6. Gilt der Umweltbonus bei allen Elektroautos?

 Reine E-Autos erhalten bis Ende 2022 einen Umweltbonus und eine Innovationsprämie, die bis zu der Förderungssumme von 9000 Euro geht. Plug-in-Hybride können bis zu einer Summe von 6750 Euro gefördert werden. Ab 2023 bis Ende 2025 gilt wieder der einfache Umweltbonus. Für Plug-in-Hybride gibt es aber eine Ausnahme, sie werden nur gefördert, wenn sie höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer emittieren oder mit dem Elektromotor eine Reichweite von mindestens 60 km haben. Hybride, die bis 31.12.21 beantragt wurden, hatten eine elektrische Mindestreichweite von 40 km. Hinweis: Die Ermittlung des Bruttolistenpreises ist für den Umweltbonus insofern relevant, dass der Bonus ggf. die Anschaffung eines Elektroautos lohnenswert macht. 

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