Halterhaftung im Fuhrpark

der Fuhrparkleiter Daniel Pfeifenberger

Im Fuhrpark spielt das Thema Halterhaftung eine besondere Rolle. Denn kommt ein Fuhrparkverantwortlicher seinen Pflichten nicht nach, kann dies Konsequenzen nach sich führen, nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für den Fuhrparkverantwortlichen selbst. Bevor wir uns aber mit den Inhalten und dem Umfang der Halterhaftung befassen, werfen wir einen Blick darauf, wen die Halterhaftung und die Halterverantwortlichkeit betrifft und wie diese Verantwortung zustande kommt.

Halterverantwortlichkeit vs. Halterhaftung

Bei der Halterverantwortung handelt es sich um die allgemeine Verantwortung eines Fahrzeughalters, rechtliche Pflichten, die im Zusammenhang mit der Überlassung eines Fahrzeugs einhergehen, einzuhalten. Die Verantwortung zur Einhaltung dieser Pflichten kann z. B. im Unternehmensumfeld an einen Verantwortlichen für den Fuhrpark, den Fuhrparkleiter, delegiert werden.

Zuerst muss allerdings geklärt werden, wer überhaupt „Halter“ des Fahrzeugs ist. Der Fahrzeughalter ist die Person, die regelmäßig, tatsächlich und wirtschaftlich über die Nutzung des Kraftfahrzeugs bestimmen kann. Kriterien, die dafür von Bedeutung sind, sind unter anderem:

  • Gebrauch auf eigene Rechnung,
  • tatsächliche Verfügungsgewalt.

„Halter des Fahrzeugs ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch oder die entsprechende Verfügungsgewalt darüber hat.“

Bei der Haftung ist zu unterscheiden, welche Haftung zugrunde liegt. Die Verschuldenshaftung betrifft den Fahrzeugführer, der zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wenn er den Unfall verschuldet hat. Die Verschuldenshaftung basiert auf § 18 StVG. Im Fall des Fahrzeughalters greift die Gefährdungshaftung und die generelle Halterhaftung. Die Besonderheit der Gefährdungshaftung liegt darin, dass der Fahrzeughalter das Fahrzeug nicht selbst bewegen muss, sondern auch schon greift, wenn er eine „gefährliche Sache“ in Umlauf bringt.

Die Halterhaftung befasst sich mit den eigentlichen Konsequenzen, die bei einer Nichteinhaltung der rechtlichen Pflichten des Fahrzeughalters drohen. Hierzu gehören strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen sowie Konsequenzen, die sich aus dem Organisationsverschulden heraus ergeben.

Strafrechtliches Risiko

§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StVG

  • Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr
  • Bußgelder

Zivilrechtliches Risiko

 § 28 Abs. 2 VVG; § 2b AKB

  • Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung
  • Regress durch Haftpflichtversicherung bis 5.000 €

Organisationsverschulden

§ 130 OWiG

  • Bußgelder bis zu einer Million Euro

Aus der Praxis

Im Fuhrparkmanagement fallen viele verschiedene Aufgaben an, wie z. B. die Überprüfung von Lenk- und Ruhezeiten, das Strafzettelmanagement, die Routenplanung (insbesondere im Logistikbereich), die vorgeschriebene Führerscheinkontrolle oder auch die Durchführung von UVV-Schulungen und Fahrzeugprüfungen.

Die Halterhaftung bezieht sich hierbei insbesondere auf den Bereich der Führerscheinkontrolle. Grundlage hierfür ist § 21 StVG. Hier heißt es:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“

Überlässt der Fuhrparkverantwortliche ein Fahrzeug an einen Fahrzeugführer, ohne dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, drohen ihm persönlich strafrechtliche Konsequenzen, da die Verantwortung zur Einhaltung der Pflichten an ihn delegiert wurde. Zusätzlich können im Falle eines Unfalls zivilrechtliche Konsequenzen eintreten, die sich ebenfalls direkt gegen den Fuhrparkverantwortlichen richten. Um diese Risiken zu minimieren, entscheiden sich Fuhrparkverantwortliche häufig für elektronische Führerscheinkontrollsysteme – doch auch hier ist Vorsicht geboten. Bei der Auswahl eines Anbieters zur elektronischen Führerscheinkontrolle ist darauf zu achten, dass diese manipulations- und rechtssicher sind und den Anforderungen des Datenschutzes gerecht werden. Ist dies nicht der Fall und wird ein unsicheres System eingesetzt, greift § 130 OWiG und nimmt den Fuhrparkverantwortlichen auch hier in die Haftung.

Führerscheinkontrolle

Zu der Halterhaftung im Fuhrpark zählt auch die regelmäßige Führerscheinkontrolle. Vernachlässigt der Fuhrparkverantwortliche diese Halterverantwortlichkeit, kann es zu zivilrechtlichen Konsequenzen kommen

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Ein kurzes Erklärvideo über Halterhaftung

Vorlagen für die Fuhrparkverwaltung:

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Stefanie Effert

Stefanie Effer ist seit 2016 im Marketing bei LapID tätig und leitet das Team seit 2019. Zu Ihren Aufgabenschwerpunkten zählen Search Engine Advertising, Marketing Analytics, Marketing Automation Prozesse sowie die Content-Erstellung für den LapID Fuhrpark-Blog. Ihr Schwerpunkt liegt hier bei versicherungsnahen Themen.

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