Halterhaftung

Die Halterhaftung gilt in vielen europäischen Ländern für den Fall eines Verstoßes im Straßenverkehr. Für der Vergehen wird der Fahrzeughalter zur Verantwortung gezogen, und zwar unabhängig davon, ob er zu dem Zeitpunkt des Verstoßes gefahren ist oder nicht. In Deutschland gibt es nur für den ruhenden Verkehr eine Halterhaftung. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden. Mehr zum Thema Halterhaftung bei Kfz und wie der Fahrzeughalter ermittelt wird, erfahren Sie hier.

Im Artikel erfahren Sie:

  1. Grundlagen der Halterhaftung: Erläuterung der Halterhaftung im europäischen Vergleich, mit Fokus auf die Unterschiede in der Haftung für ruhenden und fließenden Verkehr in Deutschland.

  2. Halterhaftung im Unternehmenskontext: Besonderheiten der Halterhaftung für Fuhrparks in Unternehmen, einschließlich der Verantwortung der Geschäftsleitung und Möglichkeiten zur Übertragung der Halterhaftung auf Mitarbeiter.

  3. Rechtliche und organisatorische Aspekte: Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen und organisatorische Maßnahmen, die Fuhrparkleiter beachten müssen, um die Halterhaftung effektiv zu managen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Definition Halterhaftung

Hinter dem Begriff der Halterhaftung verbergen sich verschiedene Gesetze, die sich mit Ordnungswidrigkeiten und Verstößen im Straßenverkehr befassen. In Deutschland unterscheiden sich die Gesetze von denen des europäischen Auslandes. So gibt es in Ländern wie Frankreich oder den Niederlanden eine grundsätzliche Halterhaftung. Dies ist einer der Gründe dafür, dass Blitzer in diesen Ländern das Heck des Fahrzeugs erfassen. Es ist unerheblich, wer gefahren ist. Nach Definition der Halterhaftung liegt die Haftung beim Fahrzeughalter. 

Für deutsche Fahrzeuge gilt hingegen deutsches Recht, auch wenn der Verkehrsverstoß im Ausland begangen wird. Hier gibt es eine Halterhaftung nur für den ruhenden Verkehr. Dies bedeutet, dass der Halter auch dann für Verstöße gegen das Park- und Halteverbot verantwortlich gemacht werden kann, wenn er das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht gefahren hat und einen entsprechenden Nachweis erbringen kann. Für den fließenden Verkehr gibt es in Deutschland keine Halterhaftung. Dies bedeutet, dass die Behörde den Fahrer ermitteln muss. Gelingt dies nicht, kann der Halter unter Umständen dennoch zur Verantwortung gezogen werden.

Halterhaftung bei Unfall

Eine Halterhaftung für den Fuhrpark in einem gewerblichen Unternehmen gibt es ebenfalls. Sie unterscheidet sich nicht von den Gesetzen, die für private Fahrzeuge gelten. Unternehmen, die mit einem großen Fuhrpark arbeiten, sehen sich in Bezug auf die Haftung durch den Halter vor eine große Verantwortung gestellt. Oftmals steht die Frage im Raum, wer genau haftet und ob die Halterhaftung für den Fuhrpark auf eine andere Person übertragen werden kann. In diesem Zusammenhang gibt es auch versicherungsrechtliche Vorgaben. So sollte das Fahrzeug nicht auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt werden, da es in diesem Fall nicht flexibel eingesetzt werden kann.

Wer ist Fahrzeughalter?

Der Fahrzeughalter haftet somit für alle Fahrzeuge, die unter seine Halterhaftung fallen. Doch was ist ein Fahrzeughalter eigentlich und wie wird dieser eigentlich bestimmt?

Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, der „das Fahrzeug auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.“ (BGH NJW 1954, 1198; VersR 1978, 233; 1992, 437).

Wer Fahrzeughalter ist, kann dementsprechend beispielsweise daran festgemacht werden, wer die Fahrzeugkosten (Steuer, Versicherungen, Betriebskosten etc.) trägt. Gehört das Fahrzeug einem Unternehmen ist der Halter aus diesem Grund zunächst einmal die Geschäftsleitung. Sie übernimmt die Halterhaftung für jegliche Schadensfälle, sofern die Aufgabe nicht explizit an einen anderen Verantwortlichen delegiert wurde. Unter welchen Umständen dies der Fall sein kann, erklärt der folgende Abschnitt.

Ein kurzes Erklärvideo über Halterhaftung

Kfz Halterhaftung für den Fuhrpark

Gibt es in einem Unternehmen einen Fuhrpark, der aus einem oder mehreren Fahrzeugen besteht, gilt der Unternehmer als Fahrzeughalter. Dies bedeutet, dass ihm die Halterhaftung für den Fuhrpark obliegt. Bei einem Einzelunternehmen oder einer GbR ist die Rechtslage sehr einfach. Der Inhaber des Unternehmens wird als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Bei mehreren Unternehmenseignern wird eine Person als Fahrzeughalter für den Fuhrpark bestimmt. Ist das Unternehmen in einer GmbH organisiert, fungiert in der Regel der Geschäftsführer oder eine andere Person aus der Geschäftsleitung als Halter der Fahrzeuge und übernimmt somit die Halterhaftung.

Fuhrpark sommerfest

Gibt es in den Unternehmen einen großen Fuhrpark mit vielen Fahrzeugen, kann es zu einem Problem werden, wenn eine Person aus der Führungsebene die Aufgaben des Fahrzeughalters übernimmt. Sollte es zu einem Strafbefehl aufgrund einer Ordnungswidrigkeit oder einem schwerer Vergehen im Straßenverkehr kommen, kann die Ermittlung schwierig werden. Die Geschäftsführung ist in der Regel mit anderen Aufgaben betraut. Es ist möglich, einen oder mehrere Mitarbeiter des Unternehmens als Fahrzeughalter für den Fuhrpark zu bestimmen. 

Oftmals handelt es sich um den Fuhrparkleiter oder eine andere verantwortliche Person, die mit der Logistik vertraut ist. So können Fragen in Bezug auf die Halterhaftung im Fuhrpark direkt geklärt werden. Eine solche Halterübertragung vom Unternehmer oder Geschäftsführer auf einen oder mehrere fähige Mitarbeiter ist durchaus üblich. Eine schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einem gesonderten Dokument ist erforderlich. Die Umschreibung des Halters muss für alle Fahrzeuge beim für den Sitz des Unternehmens zuständigen Straßenverkehrsamt erfolgen.

Pflichten der Halterhaftung nicht unterschätzen

Achtung: Nur eine persönlich und fachlich geeignete Person, kann die Halterhaftung für ein Unternehmen übernehmen. Möchte das Unternehmen also einen Fuhrparkleiter einstellen und diesem auch die Halterhaftung für die Fahrzeuge im Fuhrpark übertragen, muss es sicherstellen, dass die gewählte Person über ausreichend Fachkompetenz und auch die entsprechenden Mittel zum Handeln verfügt. Ein sachkundiger Fuhrparkleiter muss also entweder eine Ausbildung oder Erfahrung in dem Bereich mitbringen. Sonst fällt die Halterhaftung wieder auf den Geschäftsführer zurück. Selbst bei Übertragung der Halterhaftung muss die Geschäftsleitung regelmäßig und stichprobenartig kontrollieren, ob der Fuhrparkleiter korrekt vorgeht.

Der Fuhrparkleiter muss sich also im Klaren darüber sein, dass er eine große Verantwortung auf sich nimmt, wenn er vertraglich einwilligt, die Haftung als Fahrzeughalter im Fuhrpark eines Unternehmens zu übernehmen. Er muss dann sämtliche Schadensfälle auf sich nehmen und bestimmte vorbeugende Maßnahmen und Kontrollen begehen. Ansonsten können strafrechtliche Schritte von Bußgeld bis Freiheitsentzug folgen.

Haftung im Bereich des Strafrechts und bußgeldrechtliche Vergehen

Die Übernahme der Fahrzeughaltung kann für den Unternehmer, aber auch für den Mitarbeiter verschiedene Konsequenzen haben. Er sollte sich bewusst sein, dass er zunächst für sämtliche Vergehen, die mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr begangen wurden, haftbar gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere für Verstöße im Park- und Halteverbot, für die eine Halterhaftung auch im Fuhrpark gilt. Bei Verstößen im fließenden Verkehr kann der Fahrer ermittelt werden. Hier ist es wichtig, dass im Rahmen der Organisation des Fuhrparks genau dokumentiert wird, welcher Mitarbeiter mit einem Fahrzeug gefahren ist. Dann ist es leicht, den Fahrer zu ermitteln und die Angaben an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Die Möglichkeit besteht im Übrigen auch bei Verstößen, die den ruhenden Verkehr betreffen. Ist der Fahrer bekannt und gibt er den Verstoß zu, kann er für die Ordnungswidrigkeit direkt zur Verantwortung gezogen werden. Auf diese Weise wird der Fahrzeughalter aus der Halterhaftung genommen.

Halterhaftung Kfz - Pflichtlektüre für den Fuhrparkleiter

Diese Paragraphen sollten Fuhrparkleiter im Auge haben, damit sie nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten:

  1. Versicherungsrecht: Haftpflicht, Teil- und Vollkasko, VVG
  2. Steuerrecht: Kfz-Steuer, Lohnsteuer, Fahrtenbuch
  3. Datenschutz: BDSG und DSGVO
  4. Strafrecht: Ordnungswidrigkeiten, Führerscheinkontrolle
  5. Verwaltungsrecht: Fahrtenbuchauflage, Lenk- und Ruhezeiten
  6. Arbeitsrecht: Car Policy, Dienstwagenüberlassung, Arbeitsverträge
  7. Zivilrecht: Haftung, Kauf und Leasing
  8. Schadenregulierung: Halterhaftung
  9. UVV-Vorschriften: Ladungssicherung
  10. EU-Recht

Sobald dem Fuhrparkleiter die wichtigen Gesetze bekannt sind, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, dass möglichst wenige oder im Idealfall keine Schadensfälle entstehen, für die dieser zur Haftung herangezogen werden kann. Daher sollte der Fuhrparkleiter genau Buch darüber Führen, wann welche Kontrollchecks am Fahrzeug oder beispielsweise auch die gesetzlich vorgeschriebene Führerscheinkontrolle durchgeführt wurde. Automatisierte Prozesse beispielsweise via eine Fuhrparkmanagement-Software und elektronische Führerscheinkontrolle können dabei helfen, den Überblick über die kleinteiligen Schritte zu behalten. Weiterhin ist es ratsam einen ordentlichen Dienstwagenüberlassungsvertrag aufzusetzen, der für Fuhrparkleiter und die Fahrer genau festlegt, wer für was genau verantwortlich ist. Nicht zu vernachlässigen ist zudem der Datenschutz! 

Welche Kontrollmaßnahmen müssen zur Halterhaftung am Kfz durchgeführt werden?

Der Fuhrparkleiter muss entsprechende Vorkehrungen führen, dass möglichst wenige oder im Idealfall keine Schadensfälle entstehen, für die er zur Haftung herangezogen werden kann. Er muss beispielsweise die Eignung jedes Fahrers (beispielsweise durch die Führerscheinkontrolle) überprüfen, technischen und einsatzbezogenen Zustand jedes Fahrzeugs im Fuhrpark mit regelmäßigen Kontrollchecks testen sowie die Ladungssicherung beaufsichtigen. Wichtige Schlagworte sind auch die Unfallverhütungsvorschriften oder der Dienstwagenüberlassungsvertrag

Kontrolle von Halterhaftung im Kfz

Merkblatt zu denUnfallverhütungsvorschriften und zur Halterhaftung

Gemäß der Unfallverhütungsvorschriften muss der Arbeitgeber m Fuhrpark bestimmte Regeln einhalten, durchsetzen sowie protokollieren. Er kann diese Verantwortung auf einen Fuhrparkleiter delegieren, bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen. Diesem obliegt als Fahrzeughalter die Haftung. Ein Merkblatt zu den Unfallverhütungsvorschriften im Fuhrpark können Sie hier herunterladen.

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Merkblatt Unfallverhütungsvorschriften

FAQ

1. Was versteht man unter Halterhaftung im Kontext des Fuhrparkmanagements?

Halterhaftung bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung des Fahrzeughalters für Ordnungswidrigkeiten und Verstöße im Straßenverkehr. Im Unternehmenskontext umfasst dies die Haftung für Fahrzeuge im Fuhrpark, unabhängig davon, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes gefahren hat.

2. Wie unterscheidet sich die Halterhaftung in Deutschland von der in anderen europäischen Ländern?

In Deutschland gilt die Halterhaftung primär für den ruhenden Verkehr, wie bei Park- und Halteverboten. Im Gegensatz dazu haben Länder wie Frankreich oder die Niederlande eine umfassendere Halterhaftung, die auch den fließenden Verkehr einschließt.

3. Kann die Halterhaftung im Fuhrparkmanagement auf andere Personen übertragen werden?

Ja, die Halterhaftung kann innerhalb eines Unternehmens auf andere Personen, wie den Fuhrparkleiter, übertragen werden. Dies erfordert jedoch eine klare Vereinbarung und die Eintragung der entsprechenden Person als Halter in den Fahrzeugpapieren.

4. Welche Pflichten hat ein Fuhrparkleiter im Hinblick auf die Halterhaftung?

Der Fuhrparkleiter muss sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dazu gehören die regelmäßige Kontrolle der Fahrer und Fahrzeuge, die Einhaltung von Versicherungs- und Steuervorschriften sowie die Dokumentation aller relevanten Vorgänge im Fuhrpark.

5. Welche Konsequenzen können sich aus der Nichtbeachtung der Halterhaftung ergeben?

Bei Nichtbeachtung der Halterhaftung können straf- und zivilrechtliche Konsequenzen folgen, einschließlich Bußgeldern und im Extremfall Freiheitsstrafen. Dies gilt sowohl für den Unternehmer als auch für den beauftragten Fuhrparkleiter.

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